Entscheidungsdatum: 17.04.2012
Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben ist, so liegt darin regelmäßig eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage.
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 398,81 €
Von Rechts wegen
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung eines Beitrags in dem von der Beklagten betriebenen Internetportal www.gmx.net entstanden sind. Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig gehalten und die auf Zahlung von 546,69 € gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 398,81 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug bestehe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie richtet sich allein gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache. Insoweit ist sie aber nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 7).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). Die Zulassung der Revision kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f., insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit in BGHZ 147, 394 nicht abgedruckt; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9).
2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 9; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur in der Zulässigkeit der Klage gesehen hat. Danach ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen worden, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug gegeben ist. Da diese Rechtsfrage nur für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist und die Begründetheit der Klage hiervon in keiner Weise berührt wird, besteht kein Zweifel, dass sich die Zulassung nach dem hier allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136) auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung vorliegend ins Leere geht, weil die Revision gemäß §§ 565, 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661 - Bezugsbindung; Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 565 Rn. 4; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rn. 14; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat die in diesen Vorschriften angeordnete Beschränkung der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit ersichtlich übersehen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Annahme einer beschränkten Revisionszulassung nicht deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil bereits die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt gewesen wäre und das Berufungsgericht deshalb nicht in der Sache über den Klageanspruch hätte entscheiden dürfen. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage hat zur Folge, dass die sich allein gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache richtende Revision unzulässig ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt in einer solchen Situation nicht in Betracht.
Abgesehen davon begegnet es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die Zulassung der Berufung nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Das Amtsgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und insoweit umfassend die Berufung zugelassen. Mit der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klageforderung hat es sich hingegen nicht befasst. In einer solchen Fallgestaltung hat das Berufungsgericht, wenn es die Klage abweichend vom Gericht des ersten Rechtszugs für zulässig hält, grundsätzlich eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 538 Abs. 1 ZPO). Es darf die Sache nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn eine Partei dies beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision zeigt weder auf, dass eine der Parteien einen solchen Antrag gestellt hat, noch legt sie dar, dass dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zurückverweisung Ermessensfehler unterlaufen wären.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz