Entscheidungsdatum: 27.09.2017
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. August 2017 auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Dezember 2015 hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € auf 6.608,50 € (Gerichtsgebühren 1.194 €; Anwaltsgebühren 2.707,25 € x 2); bei einem Streitwert von 15.567,45 € hätten sie hingegen lediglich 4.141,30 € (Gerichtsgebühren 726 €; Anwaltsgebühren 1.707,65 € x 2) betragen. Mithin ergibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20 €.
Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsforderung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6). Die Zinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung (22.150,01 €) betrugen seit Rechtshängigkeit der Klage am 5. Dezember 2008 bis zur erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2015 abgegebenen Teilerledigungserklärung des Klägers 7.725,73 €. Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich - nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren (1.419,19 € bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € gegenüber 899,40 € bei einem Streitwert von 15.567,45 €) - auf 519,79 €. Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 9).
Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 26.020,28 € und rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Schneider |
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Dr. Bünger |
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Kosziol |
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