Entscheidungsdatum: 05.02.2013
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 271,71 €
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die von der Rechtbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstandes über den gegen den Beklagten erkannten Zahlbetrag von 271,71 € hinaus zu berücksichtigen ist, dass das als Grundlage seiner Verurteilung dienende Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu seinem Nachteil Verwendung finden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach ist für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7; vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 82/09, juris; vom 5. Mai 2010 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, aaO).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Hessel Dr. Achilles