Entscheidungsdatum: 11.05.2010
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger