Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.05.2010


BGH 11.05.2010 - VIII ZA 8/10

Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.05.2010
Aktenzeichen:
VIII ZA 8/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dresden, 19. Februar 2010, Az: 4 S 356/09vorgehend AG Dresden, 5. August 2009, Az: 141 C 5022/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.

Ball                                       Dr. Hessel                                   Dr. Achilles

                Dr. Schneider                                   Dr. Bünger