(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.