Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.10.2010


BGH 28.10.2010 - VII ZB 116/09

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Hauptverfahrens bei Titulierung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.10.2010
Aktenzeichen:
VII ZB 116/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 13. Oktober 2009, Az: 3 W 1031/09, Beschlussvorgehend LG Dresden, 20. Januar 2009, Az: 1 O 1917/08
Zitierte Gesetze
Nr 2300 RVG-VV
Nr 3100 RVG-VV
Nr 3305 RVG-VV

Leitsätze

Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG-VV Nr. 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG-VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 469,46 €

Gründe

1

Die Kläger haben die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.376 € nebst Zinsen sowie von 1.025,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Dem Hauptsacheverfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in dem dieselben Ansprüche geltend gemacht worden sind.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren, RVG VV Nr. 3305, angerechnet. Auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren, RVG VV Nr. 3100, haben sie die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren nur in Höhe des Restes von 0,55 angerechnet. Das Landgericht hat statt der insoweit begehrten 893,60 € netto 499,10 € netto festgesetzt. Es hat nach Abzug der anteiligen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3305 in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 angerechnet. Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.

II.

3

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das zwischengeschaltete Mahnverfahren an der Berechnung der Verfahrensgebühr nichts ändere. Sowohl die Gebühr nach RVG VV Nr. 3305 als auch die nach RVG VV Nr. 3100 seien Verfahrensgebühren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100. Beide würden mithin nach dieser Anrechnungsvorschrift wegen der entstandenen und titulierten außergerichtlichen 1,6-fachen Geschäftsgebühr auf 0,55 bzw. 0,85 reduziert. Auf die verbleibende 0,85-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 sei die verbleibende Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen. An sich verbleibe demnach rechnerisch insgesamt eine 0,85-fache Verfahrensgebühr aus 12.376 €, mithin 447,10 € netto. Der geringere Wert beruhe darauf, dass das Landgericht den Gegenstandswert des Mahnverfahrens zu Unrecht mit 13.401,30 € angenommen habe. Dies sei für die Beschwerde aber wegen § 528 Satz 2 ZPO (analog) ohne Belang, nachdem sich dieser Fehler nur zugunsten der Kläger auswirke. Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr habe zu erfolgen, nachdem diese tituliert sei. Aus § 15a RVG ergebe sich deshalb nichts anderes.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a) Der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr steht nicht entgegen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, in juris). Denn eine Anrechnung hat in den Fällen zu erfolgen, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind (BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, aaO). Nachdem die außergerichtliche Geschäftsgebühr voll tituliert worden ist, ist die Anrechnung auch im Verhältnis zu Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (jetzt: § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG).

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b) Auch die Anrechnungsregeln hinsichtlich der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren wirken sich im Verhältnis zu Dritten aus, § 15a Abs. 2 Var. 3 RVG (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 15a Rn. 23).

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c) Das Beschwerdegericht hat die Anrechnung im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Seine Annahme, das Landgericht habe den Gegenstandswert für das Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Kläger zu hoch angesetzt, was sich nicht auswirke, ist frei von Rechtsfehlern.

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aa) Die Lösung des Beschwerdegerichts entspricht im Ergebnis der herrschenden Meinung (vgl. OLG Köln, AGS 2009, 476, [juris-Rn. 5]; Meyer, JurBüro 2008, 16, 17; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 209 f.; Enders, JurBüro 2005, 243, 244; Bräuer in Festschrift Madert 2006, S. 9, 18 f.; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro 2008, 526, zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren). Überwiegend wird die Berechnung der Gebühren im Falle des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren in derselben Sache tätigen Rechtsanwalts in der Weise vorgenommen, dass auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 angerechnet wird. Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren wird gemäß RVG VV Nr. 3305 in vollem Umfang und nicht - wie die Kläger es beanspruchen - in durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürztem Umfang auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im streitigen Verfahren angerechnet.

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bb) Gegen diese Anrechnungslösung spricht sich Hansens (RVGReport 2009, 81, 84 f.) aus. Er meint, auf die Verfahrensgebühr im Hauptverfahren nach RVG VV Nr. 3100 sei gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305 RVG VV nur noch die im Mahnverfahren verbleibende Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3305 - ½ RVG VV Nr. 2300) anzurechnen. Nur diese sei, nachdem in der Reihenfolge des zeitlichen Entstehens angerechnet werde, zur Anrechnung noch vorhanden.

11

cc) Die herrschende Meinung ist zutreffend. Sie entspricht schon dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in RVG VV Nr. 3305. Nach diesem ist die zuvor bezeichnete volle Verfahrensgebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass - im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung - nur die verbleibende Gebühr im nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. § 15a RVG lässt sich vielmehr entnehmen, dass die ursprünglich entstandene Gebühr anzurechnen ist. Mit dieser Norm wird klargestellt, dass jede Gebühr unabhängig von ihrer Anrechnung in vollem Umfang entsteht (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 210).

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Nur mit diesem Verständnis ist gewährleistet, dass der Sinn der Anmerkung zu RVG VV Nr. 3305 auch dann zum Tragen kommt, wenn eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für die Tätigkeit des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts mehr Gebühren festzusetzen wären, als für die Tätigkeit des Anwalts, der nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (ebenso Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, aaO Rn. 211).

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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