Entscheidungsdatum: 27.02.2018
Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren können für Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entsprechend herangezogen werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen und für Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Ausgangsverfahren zu fordern. Über etwaige Beweisverwertungsverbote ist grundsätzlich im Ausgangsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007, VI ZR 14/07, NJW 2008, 996).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2016 im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert wie folgt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2015 teilweise abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, Fotografien, die den Kläger zeigen, an den Landschaftsverband R. zu versenden, wenn dies wie in der E-Mail vom 9. Januar 2009 (Anlage K1) geschieht.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 18/25, der Beklagte 7/25, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/6, der Beklagte 5/6, von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Der minderjährige Kläger macht vor dem Hintergrund eines teilweise öffentlich ausgetragenen Sorgerechtsstreites Ansprüche auf Unterlassung ihn zeigender Lichtbilder geltend.
Der Kläger wuchs bei seinen Großeltern auf, denen die Vormundschaft übertragen worden war. Sie wurden im September 2007 aus diesem Amt entlassen und das Stadtjugendamt zum neuen Vormund bestellt. Der Kläger wurde in eine stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung verbracht.
Der Beklagte versandte im Januar 2009, teilweise im Namen des X. e.V., der nach Darstellung des Beklagten als außergerichtlicher Beistand der Großeltern auftrat, E-Mails an diverse Adressaten, in deren Anhang sich elf Lichtbilder befanden. Die Bilderserie zeigt den etwa siebenjährigen Kläger in einem Innenraum. Es sind äußerliche Verletzungen zu sehen, nämlich Beulen am Kopf sowie Hämatome an Bauch und Rücken. Dabei wird der Kläger zum Teil mit entblößtem Oberkörper und in Nahaufnahme abgebildet. Solche E-Mails versandte der Beklagte am 9. Januar 2009 unter dem Betreff "Y. - Amtsvormündin - erhebliche blaue Flecken bei Z. [Kläger] im …-Heim …in …- Antrag auf Kindeswohlgefährdungsanalyse" an das Jugendamt der Stadt G. und das "Landgericht D. zum Verfahren 12 O 79/08", den EU-Petitionsausschuss, das Europäische Parlament, das "Secretariat of the CPT", "Report München" und "Zur Heimaufsicht: Landschaftsverband R.: … Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach §§ 45, 46a und 48 SGB VIII/KJHG":
"Sehr geehrte Frau Y.[Amtsvormündin],
wir haben das Jugendamt, wegen der, seit der letzten Gerichtsverhandlung beim Familiengericht G. ….bekannten erheblichen blauen Flecken und Beulen bei Z. …. aufzufordern, wegen der Dringlichkeit eine Kindeswohlgefährdungsanalyse durchzuführen und setzen dafür Frist bis zum … bei X. e.V. oder den Großeltern Z. eingehend. …
Wir sind außergerichtlicher Beistand der Großeltern Z., wie auch deren Vertrauens- und Bezugsperson … Die Großeltern haben bis hier und heute … die Elterliche Sorge inne…
…Dies bedeutet, dass alle Jugendamts-Aktionen: der Entzugsversuch, den wir im Beisein des öffentlich rechtlichen Fernsehens verhinderten, inkl. die Abmahnungen des öffentlich rechtlichen … Rundfunks durch die Vormündin grob gesetzeswidrig waren. Die Vormündin hat es sogar geschafft, mit demzufolge nötigenden Charakter, den … Rundfunk dazu zu bewegen, die Veröffentlichung des Films ….'Kindesentzug auf Verdacht? Die unkontrollierbare Macht der Jugendämter' aus dem Internetangebot des … herausnehmen zu lassen, indem die Vormündin dort falsche Tatsachen hat vortragen lassen und die Sorgerechtsinhaber damit einfach ausgeblendet hat. Ebenfalls hat sie es durchgesetzt, dass wir mit eben diesen Tatsachen als Menschenrechtsverein X. mit einer Prozesslawine überrollt wurden, die noch anhängig ist. …
X. kann Ihnen an dieser Stelle schon versprechen, dass zu diesem Fall Z. noch sehr viel in Europa geschrieben werden wird, auch mit offiziellen Stellen….
Das Jugendamt hält sich nicht an die geltenden Gesetze. Denn einen behinderten Jungen aus seiner Großelterlichen Familie zu entziehen, zunächst ohne irgendein Gutachten, dann 1 Jahr später - nach Entfremdung - mit falschem Gutachten, was noch separat angegriffen werden wird, scheint nicht ins Propagandabild der Bundesfamilienministerin …. zu passen, die vorgab, welche wichtige Funktionen Großeltern haben, wenn die leiblichen Eltern ausgefallen sind… Damit sich hier verantwortungsbewusste Menschen ein Bild machen können, was hier von Frau Y. reklamiert wurde und was natürlich die Vormündin nicht gerne lesen und sehen will, sind hier in der Folge 11 Bilder des kleinen Z. in der Unterlassungserklärung abgebildet. Diese Bilder wurden alle im Heim … gemacht, wo sich der Junge Z. seit … 2007 aufhält.
Natürlich würde nicht nur uns die Geschichte, der auf den Bildern abgebildeten Spuren von blauen Flecken und Beulen interessieren.
Das Heim hat folgende Adresse und verantwortliche Personen: …
Wir werden in Kürze Weiterungen wegen Ihrer vielfachen Amtspflichtverletzungen und Dienstvergehen im Zusammenhang mit Ihren geplanten, ungesetzlichen Kindesentziehungsversuchen und Ihren Nötigungen gegenüber den Großeltern, Frau … und … [Name des Beklagten] und des öffentlich rechtlichen Fernsehens. …Rundfunks, R. M., veranlassen…."
Der Landschaftsverband R. war die gemäß §§ 45 ff. SGB VIII zuständige Aufsichtsbehörde für das Kinderheim, in dem sich der Kläger aufhielt.
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht D. (12 O 79/08) wurde der X. e.V., vertreten auch durch den Beklagten als Vizepräsidenten, von zwei Rechtsanwälten, die im Streit um das Sorgerecht für den Kläger die Stadt G. vertreten hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem er ihre anwaltlichen Schreiben ohne ihre Genehmigung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht hatte.
Am 13. Januar 2009 versandte der Beklagte folgende E-Mail mit gleichem Fotoanhang an das Amtsgericht G. zum dortigen Az. 14 C 264/08:
"zur Akte wird Fotodokumentation übergeben, die auch eben bereits per Fax übermittelt wird, jedoch nur in Farbe im PDF gut zu sehen ist."
In diesem Verfahren nahm der Kläger den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hatte auf der Internetseite "www.kindesraub.de" einen Link zum Filmbeitrag des … Rundfunks eingestellt. In dieser Reportage wurde u.a. unter Verwendung von (anderen) Lichtbildern des Klägers über den Sorgerechtsstreit berichtet. Der … Rundfunk hatte auf Aufforderung des Klägers eine Unterlassungserklärung wegen der verwendeten Lichtbilder abgegeben. Weil der Kläger bzw. sein Vormund die Verlinkung für unzulässig hielt, mahnte er den Beklagten durch seine Rechtsanwälte ab.
Der Vormund des Klägers hatte in die Versendung der Lichtbilder nicht eingewilligt.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag des Klägers insoweit stattgegeben, als dem Beklagten untersagt wurde, Fotografien, die den Kläger zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit den E-Mails vom 9. Januar 2009 und/oder vom 13. Januar 2009 gegenüber folgenden Institutionen geschieht: (1) EU-Petitionsausschuss, (2) Europäisches Parlament und/oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, (3) Secretariat of the CPT, (4) Landschaftsverband R., (5) Poststelle des LG D. und (6) Poststelle des AG G. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Verbreitung nur hinsichtlich der Institutionen (1) bis (3) untersagt. Im Übrigen - hinsichtlich des Landschaftsverbandes und der Gerichte - hat es die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hält - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Klage für unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bundesgerichtshof verneine in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung von ehrverletzenden Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu übertragen. Dies folge aus dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die darin zur Geltung kommende Privilegierung gelte nicht nur für den Sachvortrag, sondern auch für die Vorlage von Lichtbildern. Ob die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder einem Beweisverwertungsverbot unterliege, sei innerhalb des Verfahrens zu entscheiden, in dem sie vorgelegt würden. Eine Überprüfung außerhalb des jeweiligen Verfahrens sei als unzulässiger Eingriff anzusehen. Dies gelte auch, wenn der Kläger an den gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die ihn zeigenden Lichtbilder vorgelegt würden, nicht als Partei oder sonstiger Verfahrensbeteiligter beteiligt sei. Die fehlende Verfahrensbeteiligung führe nicht schon aus sich heraus dazu, dass mangels eigener innerverfahrensrechtlicher Rechtschutzmöglichkeiten ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage zu bejahen sei. Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage könne danach angenommen werden, wenn die Äußerung bzw. die Lichtbildvorlage keinen Bezug zum Ausgangsverfahren aufweise, sie auf der Hand liegend falsch sei oder eine unzulässige Schmähung darstelle. Soweit der Beklagte die Lichtbilder in den besagten Rechtsstreiten vor dem Landgericht D. und dem Amtsgericht G. sowie gegenüber dem Landschaftsverband R. vorgelegt habe, falle die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Rechtsschutzinteressen des Beklagten aus, so dass einer Unterlassungsklage des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Anderes gelte hinsichtlich der sonstigen Adressaten, denen die Lichtbilder übersandt worden seien.
Soweit der Beklagte die Lichtbilder per E-Mail an die Poststellen der Gerichte versandt habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage. Vor dem Landgericht D. sei der Verein X. e.V. durch eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Beklagte habe als Präsidiumsmitglied des Vereins Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte der Stadt G. aus der den Kläger betreffenden Vormundschaftssache ohne Genehmigung veröffentlicht. Der Verein habe dabei für sich in Anspruch genommen, die Veröffentlichung der Anwaltsschreiben sei von seiner Meinungsfreiheit gedeckt, da es in der Kindschaftssache des Klägers erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gebe, auf die er die Öffentlichkeit aufmerksam machen wolle. Unter anderem habe der Verein geltend gemacht, der Kläger sei im Kinderheim misshandelt worden. Die nunmehr streitgegenständlichen Lichtbilder seien in diesem Rechtsstreit per E-Mail an das Landgericht D. übermittelt worden. Durch den Prozessbevollmächtigten des Vereins sei die E-Mail schriftsätzlich nur pauschal in Bezug genommen und als Beweismittel nicht ausdrücklich benannt worden. Dennoch bestehe ein hinreichender Zusammenhang zum Ausgangsrechtsstreit. Der Beklagte habe redlicherweise davon ausgehen dürfen, dass die Lichtbilder, mit denen Misshandlungen des Klägers fotografisch dokumentiert worden sein sollen, die Rechtsposition des Vereins stützen könne, da damit das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Rechtsanwaltsschriftsätze verdeutlicht werden könne. Die Abwägung falle auch nicht deshalb anders aus, weil es um Abbildungen eines besonders schützenswerten Minderjährigen gehe, die noch dazu die Intimsphäre des Klägers berührten. Es sei nämlich zu beachten, dass die Lichtbilder nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, sondern einem geschlossenen und überschaubaren Adressatenkreis, nämlich den Verfahrensbeteiligten. Damit sei die Eingriffsintensität herabgesetzt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht G. habe der Beklagte redlicherweise davon ausgehen können, dass die Richtigkeit der von ihm erhobenen Misshandlungsvorwürfe entscheidungserheblich sein könne und dass die Lichtbilder dazu einen Beitrag leisten könnten.
Die Übersendung der Lichtbilder mit der E-Mail vom 9. Januar 2009 an den für die Aufsicht über das Kinderheim des Klägers zuständigen Landschaftsverband R. falle ebenfalls unter die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Übersendung der E-Mail sei als Petition im Sinne des Art. 17 GG auszulegen. Die Vorlage von Lichtbildern im Rahmen einer Petition sei ebenso schützenswert wie die Vorlage in einem Gerichtsverfahren.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Bezüglich der Versendung der Lichtbilder an den Landschaftsverband hat das Berufungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage jedoch nicht, soweit sie sich auf die Versendung der Lichtbilder zu den Verfahren vor dem Amtsgericht G. und dem Landgericht D. bezieht. Er kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 Satz 1, § 23 KUG die Unterlassung der Versendung der Lichtbilder wie mit den E-Mails vom 9. und 13. Januar 2009 an das Amtsgericht und das Landgericht geschehen verlangen.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Unterlassungsanträgen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, hält rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich der Versendung der Lichtbilder an das Landgericht und das Amtsgericht nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 "Ost-Flüchtlinge"; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 "Steuerhinterziehung"; vom 14. Januar 1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 "halbseiden"; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 181] "Heimstättengemeinschaft"; vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 89, 198] "Aktionärsversammlung"; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN sowie BGH, Urteile vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568 f. "Gegenangriff"; vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 21 "Honorarkürzung" und vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 f. "Rechtswidriger Zuschlagsbeschluss").
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN).
Dieses Privileg gilt grundsätzlich auch für Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 15).
b) Diese Grundsätze können - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - im Ansatz entsprechend für eine Lichtbildvorlage, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen soll, herangezogen werden (in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 304). Allerdings ist bei der Entscheidung, ob der Betroffene ein Rechtsschutzbedürfnis hat, es zu untersagen, Fotos, die dem Bildnisschutz der §§ 22, 23 KUG oder dem (weitergehenden) Recht am eigenen Bild durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterfallen, in einem Zivilgerichtsverfahren ohne seine Einwilligung vorzulegen, der besondere Stellenwert des Bildnisschutzes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31) zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder wie hier der Privatsphäre des Abgebildeten unter Näherung an dessen Intimsphäre zuzuordnen sind. In einem solchen Fall ist für die Vorlage der Lichtbilder zum Schutz des Abgebildeten ein besonders enger sachlicher Bezug gerade der Lichtbilder zum Verfahren erforderlich. Fehlt es daran, kann das Rechtsschutzbedürfnis des Abgebildeten für eine Unterlassungsklage nicht verneint werden.
aa) Die beanstandeten Lichtbilder gehören (noch) nicht zu dem Bereich der Intimsphäre, sondern zu dem der Privatsphäre. Die Lichtbilder zeigen den kindlichen Kläger nur mit entblößtem Oberkörper und geben so nicht mehr preis, als beim unverfänglichen Spiel oder Sport im Sommer oder im Schwimmbad wahrgenommen werden könnte. Allerdings wird er mit mehreren Beulen und Hämatomen, teilweise in Nahaufnahme, abgebildet. Er soll damit als mögliches Opfer von Misshandlungen und so in einer Verfassung der Erniedrigung und Demütigung präsentiert werden. Die Verletzungen sind jedoch optisch nicht so erheblich, dass sie entstellend wirken würden. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte aber besonders schutzbedürftig (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 335/14, NJW 2017, 466 Rn. 10). Die Darstellung des Klägers als Opfer durfte deshalb nicht ohne besonderen Grund den Kreis der Sorgeberechtigten und engsten Familienangehörigen verlassen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung des Ehrenschutzes gegenüber einer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigten Äußerung muss der Rechtsschutzsuchende allerdings die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208, 211). Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Sache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Behauptung wahr ist (BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075). Dem Rechtsstaat entspricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (BVerfGE 54, 277, 291). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123). Zu jenen Handlungen der Parteien, die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, NZI 2008, 240 Rn. 9), denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Das Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör gebieten bei dieser Verfahrensgestaltung mit Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz, dass die Partei gegenüber dem Gericht grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, auch die Beweismittel zu benennen oder gegebenenfalls vorzulegen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, ihren Vortrag zu belegen. Dazu können auch Lichtbilder gehören, die Personen zeigen.
cc) Der Ausgleich dieser grundgesetzlich gewährleisteten Rechtspositionen, des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz andererseits, hat in der Weise stattzufinden, dass die Vorlage der Lichtbilder auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Dies erfordert einen besonders engen sachlichen Bezug der Lichtbilder zum Ausgangsverfahren. Daran fehlt es bei der Vorlage der Lichtbilder in den beiden gerichtlichen Verfahren.
(1) Das vor dem Amtsgericht G. geführte Verfahren betraf einen Kostenerstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen des gesetzten Links auf den Filmbeitrag. Hier ist der erforderliche enge Bezug der Lichtbilder oder der durch die Bilder zu belegenden Behauptung, der Kläger werde im Kinderheim misshandelt, zu der in dem Rechtsstreit allein noch inmitten stehenden Kostenfrage nicht gegeben.
(2) In dem Verfahren vor dem Landgericht D. um die Unterlassung der Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben aus der Amtsvormundschaftssache fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen engen Sachbezug. Da die dort klagenden Rechtsanwälte die Verletzung eigener Rechte geltend machten, erscheint auch ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, Misshandlungen des Klägers im Kinderheim beweisen zu müssen, abwegig. Dies auch schon deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des Beklagten die von diesem dem Gericht unmittelbar übersandte streitgegenständliche E-Mail nur pauschal in Bezug genommen hat, ohne die Lichtbilder als Beweismittel für einen konkreten Sachvortrag zu benennen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint, soweit die Unterlassungsklage die Versendung der Lichtbilder an den Landschaftsverband R. als Behörde der Heimaufsicht betrifft. Dem Inhalt der beigefügten E-Mail, die an das Jugendamt gerichtet war, konnte auch von Seiten des Landschaftsverbandes entnommen werden, dass der Beklagte den Verdacht einer Misshandlung des Klägers im Kinderheim hatte.
Eingaben an öffentliche Stellen (Art. 17 GG) erfahren wegen des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände den gleichen Schutz wie Äußerungen im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 3. November 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62; OLG Düsseldorf, NVwZ 1983, 502 f.; OLG Celle, NVwZ 1985, 69 f.). So wird für angeblich unrichtige ehrverletzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung die Anwendung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, 416), ebenso bei Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 8; vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das Vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02, Rn. 18, juris, mwN). Im Streitfall sind diese Grundsätze entsprechend auf die Lichtbildvorlage an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen.
Der Landschaftsverband R. war in seiner Funktion als aufsichtsführendes Landesjugendamt für die Einrichtung berufen, dem Verdacht, es fänden in der Einrichtung Misshandlungen statt, beispielsweise nach § 46 SGB VIII nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen Missstände nach §§ 45, 48 SGB VIII zu ergreifen. Er durfte sich - auch anhand der ihm übersandten Fotos - ein eigenes Bild vom Zustand des Klägers machen.
3. Soweit die Klage zulässig ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus § 1004 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Versendung der beanstandeten Bilder wie an das Amtsgericht und das Landgericht mit den E-Mails vom 9. und 13. Januar 2009 geschehen.
a) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (BGH, Urteile vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, IBRRS 2018, 0230 Rn. 43; vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165; vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438). Dieser Sonderfall liegt hier vor.
b) Durch den Versand an die vorgenannten Gerichte ist in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Es ist bereits der Tatbestand des § 22 KUG eröffnet. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei den versendeten Lichtbildern handelt es sich um Bildnisse im Sinne von § 22 KUG, also um die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Bildern erkennbar. Dies ist jedenfalls bei den Bildern der Fall, die sein Gesicht zeigen. Aber auch die Nahaufnahmen von Bauch und Rücken sind identifizierbar, weil sie durch den Zusammenhang der Bilderserie und die Beschriftung dem Kläger zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63, NJW 1965, 2148, 2149). Die Vorlage der Bilder bei Gericht stellt ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG dar, obwohl anders als bei einer Veröffentlichung in den Medien nur die Wahrnehmung durch einen begrenzten Personenkreis zu erwarten ist (vgl. Ahrens in Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kap. 6 Rn. 53). Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (vgl. Dreier/Schulze/Specht, KUG, 5. Aufl., § 22 Rn. 9; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberecht, 5. Aufl., § 22 KUG Rn. 36). Auch wenn man einer Definition des Verbreitens folgen wollte, wonach Verbreitung die Weitergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 8; Engels in BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, Stand 1.8.2017, § 22 KUG Rn. 51), wäre durch die Zuleitung der Lichtbilder an die Gerichte und die Überlassung an die Behörde der Tatbestand des Verbreitens im Sinne des § 22 KUG erfüllt, da auch dadurch dieses Risiko besteht. Eine teleologische Reduzierung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens", wie es für private Videoaufnahmen zur Beweissicherung im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses diskutiert wird (vgl. LG München, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 17 S 6473/16, juris Rn. 9; LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1198 f.), ist jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vorzunehmen. Denn ob ein Verbreiten anzunehmen ist, ist im Gesamtkontext der Verwendung der Bilder durch den Beklagten zu beurteilen. Im Fall des Beklagten ist eine weitergehende, d.h. über Beweiszwecke im Gerichts- oder Petitionsverfahren hinausgehende, Veröffentlichungsabsicht zu bejahen, wie schon die Versendung an zahlreiche weitere Adressaten außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses zeigt. Der Beklagte war gerade darauf aus, für seine Anliegen und die des Vereins, den er vertrat, eine Öffentlichkeit zu schaffen und sich zum Anwalt eines Allgemeininteresses zu machen.
Die Versendung erfolgte unstreitig ohne Einwilligung des als Vormund entscheidungsbefugten Jugendamtes (vgl. dazu nur Engels in BeckOK Urheberrecht aaO Rn. 41; Götting in Schricker/Loewenheim aaO Rn. 42). Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 KUG war nicht gegeben, die Voraussetzungen des § 24 KUG sind nicht erfüllt. Andere Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN).
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