Entscheidungsdatum: 25.07.2017
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015, VI ZR 37/15, VersR 2016, 551).
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen wegen eines Unfalls des bei ihr versicherten Kindes B. in einer Kindertagesstätte in Anspruch. Am 6. März 2008 hielt sich das versicherte Kind mit anderen Kindern auf dem Außengelände der Kindertagesstätte auf. Die Kordel des Anoraks des Kindes verhakte sich in der spitz zulaufenden Seitenwange einer der beiden dort aufgebauten Rutschen, dadurch wurde das Kind schwer verletzt und ist seitdem schwerstbehindert.
Die Beklagte zu 1 ist die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie selbst betrieb die Kindertagesstätte bis ins Jahr 2005 und ließ auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch die beiden Rutschen, errichten. Seit Juni 2005 wird die Kindertagesstätte von dem Verein "Kita F." e.V. betrieben, dem die Beklagte zu 1 die Nutzung der Kindertagesstätte und des Freigeländes gegen Nutzungsentgelt überlassen hat. Die Verwaltung der Beklagten zu 1, der Gemeinde A., führt der Beklagte zu 2, das Amt H. Im März 2008 waren die Beklagten zu 3 bis 5 beim Verein "Kita F." e.V. beschäftigt, die Beklagte zu 3 als Leiterin der Kindertagesstätte, die Beklagten zu 4 und 5 als Erzieherinnen. Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17. Februar 2009 gegenüber dem Kind B. den Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. von Pflegegeld.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten zu 3 bis 5 hätten am Unfalltag vormittags mit der Gruppe von 16 Kindern, darunter das zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre und zehn Monate alte Kind B., das Spielgelände der Kindertagesstätte aufgesucht. Als die Erzieherinnen gegen 11.00 Uhr die Kinder zu sich gerufen hätten, um in das Gebäude der Kindertagesstätte zurückzugehen, sei nicht bemerkt worden, dass B. gefehlt habe, die Kinder seien auch nicht gezählt worden. Man habe die Spielfläche nicht abgesucht, sondern nur vom Zaun aus geschaut, ob sie frei sei. Auch beim Ausziehen von Jacken und Schuhen sei nicht aufgefallen, dass B. fehle. Dies sei erst von der Beklagten zu 3 bemerkt worden, nachdem ein Kind auf Nachfrage erklärt habe, das Mädchen sei noch draußen und hänge am Klettergerüst. Das Kind B. sei unbemerkt auf das Klettergerüst gestiegen und beim Heruntergleiten von der Rutsche mit einer Schlaufe der Jacke an der Seitenbrüstung hängengeblieben. Aufgrund des Eigengewichts des Kindes sei seine Halsschlagader zusammengedrückt worden. Es habe zwar reanimiert werden können, aber aufgrund des eingetretenen Sauerstoffmangels sei eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit schwersten Folgen eingetreten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten. Die Rutsche hätte schon nicht dort errichtet werden dürfen, weil sie nur für eine private Nutzung außerhalb von Kindergärten und öffentlichen Spielplätzen bestimmt gewesen sei. Wegen des spitz zulaufenden Winkels der Seitenbrüstung im Einstiegsbereich habe sie den Normen nicht entsprochen. Obwohl dies bei einer Überprüfung der Spielgeräte im November 1999 durch einen Mitarbeiter des Technischen Überwachungsvereins nicht beanstandet worden sei, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Beklagte zu 1 nach einem Umbau im Jahr 2000 keine erneute Sicherheitsüberprüfung der Rutsche veranlasst habe. Regelmäßige Kontrollen oder Wartungen habe die Beklagte zu 1 nicht durchgeführt. Die Beklagten zu 1 und 2 seien von ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht durch den Nutzungsvertrag mit dem Betreiberverein der Kindertagesstätte entbunden worden. Der Beklagte zu 2 sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die laufende Verwaltung der Beklagten zu 1 geführt habe. Die Beklagten zu 3 bis 5 hätten ihre Aufsichtspflichten in erheblichem Maße grob fahrlässig verletzt, indem sie die Kinder nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hätten. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 2 sei schon nicht passivlegitimiert, da er seine Aufgaben nach der Kommunalverfassung zugunsten der Gemeinde erledige.
Mit ihrer am 21. Dezember 2012 beim Landgericht eingereichten Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz für ihre Aufwendungen für das verletzte Kind in Höhe von 706.615,29 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen verpflichtet sind, die die Klägerin aufgrund des von den Beklagten verursachten Vorfalls am 6. März 2008 künftig für ihre Versicherte leisten werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil (OLG Rostock, Urteil vom 26. August 2016 - 5 U 94/13) in Juris veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 nicht bestünden und Ansprüche gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 verjährt seien.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 aus § 110 SGB VII komme nicht in Betracht, da die Beklagten zu 1 und 2 nicht Träger der Kindertagesstätte und damit nicht Unternehmer im Sinne des SGB VII gewesen seien. Mangels vertraglicher Ansprüche insoweit sei einzig denkbare Anspruchsgrundlage § 116 SGB X i.V.m. §§ 823, 831 BGB bzw. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Eine Haftung des Beklagten zu 2 komme danach nicht in Betracht. Verkehrssicherungspflichtig sei nach § 823 BGB bzw. § 839 BGB der Eigentümer eines Grundstücks, dies sei die Beklagte zu 1. Wenn der Beklagte zu 2 aufgrund der Kommunalverfassung die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 ausübe, handele er als gesetzlicher Vertreter nach § 127 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KV M-V), verpflichtet werde allein der Vertretene. Gleiches ergebe sich, wenn die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich ausgestaltet wäre. Aus § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: StrWG MV) folge, dass die Gemeinden für die öffentlichen Straßen und Wege ihres Gemeindegebiets verkehrssicherungspflichtig seien.
Ein denkbarer übergegangener Anspruch der Geschädigten aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu 1 sei verjährt. Nach der maßgeblichen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB habe die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht ihrer Regressabteilung in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg im Juli 2008 hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 gehabt. Damit habe die Verjährungsfrist des § 195 BGB am 1. Januar 2009 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt habe, sei für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB unerheblich. Verjährungshemmende Handlungen gegenüber der Beklagten zu 1 seien nicht ersichtlich.
Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 bis 5 seien ebenfalls verjährt. Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 823 BGB gegen die Beklagten zu 3 bis 5 seien gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, da eine vorsätzliche Handlung bzw. Unterlassung nicht ersichtlich sei und die Voraussetzungen eines Haftungsprivilegs gegeben seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese privilegierten Personen den Sozialversicherungsträgern gegenüber aus § 110 SGB VII hafteten, weil der Versicherungsfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden sei, denn derartige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII gälten gemäß § 113 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet werde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Feststellung zur Leistungspflicht gemäß § 113 SGB VII ersetze das Erfordernis der Kenntnis des § 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern die Kenntnis müsse kumulativ neben die Feststellung treten. Die Klägerin habe Kenntnis von der möglichen Haftung der Beklagten zu 3 bis 5 mit der ersten Einsicht in die Ermittlungsakte im Jahre 2008 gehabt. Da aber zusätzlich auf die Feststellung der Leistungspflicht abzustellen sei, habe die Verjährung frühestens mit der Bestandskraft des Bescheides vom 17. Februar 2009 zu laufen begonnen. Mit dem (früheren) Bescheid vom 5. September 2008 habe die Klägerin gegenüber der Geschädigten allein über einen Vorschuss auf Verletztenrente entschieden. Danach habe eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist zu erfolgen. Nicht zutreffend sei die Auffassung, wonach durch den Verweis auf § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist auch für § 113 SGB VII erst zum Ende des Jahres beginne. Wenn der Zugang des Bescheides nach der Gesetzesfiktion (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) am 20. Februar 2009 erfolgt sei, sei Bestandskraft mit Ablauf eines Monats, also am 20. März 2009, eingetreten. Die Verjährung habe dann am 21. März 2009 begonnen und am 20. März 2012 grundsätzlich geendet. Die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 3 bis 5 sei durch Verhandlungen mit ihrem Haftpflichtversicherer auch nicht für einen Zeitraum gehemmt gewesen, der bei einer Berechnung ab dem 21. März 2009 die Klageeinreichung vom 20. Dezember 2012 noch als rechtzeitig erscheinen ließe.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 habe die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3 bis 5 ihre Ansprüche geltend gemacht, allerdings zunächst unter Hinweis auf § 116 SGB X. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 3 bis 5 habe sich dann mit Schreiben vom 11. März 2011 gemeldet und auf das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII hingewiesen. Die Beklagten müssten sich insoweit das Handeln ihres Haftpflichtversicherers zurechnen lassen. Dieses Schreiben könne nicht als endgültige Ablehnung der Leistung oder weiterer Verhandlungen verstanden werden, da ein Anspruch aus § 110 SGB VII überhaupt erst dann in Betracht komme, wenn zugunsten des Schädigers das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII eingreife. Insoweit seien den Sachbearbeitern auf beiden Seiten die denkbaren Ansprüche bekannt gewesen. Die schriftliche Kommunikation in dieser Sache sei aber mit Zugang des Schreibens vom 11. März 2011 eingeschlafen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 habe die Klägerin den Haftpflichtversicherer um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht, es sei nicht ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer hierauf Erklärungen abgegeben habe. Weiterer Schriftverkehr sei erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2011 erfolgt, in dem sie ihre Auffassung, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliege, näher begründet habe. Der Haftpflichtversicherer habe daraufhin mit dem Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass er die Ermittlungsakte anfordere und mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2012, dass er die Ersatzansprüche ablehne. Dieses Schreiben sei der Klägerin unstreitig am 7. Februar 2012 zugegangen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. März 2012 darauf hingewiesen, dass sie an der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 bis 5 festhalte, weil ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben sei. Hierauf habe der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 15. März 2012 erklärt, dass er an seiner endgültigen Ablehnung festhalte. Ferner liege ein weiteres Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 5. Juli 2012 vor, wonach unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung erneut die Ablehnung der Ansprüche erklärt worden sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht feststellen können, dass lediglich ein Telefonat am 27. Juni 2012 stattgefunden habe, in dessen Verlauf sich der Haftpflichtversicherer nicht auf Verhandlungen mit der Klägerin eingelassen habe. Es habe also eine Hemmung vom 2. März 2011 bis zum 15. April 2011 und eine weitere Hemmung vom 20. Dezember 2011 bis zum 7. Februar 2012 vorgelegen. Addiere man dementsprechend 95 Tage zum ursprünglichen Fristablauf, habe die Verjährung mit Ablauf des 23. Juni 2012 geendet. § 203 Satz 2 BGB greife nicht ein.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage des Verjährungsbeginns grundsätzliche Bedeutung zukomme.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis Stand.
1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbeschränkt zugelassen worden ist. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich auch in einem solchen Fall aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eine Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. September 2014 - VI ZR 100/14, juris Rn. 11 f.; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, juris Rn. 17; Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, ZIP 2016, 2015 Rn. 17; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, juris, Rn. 17 mwN). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Zulassungsentscheidung damit begründet, dass der Frage des Verjährungsbeginns grundsätzliche Bedeutung zukomme. In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkomplex vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15, VersR 2016, 551) sei diese Frage offengelassen worden. Wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen und der Bezugnahme auf diese Senatsentscheidung ergibt, bezieht sich die Frage des Verjährungsbeginns zwar auf die Verjährungsregelung des § 113 SGB VII. Daraus ergibt sich aber nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung, nämlich gegenüber den Beklagten zu 3 bis 5, eröffnen wollte. Die angesprochene Rechtsfrage kann sich auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 stellen, da die Klägerin im ersten Rechtszug und in der Revision ihre Ansprüche gegen diese (auch) auf § 110 SGB VII gestützt hat.
2. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 Satz 1 SGB VII verjährt sind.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegenüber den Beklagten zu 3 bis 5 Regressansprüche der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII in Betracht kommen. Die Vorschrift räumt dem Sozialversicherungsträger einen originären, nicht aus dem Recht des Versicherten abgeleiteten Ersatzanspruch gegenüber den nach den §§ 104-107 SGB VII privilegierten Schädigern ein, wenn diese den Versicherungsfall des Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (Hillmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 110 SGB VII Rn. 5 mwN).
Die Beklagten zu 3 bis 5 sind hier gegenüber - vertraglichen oder deliktischen - Ansprüchen des geschädigten Kindes gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. mangels eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII haftungsprivilegiert. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, von der Haftung für Personenschäden freigestellt, wenn sie den Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. In diesem Fall findet gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht statt (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, NJW 2009, 681 Rn. 10; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VII, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 29; ders. aaO § 104 SGB VII Rn. 38). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Das geschädigte Kind war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach §§ 112, 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 17. Februar 2009 fest, mit dem der Unfall vom 6. März 2008 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) im Sinne von § 8 SGB VII anerkannt und eine Rente als vorläufige Entscheidung gewährt worden ist. Mit weiterem Bescheid von diesem Tag ist die Anerkennung als Arbeitsunfall wiederholt und Pflegegeld bis auf weiteres gewährt worden. Diese jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide sind nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 21. März 2009 bindend geworden. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall in einem unanfechtbaren Bescheid des Unfallversicherungsträgers ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte, hier das Kind, Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 9; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 7). Der Unfall ist in den Bescheiden der "Kita F." als versichertem Betrieb zugeordnet worden. Daran und damit an die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sind die Zivilgerichte grundsätzlich ebenfalls gebunden (vgl. dazu und zur Ausnahme bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, NJW 2015, 940 Rn. 25 f.).
bb) Die Beklagten zu 3 bis 5 haben im Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit für die Kindertagesstätte "Kita F." e.V. erbracht. Das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit erfordert die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht worden ist (vgl. nur Senatsurteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 13 mwN; BAGE 110, 195, 201 f. mwN). Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht von einer solchen Tätigkeit der Beklagten zu 3 bis 5 ausgegangen.
b) Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 SGB VII i.V.m. § 214 BGB gegenüber der Klägerin mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen haben. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 Satz 1 SGB VII sind hier erfüllt.
aa) Dem versicherten Kind gegenüber sind die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden. Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden (vgl. zu den Voraussetzungen einer bindenden Feststellung Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 12). Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 aaO).
Für § 113 Satz 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, aaO Rn. 13). Diesen Voraussetzungen genügen die Leistungsbescheide der Klägerin vom 17. Februar 2009.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision geltend macht - das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedarf keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.
(1) Wie bereits im Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15, aaO Rn. 13) dargestellt, ist es umstritten, ob allein die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn ausreicht oder ob wegen des Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich die dort normierten Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
(2) § 113 Satz 1 SGB VII verweist einerseits für die Verjährung auf die entsprechende Geltung von § 199 BGB, der nach seinem Abs. 1 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verlangt und wonach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und die entsprechende Kenntnis erlangt ist, beginnt. Andererseits bestimmt § 113 Satz 1 SGB VII, dass die in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Dies ist nach einer Meinung so zu verstehen, dass eine Kumulation von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis und Feststellung der Leistungspflicht erforderlich ist, wobei maßgebend für den dann folgenden Fristbeginn sein soll, welche Variante (bindende Feststellung der Leistungspflicht oder Kenntnis) den späteren Zeitpunkt ergibt. Für diesen Zeitpunkt soll dann die Stichtagsregelung des § 113 Satz 1 SGB VII gelten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 U 48/13, BeckRS 2015, 00150; KassKomm/Ricke, 93. EL März 2017, SGB VII § 113 Rn. 6 ff.; Grüner in LPK, SGB VII, 4. Aufl., § 113 Rn. 3; Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 08/12, § 113 SGB VII Rn. 5 ff.).
Nach anderer Auffassung ist eine Kumulation von Anspruchsentstehung, Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis und bindender Feststellung der Leistungspflicht erforderlich, um dann mit dem Schluss des Jahres, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, die Verjährung beginnen zu lassen (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/v. Koppenfels-Spies, SGB VII, 5. Aufl., § 113 Rn. 3 f.; BeckOK/SozR/Stelljes, 45. Ed. Juni 2017, SGB VII § 113 Rn. 4; Krasney in Krasney, SGB VII - Komm., 13. Aufl., § 113 Rn. 8; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 32 Rn. 43; Lang, SVR 2015, 141, 142; OLG Dresden, RuS 2012, 623). Diese Variante erfährt noch eine weitere Variation, indem bei der Fallkonstellation, bei der die bindende Feststellung vor der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis liegt, die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnen soll, bei der Fallkonstellation, bei der die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor der bindenden Feststellung liegt, die Stichtagsregelung gelten soll (vgl. Konradi, BG 2010, 458 ff.).
Nach einer weiteren Meinung genügt für den Verjährungsbeginn nach § 113 Satz 1 SGB VII allein die bindende Leistungspflichtfeststellung des Unfallversicherungsträgers (vgl. Lemcke, RuS 2012, 624 f.; Möhlenkamp, VersR 2013, 544, 546 ff.; Dauck, LMK 2016, 378798; Hillmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 113 SGB VII Rn. 8; Schmitt SGB VII/Jochem Schmitt, 4. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 5; Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm., 7. Aufl., § 113 SGB VII Rn. 3; so schon zu § 113 SGB VII a.F. Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 113 Rn. 2).
(3) Die letztgenannte Auffassung ist vorzugswürdig. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen.
Bereits der Wortlaut des § 113 Satz 1 SGB VII ("mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird") legt es nahe, dass die Vorschrift den Verjährungsbeginn abweichend von § 199 Abs. 1 BGB abschließend regelt. Dafür spricht insbesondere, dass § 113 SGB VII nur eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB anordnet, während der Formulierung "mit der Maßgabe, dass ..." unmittelbare und bindende Wirkung zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich für den Regressanspruch aus § 110 SGB VII eine Sonderregelung treffen. Forderte man neben der bindenden Feststellung kumulativ die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Unfallversicherungsträgers im Sinne von § 199 BGB, würde diese klare Anordnung nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der Zeitpunkt der bindenden Feststellung der Leistungspflicht nach dem der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis läge. Dies ist aber nicht zwingend und auch nicht stets der Fall. Im Falle einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach bindender Feststellung der Leistungspflicht als notwendiger Voraussetzung des Verjährungsbeginns könnten dann die Stichtagsregelung ab Kenntnis oder die "Ultimoregelung" des § 199 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Dadurch würde das im Rahmen des § 113 Satz 1 SGB VII eigenständige Kriterium des Verjährungsbeginns - bindende Leistungspflichtfeststellung - im Ergebnis oftmals leerlaufen (vgl. nur Möhlenkamp aaO S. 546 f.).
Für die bindende Leistungspflichtfeststellung als alleiniges Kriterium des Beginns der Verjährungsfrist spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 113 SGB VII. Nach der Vorgängerregelung des § 642 Abs. 1 RVO verjährten die Ansprüche in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. Auf die Kenntnis des Unfallversicherungsträgers kam es eindeutig nicht an. Daran hat sich mit Einführung des § 113 SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) zunächst nichts geändert. Nach § 113 SGB VII in dieser Fassung galten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die Bestimmungen des § 852 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wurde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Zwar regelte § 852 Abs. 1 BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, doch sollte mit dem Verweis auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre erweitert werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Eine Änderung des Verjährungsbeginns wurde daraus nicht abgeleitet (vgl. Schock, SGB VII, 20. Erg. SGB VII, § 113 SGB VII, Erl. VI; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3404 f.; Marschner, BB 1996 (Beilage), 2090, 2093; Marburger, BB 2000 (Beilage), 1781, 1784; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408; Rolffs NJW 1996, 3177; einen Verjährungsbeginn mit Kenntnis ausdrücklich ablehnend Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 113 SGB VII Rn. 2; Möhlenkamp, VersR 2013, 544, 546). Seine heutige Fassung erhielt § 113 SGB VII durch Art. 9 Nr. 4 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167). Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich um eine Folgeänderung nach dem bereits am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138), das den in § 113 SGB VII a.F. in Bezug genommenen früheren § 852 Abs. 1 BGB durch entsprechende Regelung der neuen § 195 und § 199 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt hatte. Die Verweisung in § 113 SGB VII sei daher entsprechend zu ändern (vgl. Entwurf des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 8. Mai 2002, BT-Drucks. 14/9007, S. 26, 38). Die Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verjährungsbeginn inhaltlich neu geregelt und dem Verweis auf § 199 BGB eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte (vgl. Lemcke, RuS 2012, 624 f.; Möhlenkamp, VersR 2013, 544, 549).
cc) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nur für die Zeiträume zwischen dem 2. März 2011 und dem 15. April 2011 sowie zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 7. Februar 2012 angenommen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1, der Gemeinde A., unbegründet ist.
a) Selbst wenn ein Anspruch gegen die beklagte Gemeinde aus § 110 SGB VII in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß § 113 SGB VII verjährt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X gemäß § 199 Abs. 1, § 195 BGB verjährt wären.
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 14; BGH, Urteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 32 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10). Ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 11).
Gemessen daran weist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin hätten bereits im Juli 2008 nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ausreichende Kenntnis von etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 gehabt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. In der Regressabteilung der Klägerin waren damit u.a. der Unfallhergang, der Name des früheren Bürgermeisters, der Trägerverein der Kindertagesstätte, die frühere Trägerschaft der Beklagten zu 1, die Unterlagen über die 1999 erfolgte Errichtung des Spielgerätes mit den Rutschen und die Schädigung mit erwartbar schwersten Folgen des versicherten Kindes bekannt. Das Berufungsgericht hat die ausreichende Kenntnis von möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks und frühere Betreiberin der Kindertagesstätte sowie Käuferin bzw. Bestellerin des für die Schädigung des Kindes kausalen Spielgerätes auf die Einsicht in die Ermittlungsakten gestützt, die der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 von Aktenseite 1 bis Aktenseite 196 vorlagen. Aus diesen ergab sich die Ablehnung eines Wartungsvertrages für das Spielgelände seitens der Gemeinde im Juli 2004, die Auffassung der Gemeinde im Juni 2004, dass die Leiterin der Kindertagesstätte die Sicherungsüberprüfung der Spielgeräte selbst vornehmen solle, dass nach dem Trägerwechsel 2005 keine Sicherheitsüberprüfung durch einen beauftragten Unternehmer mehr erfolgt sei, und die Gemeinde bereits vor dem Trägerwechsel der Leiterin gemeinsam mit einem Hausmeister die jährliche Überprüfung überlassen habe. Weiter lagen bereits vor der Nutzungsvertrag vom Juni 2005 zwischen der beklagten Gemeinde und dem Trägerverein der Kindertagesstätte, aus dem sich ergibt, dass der Gemeinde die bauliche Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstücks obliegen sollte, während der Verein für Schönheitsreparaturen, kleinere Instandsetzungen und das Beheben von Bagatellschäden bis zu einer Kostenhöhe von 500 € im Jahr sowie die Garten- und Spielplatzpflege zuständig sein sollte. Die Kenntnis dieser Tatsachen stellt die Revision auch nicht in Abrede, macht aber geltend, die Staatsanwaltschaft habe erst nach der Akteneinsicht, im August 2008, mit Ermittlungen zu einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 begonnen, wie die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen habe. Da sich aber aus den Ermittlungsergebnissen, die bis zur Akteneinsicht der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 dokumentiert waren, bereits alle notwendigen Tatsachenelemente für eine mögliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Gemeinde aus Zeugenaussagen, Aussagen der Beschuldigten, dem Schriftverkehr des Vorgängeramtes der Gemeinde, dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 10. Juni 2004 und der Regelung der Verantwortlichkeiten in dem Nutzungsvertrag ergaben und das Fehlen fachmännischer Sicherheitsprüfungen aufgrund der Aussagen der vernommenen Erzieherinnen und anderer Zeugen ersichtlich waren, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine auf § 823 BGB i.V.m. § 116 SGB X gestützte Feststellungsklage zumutbar war.
4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2, dem verwaltenden Amt, für unbegründet erachtet.
a) Selbst wenn ein Anspruch gegen das verwaltende Amt aus § 110 SGB VII in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß § 113 SGB VII verjährt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - das Amt nach der Regelung von § 127 Abs. 1 KV M-V selbst Träger von Verkehrssicherungspflichten aufgrund des Eigentums der verwalteten Gemeinde an Grundstücken, Gebäuden und Freifläche mit Spielgerät sein kann (so F. von Mutius in Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2015, § 127 KV M-V, Anm. 8.1 f.) oder dies - so das Berufungsgericht unter Berufung auf seine Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht und zur Verkehrssicherung an einem Strand - nur die amtsangehörige Gemeinde selbst sein kann (vgl. OLG Rostock, OLGR 2001, 235; OLG Rostock, MDR 2008, 974; OLG Rostock, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 W 14/10, juris; VerkMitt 2011, Nr. 3). Ein etwaiger Anspruch aus übergegangenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X wäre nämlich gemäß § 199 Abs. 1, § 195 BGB ebenfalls verjährt. Der Senat kann über die Voraussetzungen dieser Einrede in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der für eine mögliche Haftung der Beklagten zu 1 erfolgten Prüfung des Kenntnisstands der Regressabteilung im Juli 2008 rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auch hinsichtlich des verwaltenden Amts die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hatte. Insoweit sind keine weiteren Feststellungen zu treffen. Die darüber hinaus erforderliche Kenntnis, dass es sich bei der Beklagten zu 1 um eine amtsangehörige Gemeinde handelt, konnte allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Im Übrigen ergab sich dies für die Klägerin ebenfalls aus den ihr im Juli 2008 vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Dort ist Schriftwechsel des Vorgängeramtes Ueckermünde-Land betreffend die Kindertagesstätte, das Protokoll vom 22. Juni 2004 über die Gemeindevertretersitzung vom 10. Juni 2004 unter Beteiligung einer Vertreterin des Amtes und unter Nennung des Amtes vorhanden. Auch musste den Bediensteten der Regressabteilung der Klägerin der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, nicht bereits bekannt sein, sondern es genügte, dass der Haftungstatbestand in der Person eines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte (vgl. zum Amtshaftungsanspruch BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 24; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 314 f.).
Galke |
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von Pentz |
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