Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.05.2012


BGH 04.05.2012 - V ZR 71/11

Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens in einem Übergangsfall


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
04.05.2012
Aktenzeichen:
V ZR 71/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 3. März 2011, Az: 9 U 1104/10vorgehend LG Leipzig, 1. Juni 2010, Az: 3 O 1799/08
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Klägerin gehört eine Doppelhaushälfte auf der östlichen Seite der B.         Straße in G.     . Das Gelände fällt von der Straße in süd-östlicher Richtung ab.

2

Im Zuge einer von dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 als Baulastträger und von der Beklagten zu 2 als Verwalterin der kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen vorgenommenen Grundsanierung der B.        Straße wurden dort Ende Juni/Anfang Juli 1999 Straßen- und Kanalisationsarbeiten ausgeführt.

3

Die Klägerin behauptet, als Folge dieser Arbeiten sei ihr Haus einem gesteigerten Zufluss von oberflächennahem Grundwasser (Schichtenwasser) ausgesetzt. Zwischen Juli 1999 und November 1999 kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und Mitarbeitern des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 auf der anderen Seite, in denen die Klägerin auf Wassereinbrüche und Feuchtigkeitserscheinungen in ihrem Haus nach starken Regenfällen hinwies. Im Jahr 2001 beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches bis Ende 2007 dauerte.

4

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 290.217,20 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und einen Anspruch auf Beseitigung des Zulaufs von Wasser von der Straße auf ihr Grundstück geltend gemacht hat, ist teilweise erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt, die Pflicht der Beklagten zum Ersatz von künftigen Schäden zu einem Viertel festgestellt und sie verurteilt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zustrom von Wasser aus dem Bereich der B.      Straße einschließlich des Gehwegs vor dem Grundstück der Klägerin so zu reduzieren, dass das Wasser nicht mehr in das Haus der Klägerin eindringt und dieses durchfeuchtet.

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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision die Klageanträge in vollem Umfang weiter. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt der Beweis des ersten Anscheins, dass die von den Beklagten zu verantwortenden Baumaßnahmen einen gesteigerten Wasserzufluss auf das Grundstück der Klägerin bewirken, der zu Feuchtigkeitsschäden an dem Haus führt. Die Klägerin könne deshalb geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Zuflusses verlangen. Dieser Anspruch unterliege nicht der Verjährung und werde nicht durch eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin für den schlechten baulichen Zustand ihres Hauses eingeschränkt. Anders sei das jedoch bei dem als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzusprechenden Zahlungsanspruch. Dieser stehe der Klägerin nur zu einem Viertel zu, weil es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Straßenbaumaßnahmen zu einem dem vorliegenden vergleichbaren Schadensbild, gegebenenfalls zeitlich verzögert und mit einem verlangsamten Verlauf, gekommen wäre. Dementsprechend sei die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden ebenfalls auf ein Viertel beschränkt.

II.

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Das hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand.

8

1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügen die Beklagten allerdings, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Reduzierung des aus dem Bereich der B.       Straße auf das Grundstück der Klägerin fließenden Wassers nicht als verjährt angesehen hat. Zwar trifft die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der an die Eigentümerstellung anknüpfende Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht der Verjährung unterliegt, nicht zu. Vielmehr findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (siehe nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f. Rn. 6 mwN). Aber die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis der Anspruchsprüfung nicht aus; denn der Anspruch - falls er besteht - ist nicht verjährt.

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a) Er entstand frühestens mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1999 und verjährte in 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Das auf Antrag der Klägerin im November 2001 eingeleitete selbständige Beweisverfahren hatte keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist, weil es nach damaligem Recht weder zur Unterbrechung noch zur Hemmung der Verjährung führte. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Anspruch seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese war bei Klageerhebung im Jahr 2008 abgelaufen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt wird; die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Ob die Verjährung auch dann gehemmt ist, wenn - wie hier - am 1. Januar 2002 bereits ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Fälle erfassende Überleitungsvorschrift fehlt. Die Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass auf solche Fälle die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das selbständige Beweisverfahren aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags eingeleitet wurde. Die für den Eintritt der Verjährungshemmung geforderte Zustellung des Antrags soll nämlich gewährleisten, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 138 Rn. 30). Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, ob die Zustellung unter der Geltung des alten oder des neuen Verjährungsrechts erfolgte. Da der Antrag der Klägerin den Beklagten am 15. November 2001 zugestellt wurde und das Verfahren mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien Anfang Dezember 2007 endete (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594, 595 Rn. 11), war die Verjährung zwischen dem 1. Januar 2002 und Anfang Juni 2008 gehemmt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) lief Anfang Juni 2011 ab, also erst nach dem Erlass des Berufungsurteils. Den Beseitigungsanspruch hat die Klägerin somit innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht.

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b) Auch die weitere Voraussetzung der Verjährungshemmung, dass Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung solcher Tatsachen sein muss, die für das Bestehen des Anspruchs von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 171 Rn. 30), ist erfüllt. Die Klägerin hat unter III. und IV. des verfahrenseinleitenden Antrags die Fragen gestellt, worauf die Feuchtigkeitsschäden auf ihrem Grundstück und in ihrem Haus zurückzuführen sind und ob ein Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der B.        Straße im Jahr 1999 besteht. Dies hemmt die Verjährung aller sich daraus ergebenden Ansprüche (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 204 Rn. 89), also auch die des Beseitigungsanspruchs.

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2. Ebenfalls erfolglos rügen die Beklagten, dass das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Klägerin für den nach seiner Ansicht durch die Baumaßnahme hervorgerufenen erhöhten Wasserandrang auf das Grundstück der Klägerin verneint hat. Die von ihnen hervorgehobenen Umstände - Feuchtigkeit in der Baukonstruktion, mangelhafte Bausubstanz und mangelhafte Abdichtung der straßenseitigen Außenwand des Hauses - wirken sich, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, allenfalls auf den ebenfalls geltend gemachten Zahlungsanspruch aus, nicht aber auf den Beseitigungsanspruch. Denn die für die zu beseitigende Eigentumsstörung - eventuell - verantwortliche Baumaßnahme liegt außerhalb der Risikosphäre der Klägerin; die Störung (erhöhter Wasserandrang) wird nicht durch in ihrem Herrschaftsbereich liegende Umstände mitverursacht. Der Beseitigungsanspruch ist somit nicht in entsprechender Anwendung von § 254 BGB inhaltlich beschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396).

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3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beweis des ersten Anscheins ergebe, dass die Straßenbaumaßnahme einen die Feuchtigkeitsschäden herbeiführenden erhöhten Wasserandrang auf das Anwesen der Klägerin bewirkt habe.

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a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (siehe zu allem nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 f. Rn. 18 mwN). Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN).

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b) Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins nicht vor. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es den unstreitigen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und zu Unrecht die Aussage des Zeugen S.      anders als das Landgericht gewürdigt hat.

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aa) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Baumaßnahme ihrer Art nach geeignet ist, eine erhöhte Wasserzufuhr auf das Grundstück der Klägerin zu bewirken. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Er lässt sich insbesondere nicht aus den von dem Berufungsgericht herangezogenen Bekundungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. Mai 2010 herleiten. Sie hat das Berufungsgericht nur zu einem Teil berücksichtigt, nämlich insoweit, dass der Sachverständige nicht ausschließen wollte, dass es in dem Gehwegbereich infolge einer stark veränderten Bauweise zu einem quantitativen Mehrdargebot an Oberflächen- oder Schichtenwasser gekommen sein könnte. Außer Acht gelassen hat es jedoch die weiteren Bekundungen, dieses könne man allerdings nur vermuten, weil man die Ausgangssituation nicht kenne, und die Vermutung, dass sich aus dem Straßenbereich mehr Wasser oder auch größere Wassermassen ergeben könnten, habe sich nicht bestätigt. Danach besteht nicht ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Baumaßnahme für die Feuchtigkeitsschäden an dem Haus der Klägerin, dass hierauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden könnte. Daran ändert nichts die von dem Sachverständigen ebenfalls getroffene Feststellung, die Art und Weise der Planung und Ausführung der Baumaßnahme sei geeignet, die naturgegebene hydrobiologische Situation im Bereich der B.       Straße durch einen verstärkten Zugang von Schichtenwasser zu beeinflussen. Denn der Sachverständige hat - von dem Berufungsgericht wiederum außer Acht gelassen - auch festgestellt, dass eine quantitative Zunahme zudringender Schichtenwässer aus dem Gehwegbereich zu den unterirdischen Teilen des Gebäudes der Klägerin im Gefolge der streitigen Baumaßnahme die schon vor dem Straßenbau gegebene Beanspruchungssituation der Abdichtungen des Gebäudes der Klägerin in qualitativer Hinsicht nicht verändert.

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bb) Den Gegenbeweis eines ernsthaft anderen als des - nach Ansicht des Berufungsgerichts - erfahrungsgemäßen Ablaufs mussten die Beklagten nicht antreten. Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu der gegenteiligen Ansicht gelangt, weil es den unstreitigen Umstand nicht berücksichtigt hat, dass das Haus der Klägerin mangelhaft gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Feuchtigkeitsproblematik nicht auf die Baumaßnahme zurückzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als es - was ebenfalls unstreitig ist - bereits vor der Baumaßnahme zu Feuchtigkeitseintritten gekommen ist und dass seit 1995 an allen Außenwänden Injektionsverfahren als Reaktion auf Feuchtigkeitsschäden veranlasst worden sind. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht auch ein in dem selbständigen Beweisverfahren von der Klägerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches mit der Feststellung schließt, dass im Hinblick auf die Feuchtigkeitsproblematik kein Zusammenhang mit Einflüssen durch Wasser oder Abwasser infolge der Baumaßnahme hergestellt werden könne. Somit ist es nicht nur ernsthaft möglich, sondern sogar naheliegend, dass die Baumaßnahme nicht zu der Feuchtigkeitsproblematik geführt hat.

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cc) Schließlich durfte das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des in der ersten Instanz vernommenen Zeugen S.      ohne dessen erneute Vernehmung nicht zu der Überzeugung gelangen, das Haus der Klägerin sei vor dem Beginn der Baumaßnahme trocken und unmittelbar anschließend durchfeuchtet gewesen.

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(1) Ein Berufungsgericht muss einen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder den Bekundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben, sie also anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz; die erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 mwN).

19

(2) Die Voraussetzungen für das Absehen von einer erneuten Vernehmung des Zeugen S.      lagen nicht vor. Das Landgericht hat zu den Bekundungen ausgeführt:

"Das Gericht vermochte sich (auch) aufgrund der Angaben des Zeugen S.      nicht davon zu überzeugen, dass das Grundstück der Klägerin, wie behauptet, vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme keinerlei Feuchtigkeitsschäden aufwies.

Dem stehen bereits die im von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Dr. Ing. B. Sch.    vom 06.01.2001 und der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Geotechnik R.    & G.    GmbH vom 19.06.2001 festgehaltenen Angaben der Klägerin sowie deren Ehemannes entgegen. Die vom Zeugen S.          auf Vorhalt durch das Gericht eingeräumten eher bagatellisierenden Schäden vermochten jedenfalls eine notwendige richterliche Überzeugung nicht zu bewirken."

20

Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Es hat sie somit sowohl anders verstanden als auch anders gewürdigt als das Landgericht.

21

4. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen zu 1/4 gerechtfertigten Zahlungsanspruch als bürgerlich-rechtlichen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zugesprochen. Dieser scheidet schon deshalb aus, weil er nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben sein kann, wenn von einem Grundstück im Rahmen in seiner privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen (siehe nur Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236), woran es hier fehlt. Denn die Baumaßnahme, die das Berufungsgericht als von den Beklagten zu verantwortende Störungsquelle ansieht, war - unbeschadet der Mitwirkung der Beklagten zu 2 - hoheitlicher Art und keine privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3209). In Betracht kommt deshalb allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 182).

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5. Weil das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch auf keine andere Anspruchsgrundlage als den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt hat, kann es dem Feststellungsantrag auch nur aufgrund dieser Anspruchsgrundlage stattgegeben haben. Da sie ausscheidet, hat auch die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige materielle Schäden als Folge der Straßensanierung keinen Bestand.

III.

23

Die zulässige (§ 554 ZPO) Anschlussrevision hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg. Zwar greift die Klägerin lediglich die Beschränkung sowohl des Zahlungsanspruchs als auch des Feststellungsanspruchs auf 1/4 an. Weil das Berufungsgericht beide Verurteilungen auf die analoge Anwendung der Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt hat, bleiben die Angriffe erfolglos, denn der Anspruch besteht nicht (siehe vorstehend unter II 4). Aber nach der Regelung in § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Senat an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Vielmehr muss er das Berufungsurteil umfassend auf sachliche Richtigkeit überprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht - ohne dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils besonders auszusprechen - einen nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin in Betracht kommenden verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten verneint hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249), indem es sich mit diesem Anspruch nicht befasst hat.

IV.

24

Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

25

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es zur Beurteilung des Beseitigungsanspruchs eine neue Beweiswürdigung vornehmen (siehe vorstehend unter II 3) und hinsichtlich des Zahlungs- und des Feststellungsantrags eine Verschuldenshaftung der Beklagten und ggf. einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch prüfen kann (siehe vorstehend unter III). Dabei hat es den von der Klägerin in der Anschlussrevisionsbegründung als übergangen gerügten Vortrag, der für einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch erheblich ist, zu berücksichtigen. Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, dass das Haus der Klägerin vor der Baumaßnahme keine so gravierenden Mängel aufwies, die eine (bessere) Abdichtung gegen damaligen Wassereintritt erforderten, scheidet - falls ein Anspruch besteht - ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) aus. Ergibt sich, dass das Haus nach den damaligen Gegebenheiten schadensanfällig für einen Wassereintritt war, kommt die Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit nach § 254 Abs. 1 BGB in Betracht.

Krüger     

        

Lemke     

        

     Schmidt-Räntsch

        

Stresemann     

        

RiBGH Dr. Czub ist infolge

Urlaubs verhindert zu

unterschreiben.

        
                          

Der Vorsitzende

Krüger