Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.05.2017


BGH 11.05.2017 - V ZB 175/16

Abschiebungshaftanordnung: Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Prüfung der Haftgründe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.05.2017
Aktenzeichen:
V ZB 175/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB175.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hannover, 2. Dezember 2016, Az: 8 T 53/16vorgehend AG Hannover, 18. November 2016, Az: 43 XIV 103/16 B
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. November 2016 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Hannover auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte im Februar 2016 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung an. Seit Juni 2016 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Eine nicht angekündigte Abschiebung scheiterte am 16. November 2016 daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Am 18. November 2016 sprach er bei der beteiligten Behörde vor und wurde festgenommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am selben Tage Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens bis zum 16. Dezember 2016 angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 zurückgewiesen. Den von dem Landgericht als Anhörungsrüge ausgelegten Antrag auf Fortführung des Verfahrens hat es mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, der am 8. Dezember 2016 abgeschoben worden ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und 4 AufenthG für gegeben. Der Betroffene sei bei dem Abschiebungsversuch am 16. November 2016 durch einen Sprung aus dem Fenster seiner Unterkunft geflüchtet. Hierdurch habe er gezeigt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, und zugleich Vorbereitungshandlungen vorgenommen, um sich der (erneuten) bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.

III.

4

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt.

5

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), weil keine ausreichenden Ermittlungen zum Vorliegen eines Haftgrundes angestellt wurden.

6

a) Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208, 222; 70, 297, 308; NJW 1998, 1774, 1775; InfAuslR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2662). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Richter die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen (BVerfGE 10, 302, 310; 83, 24, 33). Dazu muss er selbst die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfGE 83, 24, 33; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 26; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 5).

7

b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts genügte den danach an die Sachverhaltsermittlung zu stellenden Anforderungen nicht. Der Antrag der beteiligten Behörde enthält keine Angaben dazu, wie und von wem festgestellt wurde, dass es sich bei der Person, die durch einen Sprung aus dem Fenster der Unterkunft geflohen ist, um den Betroffenen gehandelt hat. Das Amtsgericht hätte daher dessen Behauptung nachgehen müssen, er habe sich zur fraglichen Zeit nicht in seinem Zimmer aufgehalten, sondern bei seiner Freundin. Stattdessen hat es die Angaben der Behörde übernommen, ohne das Bestreiten des Betroffenen zu erwähnen.

8

c) Dieser Verfahrensmangel ist durch das Beschwerdegericht nicht behoben worden (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, juris Rn. 21; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 36).

9

aa) In seiner Beschwerdeentscheidung nimmt es lediglich Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts sowie auf Stellungnahmen der bei dem Abschiebungsversuch eingesetzten Beamten. Hierdurch konnte der Verfahrensmangel schon deswegen nicht behoben werden, weil das Beschwerdegericht den Inhalt dieser Stellungnahmen nicht wiedergibt und den Betroffenen hierzu auch nicht noch einmal angehört hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 6 für die Heilung von Mängeln des Haftantrags).

10

bb) Der Verfahrensmangel ist auch nicht durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den zutreffend als Anhörungsrüge ausgelegten Antrag des Betroffenen auf Fortsetzung des Verfahrens behoben worden. Zwar kann ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG grundsätzlich dadurch behoben werden, dass ein Gericht auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren nach § 44 Abs. 5 FamFG fortsetzt, die erforderlichen Ermittlungen nachholt und nach Gewährung rechtlichen Gehörs über die Beschwerde des Betroffenen neu entscheidet. In Freiheitsentziehungssachen ist dies aber ausgeschlossen, weil mit der Rechtsbeschwerde für den Betroffenen ein Rechtsmittel gegeben (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und die Anhörungsrüge daher - was das Beschwerdegericht übersehen hat - nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht statthaft ist. Zudem wurde der Mangel vorliegend schon deswegen nicht behoben, weil das Beschwerdegericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat.

2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29), da die Flucht durch einen Sprung aus dem Fenster einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 7).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann     

       

Brückner     

       

Weinland

       

Kazele     

       

Hamdorf