Entscheidungsdatum: 16.02.2017
Der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) kann auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffenen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn für einzelne Abschnitte der Reise erhebliche Geldbeträge gezahlt wurden oder wenn die für verschiedene Reiseabschnitte geleisteten Zahlungen in der Summe als erheblich anzusehen sind.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni 2016 von Österreich aus kommend in das Bundesgebiet ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne seinen Aufenthalt legitimierende Dokumente angetroffen. Eine Recherche in dem Eurodac-Register ergab, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 ordnete das Amtsgericht Passau zunächst die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 1. Juli 2016 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 27. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Ungarn bis längstens 17. August 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 19. Juli 2016 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 27. Juli 2016 angeordnet wird. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die die beteiligte Behörde als unbegründet ansieht.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG. Der Betroffene habe nach eigenen Angaben bereits in Istanbul Schleuser mit einer Schleusung nach Deutschland beauftragt. Für die einheitliche Schleusung von der Türkei bis an die deutsch/österreichische Grenze habe er insgesamt 8.000 $ bezahlt. Bei einer Zurückschiebung nach Ungarn wäre dieser für ihn erhebliche Betrag vergeblich aufgewendet worden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sich der Betroffene gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, wonach der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG gegeben ist.
1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt auch bei einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-Verordnung herangezogen werden kann.
a) § 2 Abs. 15 AufenthG legt die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung fest. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) gezahlt hat, „die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren“. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000 € bis 20.000 € pro Person verlangten und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 10).
b) Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte sind diese auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung heranzuziehen. In Bezug auf § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber allerdings darauf hingewiesen, dass das dort beschriebene Verhalten nur dann ein Indiz für eine möglicherweise bestehende Fluchtgefahr sein könne, wenn es dem betroffenen Ausländer speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten (und nicht lediglich auf die Einreise in einen beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union) angekommen sei (BT-Drucks. 18/4097, S. 34).
c) Hiernach kann der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffenen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn nur für einzelne Abschnitte der Reise erhebliche Geldbeträge gezahlt wurden oder wenn die für verschiedene Reiseabschnitte geleisteten Zahlungen in der Summe als erheblich anzusehen sind. Dann besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich der Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der gerade nicht Ziel seiner Reise war, entziehen wird. Auch bei dieser Sachlage müsste er nämlich befürchten, dass sich seine Aufwendungen als vergeblich erweisen.
2. Dass das Beschwerdegericht diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht, ist nicht zu beanstanden. Seinen Feststellungen zufolge war die Bundesrepublik Deutschland - und nicht der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat Ungarn - von Anfang an das Ziel des Betroffenen. Für das Erreichen dieses Reiseziels hat er insgesamt 8.000 $ an Schleuser gezahlt. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht den aufgewendeten Betrag als so erheblich an, dass er für sich genommen Rückschlüsse auf eine Fluchtgefahr zulässt.
3. Schließlich hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 6 des § 2 Abs. 14 AufenthG nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr sein kann, und dass es immer einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (so ausdrücklich BT-Drucks. 18/4097 S. 34 zu Absatz 15). Die gebotene Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht vorgenommen und sich insbesondere mit den von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Äußerungen des Betroffenen in den Anhörungen vor der Polizei und dem Gericht auseinandergesetzt. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch der Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gegeben ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandswert ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt worden.
Stresemann |
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