Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV)
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 2 EUV Untersuchungs- und Meldepflicht

(1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern.

(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Untersuchungen durchführen.

(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden. Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben.

(4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbehörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.