Entscheidungsdatum: 08.07.2013
Die Patentanwaltskammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, T. 29, M. , vertreten durch ihre Präsidentin, wird beigeladen.
I. Im Jahr 2005 schloss der Kläger den Studiengang Medizintechnik und sportmedizinische Technik an der Fachhochschule K. mit einem Diplom ab. Danach absolvierte er an derselben Fachhochschule den Studiengang "Applied Physics", den er im Februar 2008 mit dem akademischen Grad eines "Master of Science (M.Sc.)" abschloss.
Am 2. Juni 2009 begann der Kläger eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den Ausbildungsbeginn zuvor bei der Beklagten angezeigt hatte.
Am 24. September 2009 beantragte der Kläger bei der beklagten Präsidentin des Patent- und Markenamtes die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt.
Am 9. November 2011 schloss der Kläger ein neben seiner sonstigen Ausbildung an der Universität K. betriebenes Promotionsstudium im Fachgebiet Physik mit der Erlangung des Doktorgrades ab.
Mit Bescheid vom 11. November 2011 hat die Beklagte den Kläger zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen und den Beginn der Ausbildung auf den 9. November 2011 festgesetzt. Den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung des Beginns der Ausbildung hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten dahin abzuändern, dass der Ausbildungsbeginn auf den 2. Juni 2009, hilfsweise auf den 24. September 2009 festgesetzt wird, hat das Oberlandesgericht abgewiesen.
Die Patentanwaltskammer hat ihre Beiladung beantragt.
II. Die Patentanwaltskammer wird gemäß § 94d Satz 2 PAO, § 65 Abs. 1, 4, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO beigeladen.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, wenn deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies trifft auf die Patentanwaltskammer zu. Sie ist nach § 13 PAO verpflichtet, einen Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag als Patentanwalt zuzulassen, wodurch dieser nach § 53 Abs. 1 Satz 1 PAO Mitglied der Kammer wird. Der vorliegende Streit um die Berücksichtigung eines Fachhochschulstudiums bei der Festsetzung des Ausbildungsbeginns betrifft danach auch die rechtlichen Interessen der Patentanwaltskammer. Unter anderem vom Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns hängt es ab, wann ein Bewerber die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAO zur Zulassung berechtigende Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangen kann. Die im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung ist im Streitfall insbesondere deshalb angezeigt, weil die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Fachhochschule als wissenschaftliche Hochschule im Sinn des § 6 Abs. 1 PAO anzusehen ist (so dass ein dort absolviertes Studium den Ausbildungsbeginn ermöglicht), von grundlegender Bedeutung für die Bestimmung des Kreises der Berufszugangsberechtigten und damit der potentiellen Mitglieder der Patentanwaltskammer ist, so dass auch deren rechtliche Interessen betroffen sind.
Diese Entscheidung trifft nach § 94d Satz 2 PAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter.
Grabinski