(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
    
        (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 
        
            - 1.
- 
                Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, 
- 2.
- 
                Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 
- 3.
- 
                Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. 
        (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 
        
            - 1.
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                in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 
- 2.
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                in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 
- 3.
- 
                in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.