Entscheidungsdatum: 23.10.2014
Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller.
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 16. März 2012 am 1. Mai 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. AG (fortan: Schuldnerin). Die beklagte Bank führte für die Schuldnerin ein Geschäftskonto und hatte ihr eine -Firmenkreditkarte zur Verfügung gestellt, die auf den Namen des Vorstands der Schuldnerin als Karteninhaber lautete. Herausgeberin der Kreditkarte war aus lizenzrechtlichen Gründen die D. Bank AG. Diese hatte ihre Aufwendungsersatzansprüche aus den vom Karteninhaber autorisierten Kartenzahlungen an die Beklagte verkauft. Nach den als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen Vertragsbedingungen für Firmenkreditkarten hatte die Beklagte die Aufwendungsersatzansprüche in einer Umsatzaufstellung zu saldieren und den Saldo dem Karteninhaber mindestens einmal monatlich mitzuteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung wurde der Umsatzsaldo zur Zahlung fällig. Der Ausgleich des Saldos erfolgte durch Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin, zu dessen Belastung diese die Beklagte ermächtigt hatte.
Am 11. April 2012 belastete die Beklagte das Geschäftskonto der Schuldnerin, das ein Guthaben von 20.095,08 € auswies, mit dem Umsatzsaldo von 19.259,93 € aus der Kreditkartenabrechnung vom 30. März 2012 über Kartenverfügungen im Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 18. März 2012.
Der Kläger hat mit der Begründung, die Verrechnung des Guthabens sei insolvenzrechtlich anfechtbar, die Auszahlung des Guthabens in voller Höhe verlangt. Das Landgericht hat eine Anfechtbarkeit verneint und der Klage wegen einer vom Kläger nicht berücksichtigten Auszahlung in Höhe von 809,73 € nur zu einem Teilbetrag von 25,42 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Teilbetrags von 809,73 € mangels eines Berufungsangriffs als unzulässig verworfen. Bezüglich des verrechneten Guthabens von 19.259,93 € hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 19.259,93 € nebst Zinsen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung liege eine anfechtbare Rechtshandlung nur im Verhältnis zum Vertragsunternehmen, nicht aber im Verhältnis zur beklagten Bank vor. Im Einsatz der Kreditkarte sei unter den gegebenen Umständen - monatliche Abrechnung und Abbuchung des vollen Abrechnungsbetrags vom Guthaben des Belastungskontos - die Verwendung eines bloßen Zahlungsmittels zu sehen. Die Bank wickle die Zahlung auf der Grundlage der Weisung des Kunden und ihrer Pflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag lediglich als Zahlstelle ab. Zu einer Kreditgewährung komme es nicht. Es sei daher keine andere rechtliche Behandlung gerechtfertigt als im Falle einer Barabhebung mit anschließender Barzahlung, einer Scheckzahlung, einer Zahlung mittels ec-Karte, einer Überweisung oder eines Lastschrifteinzugs. Wie in diesen Fällen müsse eine insolvenzrechtliche Anfechtung gegenüber der Bank auch hier ausscheiden. Die gewählte rechtliche Konstruktion mit der Zwischenschaltung der Kartengesellschaft und dem Ankauf des Aufwendungsersatzanspruchs dieser Gesellschaft vermöge an diesem Ergebnis bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nichts zu ändern.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO ist im Verhältnis zur beklagten Bank wegen des Vorrangs der Anfechtung gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen als Leistungsempfänger ausgeschlossen.
a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar wirtschaftlich um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 21). Gleiches gilt, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens und die Zuwendung an den Dritten im Rahmen eines Gesamtvorgangs, aber in verschiedenen Rechtshandlungen vorgenommen wird, sofern die Minderung des Schuldnervermögens zugunsten des Vermögens des Dritten von Anfang an gewollt war (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 68; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 84). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 13. Juni 2013, aaO).
b) Eine solche mittelbare Zuwendung liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner ein Bankguthaben durch Überweisung (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 50; FK-InsO/Dauernheim, 7. Aufl., § 130 Rn. 19; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, Rn. 129, 138, 142; Ganter, NZI 2010, 835), Lastschrifteinzug (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13, 44; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 38; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11 f) oder durch Scheckzahlung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 f) auf einen Leistungsempfänger überträgt. Die als bloße Zahlstelle des Schuldners eingeschaltete Bank ist in diesen Fällen nicht der Deckungsanfechtung ausgesetzt, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Insolvenzschuldners handelt (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 130 Rn. 17c, 21; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 55a; Uhlenbruck/Hirte, aaO Rn. 87; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 129 Rn. 41).
c) Für den Zahlungsverkehr mittels einer Kreditkarte gilt nichts anderes, wenn der Einsatz der Kreditkarte - wie hier - nur die Funktion des Bargeldersatzes hat und es zu keiner Kreditgewährung kommt.
aa) Die Zahlung mittels einer (Universal-)Kreditkarte berührt mehrere Vertragsverhältnisse. In der dreiseitigen Grundkonstellation stellt das Kreditkartenunternehmen die Kreditkarte einem Karteninhaber zur Verfügung. Diesem Deckungsverhältnis liegt ein Kreditkartenvertrag zugrunde, der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB ist. In ihm verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen, beim Einsatz der Kreditkarte die vom Karteninhaber im Valutaverhältnis bei einem Vertragsunternehmen eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen. Der autorisierte Einsatz der Kreditkarte durch deren Inhaber enthält die Weisung an das Kartenunternehmen, die Zahlung an das Vertragsunternehmen auszuführen, und begründet einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch des Kartenunternehmens nach § 675 Abs. 1, § 670 BGB, der nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis gegenüber dem Karteninhaber abgerechnet wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsteht mit der Zahlung des Kartenunternehmens an das Vertragsunternehmen. Fällig wird er aber erst im - meist monatlich - vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Statt der Fälligkeit des vollständigen Abrechnungssaldos können die Vertragsbedingungen auch eine Rückführung des Saldos in Teilbeträgen vorsehen, was der Gewährung eines Kredits entspricht. Das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kartenunternehmen ist gekennzeichnet durch die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, die Zahlung mittels der Kreditkarte zu akzeptieren, und durch ein abstraktes, durch die Einreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege aufschiebend bedingtes Schuldversprechen des Kartenunternehmens (BGH, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 293 ff).
In der Praxis ist diese Grundkonstellation vielfach erweitert. Das Kartenunternehmen lizensiert mit der Ausstellung (Emission) der Kreditkarten oftmals Dritte, die ihrerseits die Abwicklung der Kartenzahlungen - wie hier - einer Bank übertragen können. Auch mit der Akquisition von Vertragsunternehmen werden vom Kartenunternehmen häufig andere Unternehmen beauftragt (vgl. zum Ganzen Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 67; Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 6. Kap., Vor §§ 675f ff BGB; Baumbach/Hefermehl/Casper, WechselG, ScheckG, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., Kartenzahlungen Rn. 86 ff). Für die in Rede stehende anfechtungsrechtliche Beurteilung ist die Aufgliederung ohne maßgebliche Bedeutung.
bb) Im Streitfall hatte der Karteninhaber nach den getroffenen Vereinbarungen im Anschluss an die monatliche Abrechnung jeweils den vollen Saldo aus einem im Guthaben geführten Konto auszugleichen. Zur Gewährung eines Kredits kam es deshalb nicht; der mit der Sammelabrechnung verbundene Zahlungsaufschub hatte nur abwicklungstechnische Gründe. Der in Nr. 5 der Vertragsbedingungen angesprochene Verfügungsrahmen begrenzt lediglich den Einsatz der Kreditkarte. Der Zahlungsvorgang mittels der Kreditkarte ersetzte unter diesen Umständen eine Barzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002, aaO S. 291 f). Vergleichbar der Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck ist deshalb auch anfechtungsrechtlich keine andere Behandlung gerechtfertigt als im Fall einer Barzahlung des Schuldners an seinen Gläubiger nach vorheriger Auszahlung eines entsprechenden Guthabens durch seine Bank. Die Kartengesellschaft oder die mit der Abwicklung der Kartenzahlung beauftragte Bank handelt in einem solchen Fall als bloße Zahlungsmittlerin des den Vorgang veranlassenden Karteninhabers gegenüber seinem Gläubiger als Leistungsempfänger. Sie kommt mit der Zahlungsabwicklung lediglich ihren Verpflichtungen aus dem Zahlungsdienstevertrag nach. Nach dem Willen aller Beteiligten soll im wirtschaftlichen Ergebnis das Vertragsunternehmen eine Leistung aus dem Vermögen des Karteninhabers erhalten. Erteilte der Karteninhaber mit dem Einsatz der Karte dem Kartenunternehmen unmittelbar die Weisung, ein bei ihm bestehendes Guthaben direkt an das Vertragsunternehmen auszuzahlen, handelte das Kartenunternehmen bereits formal nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Karteninhabers (Anweisung auf Schuld; BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vgl. Obermüller in Festschrift Gerhardt, 2004, S. 683, 689, 697). Der Umstand, dass die Weisung nach den vertraglichen Vereinbarungen auf eine Zahlung aus dem Vermögen des Kartenunternehmens gerichtet ist und einen Anspruch des Kartenunternehmens auf Aufwendungsersatz entstehen lässt, macht dieses formal zu einem Gläubiger des Karteninhabers. Wirtschaftlich geht es gleichwohl um die Erfüllung einer Verpflichtung des Kartenunternehmens gegenüber dem Karteninhaber (Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 54; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 130 Rn. 17).
cc) Der Einordnung der Kartenzahlung als mittelbare Zuwendung steht nicht entgegen, dass das Kartenunternehmen sich gegenüber dem Vertragsunternehmen selbst im Wege eines abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB zur Zahlung in Höhe der eingereichten Belastungsbelege (abzüglich des vereinbarten Entgelts) verpflichtet hat und dass es mit der auf die eingereichten Belege erfolgenden Zahlung auf diese eigene Verpflichtung leistet (vgl. Nobbe in Festschrift Hadding, 2004, S. 1007, 1015). Zahlt ein Dritter an den Gläubiger auf eine eigene Schuld, etwa als Sicherungsgeber oder Gesamtschuldner, kann dies zwar zu der Beurteilung führen, dass keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, sondern jeweils eigene Leistungsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Gläubiger einerseits und zwischen dem Schuldner und dem Dritten andererseits bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 18/62, BGHZ 38, 44, 46 f; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 53a; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 49a; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 29; Gehrlein, ZInsO 2012, 197, 198). Im Streitfall ist eine solche Beurteilung jedoch nicht gerechtfertigt. Die eigene Verpflichtung des Kartenunternehmens gegenüber den Vertragsunternehmen entstand jeweils erst infolge des Karteneinsatzes durch den Karteninhaber, denn dadurch konnte das Vertragsunternehmen dem Kartenunternehmen Belastungsbelege einreichen und so die Bedingung für die Verpflichtung des Kartenunternehmens herbeiführen. Die Verpflichtung des Kartenunternehmens stellt sich deshalb als Teil eines Gesamtvorgangs dar, der darauf gerichtet war, eine Barzahlung des Karteninhabers zu ersetzen und zur Tilgung der Verbindlichkeit des Schuldners eine Leistung aus dessen Vermögen mittels des Kartenunternehmens als Zahlstelle an das Vertragsunternehmen als Gläubiger zu erbringen. Auch nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, an das sich die anfechtungsrechtliche Behandlung anlehnt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 mwN), liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger vor. Er verschafft dem Gläubiger den Anspruch gegen das Kartenunternehmen und kann, wenn das Valutaverhältnis unwirksam ist und die Zahlung des Kartenunternehmens an den Gläubiger bereits erfolgt ist, bei diesem den im Valutaverhältnis vereinbarten Betrag kondizieren (Nobbe, aaO S. 1015 f; Ott in Festschrift Musielak, 2004, S. 383, 391 f).
2. Die Verrechnung des Bankguthabens der Schuldnerin mit dem Saldo der Kreditkartenabrechnung ist im Übrigen auch deshalb nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Zwar führte die Verrechnung zu einer Verringerung des Aktivvermögens, die durch das Erlöschen der Forderung der Beklagten nicht ausgeglichen wurde, weil diese im Insolvenzverfahren eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es gleichwohl, weil die Beklagte auch im Insolvenzverfahren nach § 94 Abs. 1 InsO zur Aufrechnung berechtigt gewesen wäre. Die Aufrechnung wäre insbesondere nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen, denn die Beklagte hat die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens ergab sich für die Beklagte infolge der Karteneinsätze der Schuldnerin. Die daraus resultierenden Aufwendungsersatzansprüche beruhen auf einem vertragsgemäßen, kongruenten Verhalten der Beklagten. Eine Anfechtung nach § 131 InsO scheidet somit aus. In Betracht käme lediglich eine Anfechtung nach § 130 oder § 133 Abs. 1 InsO. Insofern sind aber die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nicht gegeben. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der Beklagten zu dem Zeitpunkt, als das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 11 mwN), mithin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Vertragsunternehmen, bekannt war, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt war (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).
3. Die Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten unterliegt auch nicht der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. In Fällen einer mittelbaren Zuwendung kann der Zahlungsmittler zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ausgesetzt sein. Der Kläger hat jedoch weder zu diesen besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14, 18, 31 ff) noch überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung Vortrag gehalten. Im Übrigen kann auch hier die nach § 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring