Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.01.2015


BGH 29.01.2015 - IX ZR 258/12

Insolvenzeröffnungswirkung: Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach Auszahlung einer vormals irrtümlich rückgebuchten, konkludent genehmigten Lastschrift an den vorläufigen Insolvenzverwalter


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.01.2015
Aktenzeichen:
IX ZR 258/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Oktober 2012, Az: 14 U 222/11vorgehend LG Fulda, 30. September 2011, Az: 7 O 13/11
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon genehmigten Lastschrift den Lastschriftbetrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine österreichische GmbH, betreibt für die österreichische A.                                                  (A.     ) das LKW-Mautsystem in Österreich. Sie beauftragte im Jahr 2006 die L.            GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) mit dem Vertrieb von Mautwerten in Deutschland. Die vertraglichen Vereinbarungen sahen vor, dass Barzahlungen der Kunden von der Schuldnerin im Namen und im Auftrag der A.      entgegengenommen und spätestens am zweiten auf den Zahlungstag folgenden Tag von der Klägerin auf der Grundlage von bei der Schuldnerin erstellten Sammelbelegen von einem Konto der Schuldnerin bei einer deutschen Bank eingezogen wurden. Am 25. Juli 2008 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an und ermächtigte den Beklagten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Beklagten buchte die Bank der Schuldnerin Lastschrifteinzüge im Gesamtbetrag von 65.181,06 € zurück, welche die Klägerin für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. Juli 2008 veranlasst hatte. Am 1. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Die Klägerin hat sich Ansprüche der A.      abtreten lassen und verlangt vom Beklagten aus der Insolvenzmasse Zahlung von 65.181,06 € nebst Zinsen. Da mit der Klage zunächst nur ein Teilbetrag von 5.001 € geltend gemacht worden war, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine weitergehende Zahlungspflicht des Beklagten bestehe. Nach Erweiterung der Klage auf den Betrag von 65.181,06 € hat er die Feststellung der Erledigung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Betrag auf 63.784,94 € ermäßigt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Feststellung der Erledigung seiner Widerklage.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageforderung sei in Höhe von 63.784,94 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB begründet. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestünden keine Bedenken, weil die der Klägerin vertraglich eingeräumte Einzugsermächtigung auch für die streitgegenständlichen Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelte und die A.       eventuelle Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten habe. Die Insolvenzmasse sei durch die Rückbuchung auf Kosten der A.      ungerechtfertigt bereichert, weil die Lastschriften bereits konkludent genehmigt gewesen seien und der Beklagte deshalb mit seinem Lastschriftwiderspruch unberechtigt in eine rechtlich gesicherte Position der A.      eingegriffen habe. Der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelte nicht nur für Fälle nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, sondern auch für einen Bereicherungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sofern er - wie hier - durch eine Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sei. Dass dem Beklagten nicht, wie von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vorausgesetzt, die Verfügungsbefugnis übertragen gewesen sei, stehe nicht entgegen, weil der Beklagte bei der Rückforderung der Lastschriftbeträge von der ihm erteilten Einzelermächtigung zum Einzug von Forderungen und zur Entgegennahme von Geld Gebrauch gemacht habe.

II.

5

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Der vom Berufungsgericht wegen der Rückbuchung und Auszahlung der eingezogenen Lastschriftbeträge angenommene Bereicherungsanspruch der Klägerin oder der A.     besteht nicht.

7

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Lastschriftbuchungen im Umfang von insgesamt 63.784,94 € bereits konkludent genehmigt gehabt, als der Beklagte dem Lastschrifteinzug widersprach und die Rückbuchung verlangte.

8

aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis einer tatrichterlichen Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist dabei auch, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 10; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 21, jeweils mwN).

9

bb) Nach diesem Maßstab sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage einer konkludenten Genehmigung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Auslegungsgrundsätze zugrunde gelegt. Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt danach in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urteil vom 27. September 2009 - XI ZR 215/10, WM 2011, 2041 Rn. 17 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im Wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11, jeweils mwN). Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 12; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 47 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 8). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dass es bei der Würdigung des konkreten Sachverhalts nicht alle erheblichen Umstände einbezogen hätte, zeigt die Revision nicht auf. Solches ist auch nicht erkennbar.

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b) Der Umstand, dass die im Rahmen des Lastschrifteinzugs erfolgten Belastungsbuchungen der Schuldnerbank auf dem Konto der Schuldnerin noch vor den gegenläufigen Erklärungen des Beklagten von der Schuldnerin genehmigt worden waren, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach der Rückbuchung der eingezogenen Beträge jedoch nicht zu einem Anspruch der Klägerin oder der A.       gegen den Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse. Die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung der Lastschrifteinzüge auf ihrem Bankkonto keine Forderung gegen ihre Bank zurückerlangt, sondern lediglich eine Buchposition. Diese Buchposition ist nicht durch Genehmigung der Klägerin zum Forderungserwerb erstarkt. Sie beruht nicht auf einer Leistung der Klägerin und geht auch nicht auf deren Kosten. Die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann deshalb nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30; vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 ff). Entsprechendes gilt, wenn - wie der Beklagte behauptet - die auf das Konto der Schuldnerin zurückgebuchten Beträge an den Beklagten ausbezahlt worden sein sollten. Auch in diesem Fall hat die Insolvenzmasse nichts auf Kosten der Klägerin oder der A.     erlangt.

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2. Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 561 ZPO). Sollte der von der Schuldnerbank zurückgebuchte Betrag entsprechend der hiermit erlangten bloßen Buchposition erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten ausgezahlt worden sein, hätte die Klägerin aus abgetretenem Recht der Schuldnerbank einen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe.

12

a) Die Klägerin hat durch mehrere Abtretungen unter anderem auch diejenigen Ansprüche erworben, welche der Bank der Schuldnerin gegen die Masse oder den Beklagten zustehen, weil dieser den streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen widersprach und ihre Rückbuchung veranlasste. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Ansprüche mit Vereinbarung vom 5./8. Juli 2011 von der Schuldnerbank (C.           AG) an die Bank der Klägerin (S.                             AG) abgetreten wurden und sodann mit Vereinbarung vom 11. Juli 2011 von der Bank der Klägerin an die A.     und - bereits am 6./8. Juli 2011 vereinbart - von der A.      an die Klägerin.

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b) Ein Anspruch der Schuldnerbank gegen den Beklagten auf Zahlung des zurückgebuchten Betrags aus der Insolvenzmasse in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang bestand, wenn die Schuldnerbank den zurückgebuchten Betrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten ausgezahlt hat.

14

aa) Die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt geht ins Leere, wenn die Buchung - wie hier - bereits zuvor wirksam genehmigt wurde. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem Schuldner bereits vor der Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Schuldnerbank aufgrund des Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschreibt, will sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht besteht. Die Rückbuchung begründet unter diesen Umständen keine Forderung des Schuldners gegen seine Bank, sondern lediglich eine Buchposition. Diese kann von der Schuldnerbank berichtigt werden. Ein auf Zahlung gerichteter Anspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter entsteht erst, wenn die Schuldnerbank den zurückgebuchten Betrag auszahlt (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 20 f mwN). Sofern im Streitfall eine solche Auszahlung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein sollte, handelte es sich bei dem dann bestehenden Anspruch der Schuldnerbank auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO um eine Masseverbindlichkeit.

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bb) Wurde der zurückgebuchte Lastschriftbetrag hingegen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Schuldnerin oder an den Beklagten ausgezahlt, ist der Anspruch auf Rückzahlung eine bloße Insolvenzforderung.

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(1) § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Denn diese Norm setzt voraus, dass die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 12; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, ZInsO 2011, 388 Rn. 10).

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(2) Auch § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO verleiht dem Rückzahlungsanspruch nicht die Qualität einer Masseverbindlichkeit. Nach dieser Norm gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit. Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung scheidet aus, weil das Insolvenzgericht bei der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO), weshalb die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den Beklagten übergegangen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern lediglich die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).

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Auch eine entsprechende Anwendung von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO auf Rechtshandlungen eines solchen bloß mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht. Masseverbindlichkeiten kann dieser nur begründen, wenn ihm vom Insolvenzgericht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 363 ff; vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 13; vom 13. Januar 2011, aaO Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 27). Eine diesen Anforderungen genügende Einzelermächtigung liegt im Streitfall nicht vor. Stellt man darauf ab, dass der Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank eine Folge des Widerspruchs des Beklagten gegen die Lastschriftbuchungen war, fehlt es von vorneherein an einer hierauf bezogenen Einzelermächtigung. Widerspricht ein mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, verweigert er damit seine Zustimmung zu der zunächst unberechtigt erfolgten Belastung des Schuldnerkontos. Hierzu ist er bereits aufgrund des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO berechtigt. Einer gesonderten Ermächtigung zum Widerspruch bedarf es nicht, und eine solche wurde auch nicht erteilt.

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Bei der Entgegennahme einer Auszahlung der von der Schuldnerbank zurückgebuchten Beträge vor der Verfahrenseröffnung handelte der Beklagte zwar auf der Grundlage einer Einzelermächtigung. Die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ermächtigung des Beklagten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, war ausreichend bestimmt und auch sonst wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365, 367). Es handelte sich bei dieser Ermächtigung aber nicht um eine Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Masse im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 1, 9). Unter der Geltung der Konkursordnung konnte der Sequester keine Masseverbindlichkeiten begründen. Abweichend hiervon räumt § 55 Abs. 2 InsO ein solches Recht dem verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Damit soll insbesondere Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens ein Anreiz gegeben werden, die Geschäftsbeziehungen mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter fortzusetzen sowie ihm Geld- und Warenkredit zu gewähren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO S. 359 mwN). Wird kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage, selbständig Geschäfte abzuschließen. Ein Vertrauen der Geschäftspartner kann sich in diesem Fall nur an Einzelermächtigungen ausrichten. Solche kann das Insolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO erteilen, soweit sie erforderlich sind, um auch einem nicht verfügungsbefugten vorläufigen Verwalter die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes des Vertragspartners muss allerdings aus der jeweiligen Ermächtigung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Befugnissen der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO S. 367). Deshalb muss sich aus der Ermächtigung auch eindeutig ergeben, ob und in welchem Umfang der vorläufige Verwalter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Masse begründen kann. Die allgemeine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen genügt dem nicht. Sie verleiht dem vorläufigen Verwalter nur die Verfügungsmacht über die Forderungen des Schuldners und bewirkt, dass die Forderungen durch die Zahlung an den vorläufigen Verwalter erlöschen. Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten erstreckt sich eine solche Ermächtigung nicht. Der Senat hat deshalb schon in dem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2002 (aaO S. 365) zwischen einer Ermächtigung zum Forderungseinzug und Ermächtigungen zur Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der Insolvenzmasse unterschieden.

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(3) Eine andere Frage ist es, ob im Falle der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots der Anspruch eines Gläubigers wegen einer während des Eröffnungsverfahrens eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gilt. Diese im Schrifttum umstrittene (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 212 mwN) Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden.

21

c) Mithin kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die zu Unrecht zurückgebuchten Lastschriftbeträge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten ausgezahlt wurden. Dazu enthält das Berufungsurteil keine eindeutige Feststellung. Bei der Darstellung des Sachverhalts ist nur von der Rückbuchung der Lastschriften die Rede. Im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, die Rückbelastungen seien vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt. Ob damit eine Auszahlung gemeint ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch aus dem vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestand des Urteils des Landgerichts ergibt sich insoweit nichts.

III.

22

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser                     Gehrlein                        Fischer

               Grupp                       Möhring