Entscheidungsdatum: 14.11.2012
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 598 € festgesetzt.
I.
Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht am 20. April 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Auf dessen Antrag vom 11. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung antragsgemäß festgesetzt auf 10.335,93 € zuzüglich 1.963,83 € Umsatzsteuer und Auslagen von 2.716,78 € zuzüglich Umsatzsteuer von 516,19 €, insgesamt 15.532,73 €.
Hiervon hat das Insolvenzgericht 598 € in Abzug gebracht. Dabei handelt es sich um die vom Insolvenzverwalter aus der Masse verauslagten Nettobeträge für Rechtsanwaltsgebühren, welche die Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Verwalter angehört, für die von ihm in drei Fällen in Auftrag gegebene außergerichtliche Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in Rechnung gestellt hatte. Die gegen diesen Abzug gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde bekämpft er weiterhin den vorgenommenen Abzug.
II.
Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103 f EGInsO; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen unrichtigen Obersatz zugrunde gelegt.
1. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; anders beim Treuhänder: BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11 f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem Anfechtungsrechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO).
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten festgestellt, weshalb kein Anlass bestand, mit der außergerichtlichen Geltendmachung zusätzlich eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, noch bevor die Anfechtung erklärt und der Anfechtungsgegner mit der Zahlung in Verzug gesetzt worden war oder der Anfechtungsgegner die Zahlung verweigerte.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen Umstände dargelegt hätte, die einen gegenteiligen Schluss zuließen. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
2. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape