Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.04.2014


BGH 03.04.2014 - IX ZB 83/13

Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Anforderungen an den Widerspruch des Schuldners


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.04.2014
Aktenzeichen:
IX ZB 83/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bonn, 4. November 2013, Az: 6 T 215/13vorgehend AG Bonn, 30. September 2013, Az: 97 IN 252/04vorgehend AG Bonn, 16. September 2013, Az: 97 IN 252/04
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 16. September 2013 und 30. September 2013 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert wird auf 3.667,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete zuletzt eine Forderung über 3.667,10 € als Deliktsforderung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen zur Tabelle an. Die Forderung wurde, wobei der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde am 14. November 2011 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt.

2

Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.

4

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund der Forderung aus unerlaubter Handlung dürfe die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs nicht erteilt werden. Wolle der Gläubiger wegen einer solchen widersprochenen Forderung vollstrecken, müsse er zuvor auf Feststellung klagen. Ein auf den Rechtsgrund der Forderung bezogener Widerspruch des Schuldners könne nur unbeachtlich sein, wenn wegen des Rechtsgrunds bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliege.

III.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

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1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).

7

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).

8

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).

9

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).

10

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depre, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).

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2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

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a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).

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b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

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aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).

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bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

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cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

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dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).

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ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

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c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

20

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).

Vill                           Gehrlein                              Fischer

             Grupp                              Möhring