Entscheidungsdatum: 22.09.2011
1. Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher Berechnungsgrundlage sich ergebende Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV der Höhe nach begrenzt .
2. Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000 € oder die Gesamtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist .
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
I.
Auf Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht am 16. Juni 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dem Insolvenzantrag lagen Forderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 42.709,56 € zugrunde. Diese Forderungen wurden zunächst nicht zur Tabelle angemeldet. Eine anderweitige Forderung in Höhe von 6.811,23 € wurde zur Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 erteilte das Insolvenzgericht die Zustimmung zur Schlussverteilung. Der Treuhänder beantragte nach verschiedenen Änderungen am 18. Januar 2007, seine Vergütung auf 895,82 € festzusetzen.
Am 29. Januar 2007 teilte die Schuldnerin mit, dass sie geerbt habe und dass ihr am 1. August 2006 ein Erbschein erteilt worden sei. Zum Nachlass gehörten zwei Immobilien, eine in Deutschland und eine in Portugal.
Das Insolvenzgericht hob den Zustimmungsbeschluss zur Schlussverteilung auf. Im Schlussbericht vom 29. Oktober 2009 teilte der Treuhänder mit, dass den Einnahmen von 239.066,11 € die Ausgaben von 82.918,57 € gegenüberständen, darunter eine Auszahlung von 12.000 € an die Schuldnerin auf einen zu erwartenden Übererlös. Von dem vorhandenen Guthaben auf dem Anderkonto in Höhe von 156.147,54 € könnten die nunmehr zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 81.624,50 € in voller Höhe befriedigt werden. Die Gerichtskosten würden auf 1.500 € geschätzt. Die verbleibende Differenz zum Guthaben betrug 73.023,04 €.
Der Treuhänder beantragte gleichzeitig, seine Vergütung auf 72.962,73 € festzusetzen. Dabei wurde eine Masse von 239.066,11 € zugrunde gelegt und neben der Regelvergütung von 15 v.H. Zuschläge in Höhe von 3 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens der Schuldnerin und in Höhe von 2 v.H. wegen der Mehraufwendungen durch die Verwertung einer Auslandsimmobilie geltend gemacht, zusammen 20 v.H. der Masse, also 47.813,22 € zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 9.084,51 €, zudem Auslagenpauschale in Höhe von 250 € monatlich für vier Jahre und sieben Monate in Höhe von 13.500 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2.565 €.
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß bewilligt, die Auslagenpauschale aber auf 30 v.H. der Regelvergütung von 35.859,92 € gekürzt und einschließlich 19 v.H. Umsatzsteuer die Gesamtvergütung auf 69.699,73 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin eine Deckelung der Regelvergütung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV auf die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV; zudem wehrt sie sich gegen die Zuerkennung von Zuschlägen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der Regel 15 v.H. der Insolvenzmasse.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach oben nicht durch den sich bei gleicher Insolvenzmasse nach § 2 Abs. 1 InsVV zu errechnenden Regelsatz begrenzt.
a) Ausgangspunkt der Regelung der Vergütung in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist die Überlegung, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. im Einzelnen: Amtliche Begründung zu § 13 InsVV; abgedruckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., S. 42 ff., S. 63). Dagegen erhält der Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine nach dem Wert der Insolvenzmasse in sieben Stufen gestaffelte Regelvergütung, dabei von den ersten 25.000 € 40 v.H., von den nächsten 20.000 € 25 v.H. und von dem Mehrbetrag bis 250.000 € 7 v.H.
Im vereinfachten Insolvenzverfahren, insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren, steht typischerweise nur eine geringe Masse zur Verfügung. Mit der Einfügung der Vorschriften zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff. InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und andere Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) hat sich das Verhältnis der massereichen zu den massearmen Verfahren grundsätzlich geändert. Die Zahl der massearmen Verfahren ist stark angestiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289 f.). Im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren (vereinfachte Insolvenzverfahren) sind massereiche Verfahren eine seltene Ausnahme geworden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424, 425).
Auch im vorliegenden Fall war die vorhandene Masse anfangs 0 €.
Typischerweise tritt eine starke Erhöhung der Masse in Verbraucherinsolvenzverfahren in den auch beim Senat nicht ganz selten auftretenden Fällen ein, in denen der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft macht, welche die Summe aller Insolvenzforderungen übersteigt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639). Die während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallende Erbschaft fällt in die Masse (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO S. 639 mwN; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 4).
Bei hoher Masse übersteigt die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in Höhe von 15 v.H. der Masse die Regelvergütung nach der Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV ab einem Betrag von ca. 160.000 €. Aus der amtlichen Begründung zum § 13 InsVV ist nicht erkennbar, ob diese Konstellation bedacht worden ist. Da sie jedoch rechnerisch offen zutage liegt, muss davon ausgegangen werden, dass eine Deckelung der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 InsVV nicht beabsichtigt war. Der Verordnungsgeber hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Anwendung des § 2 Abs. 1 InsVV ausdrücklich ausgeschlossen. Eine sich ergebende unangemessen hohe Vergütung kann auf anderem Wege, nämlich durch Abschläge, vermieden werden.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine solche Deckelung der Regelvergütung auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung geboten.
Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beruht auf § 313 Abs. 1 Satz 3, § 65 InsO. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO muss dabei dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Vergütung auch aus anderen erheblichen Gründen erhöht oder abgesenkt werden, auch wenn gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV keine Anwendung findet. Der Verordnungsgeber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 InsVV bedeutet nur, dass die dortigen Regelfälle keine Anwendung finden, dass aber Zu- und Abschläge in besonders gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Einer besonderen Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht.
2. Das Landgericht hat eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders bei relativ großer Insolvenzmasse grundsätzlich zwar für möglich erachtet, aber nur für den Fall befürwortet, dass sonst bei einer Einzelfallbetrachtung ein nicht mehr tragbares Ergebnis vorläge. Eine Kürzung hat es im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die in dieser Zeit erstellten Berichte und die erforderliche Verwertung der Erbschaft abgelehnt. Dabei hat es jedoch erhebliche, vom Normalfall abweichende Umstände nicht berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist dem Grundgedanken des § 13 InsVV nach einer vereinfachten pauschalierten Festsetzung der Vergütung Rechnung zu tragen. Zu- und Abschläge kommen deshalb nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen vom Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und wie es dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 aaO; vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23).
a) Dem Verordnungsgeber schwebte, wie ausgeführt, vor, dass dem Treuhänder im Hinblick auf seinen gegenüber dem Insolvenzverwalter deutlich reduzierten Aufgabenkreis regelmäßig eine geringere Vergütung zusteht als dem Insolvenzverwalter bei gleicher Masse.
Bei einer Insolvenzmasse über 50.000 € ist aber im Hinblick auf den übersteigenden Betrag die Regelvergütung des Treuhänders deutlich höher. Ab einem Betrag von ca. 160.000 € übersteigt die Gesamtregelvergütung des Treuhänders diejenige des Verwalters. Jedenfalls ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 160.000 € weicht die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV berechnete Regelvergütung des Treuhänders im Normalfall so erheblich von den Vorstellungen des Verordnungsgebers ab, dass ein Abschlag geprüft werden muss. Bei der Regelvergütung kann es in diesen Fällen nur verbleiben, wenn erhebliche Erschwernisse gegenüber dem normalen Tätigkeitsbild des Treuhänders vorliegen, die der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Normalverfahren zumindest entsprechen oder, bei weiter steigender Berechnungsgrundlage, diese übersteigen.
Bei der hier vorliegenden Berechnungsgrundlage von 239.066,11 € errechnet sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters von 29.484,62 €, dagegen eine Regelvergütung des Treuhänders von 35.859,91 €. Das entspricht einer Regelvergütung des Verwalters mit Zuschlägen in Höhe von ca. 22 v.H.
b) Der vorliegende Fall weicht vom Normalfall auch insoweit ab, als die Insolvenzmasse die Summe aller angemeldeten und festgestellten Forderungen weit übersteigt. In den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) war die für die Vergütung maßgebliche Teilungsmasse durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht mehr (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). Der Verordnungsgeber hat diese Regelungen nicht übernommen in der Annahme, ein Masseüberschuss werde häufig auf die besonderen Leistungen des Verwalters zurückzuführen sein (Amtliche Begründung zu § 1 InsVV, aaO S. 48). In Fällen, in denen sich die Masse während des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch ohne jegliches Zutun des Verwalters, insbesondere durch Erbschaft, auf einen über die Summe aller Insolvenzforderungen hinausgehenden Betrag erhöht, greift diese Überlegung nicht. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es bei einer früheren derartigen Vermögensmehrung durch Erbschaft ein Insolvenzverfahren erst gar nicht gegeben hätte oder die Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO in Betracht gekommen wäre.
Jedenfalls liegt dann, wenn der für die Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO maßgebliche Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Zutun des Verwalters die Summe der Insolvenzforderungen übersteigt, eine vom Normalfall abweichende Situation vor, die die Prüfung eines Abschlags gebietet. Dies kann sich für den Insolvenzverwalter schon aus § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV ergeben, im Übrigen, auch für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, aus der erheblichen Abweichung vom typischen Tätigkeitsbild.
Der Senat hat schon bisher in derartigen Fällen einen von Insolvenzgerichten vorgenommenen Abschlag gebilligt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6, 15 ff.).
c) Das Beschwerdegericht hat diese Abschlagstatbestände nicht in Erwägung gezogen und ausreichend gewürdigt. Es hat im Hinblick auf die außerordentliche Höhe der Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV einen Abschlag mit unzureichender Begründung abgelehnt. Allein mit der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens, das hier ca. 4 Jahre und 7 Monate betrug, kann ein Zuschlag zur Regelvergütung ohnehin nicht begründet werden, sondern allein mit der in dieser Zeit erbrachten Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 6 ff.). Die Erstattung von sechs Berichten und die Verwertung der Masse, die zu den Grundpflichten des Verwalters und des Treuhänders gehört, lässt keine über das Tätigkeitsbild eines Insolvenzverwalters hinausgehenden Anforderungen erkennen.
3. Die vom Beschwerdegericht gewährten Zuschläge von insgesamt 5 v.H. der Berechnungsgrundlage bedürfen ebenfalls der Überprüfung. Auch bei der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren können Zuschläge gewährt werden, wenn - wie ausgeführt - erhebliche Abweichungen vom Tätigkeitsbild des Treuhänders vorliegen. Das Beschwerdegericht hat jedoch insoweit erneut in unzulässiger Weise die lange Verfahrensdauer für die Begründung eines Zuschlags herangezogen. Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners wie auch wegen Verwertung einer Auslandsimmobilie kommen dagegen grundsätzlich in Betracht. Ob der Treuhänder die Immobilie gemäß § 148 Abs. 1 InsO selbst in Besitz nahm oder dies seinen Hilfskräften überließ, lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Hinsichtlich der Verwertung einer im Ausland gelegenen Immobilie kommt nur der gegenüber der Verwertung einer Immobilie im Inland gegebene Mehraufwand zuschlagsbegründend in Betracht. Dabei ist die vorgenommene umfangreiche und kostenpflichtige Delegation der damit verbundenen Aufgaben bei der Abgrenzung zum normalen Tätigkeitsbild zu berücksichtigen.
Das obstruktive Verhalten des Schuldners räumt die Rechtsbeschwerdebegründung ein.
Es fehlt jedenfalls bislang an einer die zu prüfenden Abschlagstatbestände einbeziehenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 ff.). Ein Zuschlag kann im Ergebnis nur festgesetzt werden, wenn auch aufs Ganze gesehen trotz der die Grenze von 160.000 € und die Gesamtsumme aller Insolvenzforderungen weit übersteigenden Berechnungsgrundlage eine erhebliche Abweichung von dem Tätigkeitsbild vorliegt, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist.
III.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape