Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 31.07.2013


BGH 31.07.2013 - IX ZA 37/12

Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Nichtabführung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
31.07.2013
Aktenzeichen:
IX ZA 37/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Wiesbaden, 2. Oktober 2012, Az: 4 T 292/12vorgehend AG Wiesbaden, 18. Juni 2012, Az: 10 IN 236/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Am 28. Juli 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner schloss am 24. August 2010 einen Arbeitsvertrag als angestellter Zahnarzt ab und nahm vertragsgemäß am 1. September 2010 seine Tätigkeit auf. Hierüber unterrichtete er den weiteren Beteiligten zu 2 mit Telefax vom 20. September 2010. Am 4. Oktober 2010 übersandte er diesem eine Ablichtung des Arbeitsvertrages und eine Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2010. Der Aufforderung des Insolvenzverwalters, den pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 in Höhe von 337,05 € an ihn abzuführen, kam der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

2

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er mit der Nichtabführung des pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 gegen seine insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Frage, ob die Nichtabführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens die Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstelle, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unbegründet (§ 576 Abs. 1 ZPO).

4

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). In ihrem Versagungsantrag vom 5. April 2012 hat sich die weitere Beteiligte zu 1 für Ihren Vortrag, der Schuldner habe trotz Aufforderung den Betrag von 337,05 € nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schlussbericht des Insolvenzverwalters gestützt, was ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind zudem, was die tatsächlichen Umstände angeht, unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung ohnehin entbehrlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, aaO).

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2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner verpflichtet gewesen ist, den pfändbaren Teil des Monatsgehalts für September 2010 an den weiteren Beteiligten zu 2 abzuführen.

6

a) Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seine aktuellen Einkünfte dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwiderhandeln hiergegen kann den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8; vom 19. April 2012 - IX ZB 192/11, Rn. 3, nv; vom 26. April 2012 - IX ZB 274/11, Rn. 2, nv; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 290 Rn. 72). Wäre der Schuldner dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen, hätte der Verwalter, wovon das Insolvenzgericht mit Recht ausgegangen ist, auch für die rechtzeitige Abführung des hier in Rede stehenden Betrages gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners Sorge tragen können.

7

b) Der angeführte Betrag aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners gehörte, weil pfändbar, zur Masse (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 99/05, WM 2008, 256 Rn. 7). Der Schuldner hat seinen Neuerwerb, soweit er pfändbar ist, an den Insolvenzverwalter abzuführen (vgl. Pape/Uhländer, InsO, § 287 Rn. 22). Auch dieser Verpflichtung ist der Schuldner nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (AG Bonn, ZInsO 2006, 49; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 59). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verletzung einer Abführungspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, zVb, Rn. 20 zu § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO; ferner FK-InsO/Bornemann, aaO, § 35 Rn. 24a; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 4; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 105; D. Fischer, aaO Rn. 62). Eine entsprechende Anwendung des andersartigen Versagungsverfahrens nach § 296 InsO kommt bereits aus systematischen Gründen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO; Ahrens, NJW-Spezial 2013, 85, 86; aA Grote, ZInsO 2011, 1489, 1493 f). Für die hier in Rede stehende Abführungspflicht kann daher nichts anderes gelten.

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c) Damit scheidet insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5; vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZVI 2011, 343 Rn. 5).

9

3. Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung muss die Mitwirkungspflichtverletzung des Schuldners nicht zu einer konkreten Gläubigerbeeinträchtigung geführt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 7). Bei auf die Masse bezogenen Abführungspflichten, wie sie hier in Rede stehen, ist dies offensichtlich.

10

4. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 21; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZVI 2009, 510 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 61; D. Fischer, aaO Rn. 89 ff) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, ZVI 2011, 105 Rn. 7). Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom 7. Oktober 2010, aaO). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt. Es hat dabei zu Lasten des Schuldners insbesondere berücksichtigt, dass er den mehrfachen Aufforderungen des Insolvenzverwalters, den nicht abgeführten Betrag an ihn auszukehren, nicht nachgekommen ist.

Kayser                         Vill                      Lohmann

                Fischer                     Pape