Entscheidungsdatum: 10.01.2018
Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen aus einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung.
Der Kläger ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: RZVK), einer Sonderkasse der beklagten Rheinischen Versorgungskassen (im Folgenden: Beklagte). Als kommunale Zusatzversorgungskasse hat sie die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Betriebsrenten zu gewähren.
Seit dem 1. Januar 2012 bezieht der Kläger wegen voller Erwerbsminderung eine monatliche Rente von der RZVK. Bis zum 30. Juni 2012 betrug diese 75,65 €. Seither steigt sie gemäß § 37 der Satzung der RZVK (im Folgenden: RZVKS) jährlich um 1 %.
Den ausgezahlten Beträgen liegt eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente des Klägers zugrunde, die darauf beruht, dass zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 2004 (im Folgenden: Scheidungsurteil) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zulasten der Versorgung des Klägers bei der RZVK auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 11,11 € begründet. Dem lag eine auf Grundlage der Barwert-Verordnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) vorgenommene Umrechnung des Ehezeitanteils des von dem Kläger bei der RZVK erworbenen Versorgungsanrechts von monatlich 107,10 € in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 € zugrunde.
Aufgrund des Versorgungsausgleichs kürzte die RZVK die Erwerbsminderungsrente des Klägers bis zum 30. Juni 2012 zunächst um 53,58 €. Seit dem 1. Juli 2012 erhöht sie den Kürzungsbetrag jährlich um 1 %.
Den Betrag von 53,58 € errechnete die RZVK ausgehend von der Höhe der zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers durch das Scheidungsurteil in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 11,11 € im Wege der Rückrechnung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS, der wie folgt lautet:
"Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird."
Der Kläger greift diese Berechnung an. Er meint, der Kürzungsbetrag müsse zunächst dem Betrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 11,11 € entsprechen. Dieser Betrag sei dann jährlich zum 1. Juli der Dynamik der gesetzlichen Rente anzupassen, indem er mit dem dann jeweils aktuellen Rentenwert zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren sei.
Die Beklagte verteidigt die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmte Berechnungsmethode und führt weiter an, dass der Kürzungsbetrag deswegen jährlich um 1 % - und nicht: der Dynamik der gesetzlichen Rente entsprechend - zu erhöhen sei, weil auch die Betriebsrenten der Versicherten der RZVK gemäß § 37 RZVKS um diesen Betrag erhöht werden.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Rentenrückständen und künftig höherer monatlicher Rente gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an diesen 1.637,63 € Rentenrückstände für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2015 nebst Zinsen und ab dem 1. Februar 2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, meint, in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG müsse der durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass der Betrag des durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechts um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Anpassungen der Betriebsrente bis zum Beginn der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen hochgerechnet werde.
Die von der RZVK gewählte so genannte Rückrechnungsmethode sei zu dieser so genannten Hochrechnungsmethode nicht gleichwertig, weil nur letztere in Grenzen die Mängel der früheren (bis zum 1. Juni 2006 geltenden) Barwert-Verordnungen ausgleiche. Diese hätten insbesondere darin gelegen, dass nicht volldynamische Anwartschaften seinerzeit unterbewertet worden seien, weshalb die zum Ausgleich begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar kraft gesetzlicher Fiktion als gleichwertig gegolten, tatsächlich aber nicht der Hälfte des Wertes der auszugleichenden Anwartschaften entsprochen hätten. Im Übrigen wahre die "Hochrechnungsmethode" den Grundsatz der Kostenneutralität.
Der zuerkannte Betrag ergebe sich aus der Berechnung des Klägers, der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus dem Monatsbetrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 11,11 € berechnet. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG a.F.).
a) § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. gilt im Streitfall gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß.
aa) Trotz seiner Aufhebung zum 31. August 2009 ist § 1 Abs. 3 VAHRG hier weiterhin anwendbar. Das folgt aus § 48 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12 ff.). Der das Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitende Scheidungsantrag wurde vor dem 1. September 2009 gestellt und die Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 VersAusglG liegen nicht vor.
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VAHRG sind erfüllt. Bei dem auszugleichenden, bei der RZVK begründeten Versorgungsanrecht des Klägers handelt es sich weder um eine Rentenanwartschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. noch um eine Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F., so dass es nicht unter § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB a.F. fällt (vgl. § 1 Abs. 1 VAHRG). Unstreitig lässt die Beklagte bei Versicherten der RZVK eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht zu. Da die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW 1984 S. 694) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152 unter B 1 c; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
cc) Demzufolge gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß. Hierzu gehört § 57 BeamtVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12; vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 a; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
b) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. berechnet sich der Kürzungsbetrag im Streitfall aus dem Monatsbetrag der durch das Scheidungsurteil zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften.
aa) Bei der unmittelbaren Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. wird der Kürzungsbetrag aus den durch die familiengerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. begründeten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung berechnet (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, der auf den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften abstellt, ferner aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7/2015 S. 11; hierauf nehmen BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53 und damit auch BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 47 f. Bezug). Eine Rückrechnung dieses Betrages in den Monatsbetrag des ehezeitlichen Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen, das durch die Begründung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wurde, findet nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. demnach nicht statt.
bb) Der Umstand, dass § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. im Streitfall nicht unmittelbar, sondern gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1197; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877 f.). Die durch § 1 Abs. 3 VAHRG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedeutet nicht, dass der in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zu ermittelnde Kürzungsbetrag anhand einer anderen Methode als bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung zu berechnen ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Ausgleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
c) Anders als die Revision meint, kann sich die Beklagte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Kürzungsbetrages auch nicht auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS stützen, denn die genannte Satzungsbestimmung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Bei der RZVKS handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; jeweils m.w.N.). Letzteres ist im Hinblick auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich eine Beschränkung der richterlichen Inhaltskontrolle insofern nicht aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV-K) enthält keine Regelungen zur Berechnung des Kürzungsbetrages im Fall eines Versorgungsausgleichs.
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27; st. Rspr.). § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19 a.E.; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter II 1), unangemessen.
(1) Der Betrag der versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung ist nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS erheblich größer als bei Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG. Er belief sich im Streitfall zunächst - das heißt vor seiner jährlichen Erhöhung um jeweils 1 % - auf 53,58 € und betrug damit sogar fast das Fünffache des nach der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Betrages von 11,11 €.
Diese durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bewirkte Schlechterstellung der Versicherten beruht darauf, dass der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts, das gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. unter Anwendung der Barwert-Verordnung in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen war, größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften. Der geringere Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten insbesondere - neben einem gegebenenfalls breiteren Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464 unter II 2 b cc) - dadurch kompensiert werden, dass sich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung volldynamisch entwickeln, ihr Wert also stärker steigt als der Wert des auszugleichenden Anrechts (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 33 und S. 89). Für den Ausgleichsverpflichteten begründet die geringere Bewertung seines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts durch die gesetzliche Regelung einen Vermögensvorteil, wenn die gesetzliche Rente - nach deren Dynamik sich die Höhe der von ihm über die Zeit hinzunehmenden Kürzung seines Versorgungsanrechts richtet (siehe hierzu unten unter 2.) - nicht in einem Maße steigt, das die geringere Bewertung des nicht volldynamischen Versorgungsanrechts ausgleicht. Eine solche Entwicklung ist nach Einschätzung des Gesetzgebers im Verlaufe der 1990er Jahre eingetreten (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 37).
Das gilt - anders als die Revision geltend macht - unabhängig davon, unter welcher Fassung der Barwert-Verordnung die Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. durchgeführt wird. Für die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltende Fassung der Barwert-Verordnung wird der Umstand, dass der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, exemplarisch nicht nur an dem Scheidungsurteil selbst, in dem das ehezeitliche Versorgungsanrecht des Klägers bei der RZVK von monatlich 107,10 € in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 € umgerechnet wurde, sondern auch an der von der Revision angeführten Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2003 (XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64) deutlich. Dort wurde unter der genannten Fassung der Barwert-Verordnung ein nicht volldynamisches Anrecht bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von monatlich 3.142,20 DM in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 742,45 DM umgerechnet (BGH aaO unter 4). Aber auch unter Geltung der übrigen Fassungen der Barwert-Verordnung liegt der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts über demjenigen der umgerechneten Rentenanwartschaften (vgl. beispielhaft: BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586 Rn. 34; vom 28. November 2007 - XII ZB 188/04, FamRZ 2008, 677 Rn. 9; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 Rn. 20; vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 87/01, juris Rn. 10 f.; XII ZB 102/01, juris Rn. 11 f.; XII ZB 106/01, juris Rn. 10 f.; siehe auch BT-Drucks. 16/10144 S. 89 f.).
§ 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt versorgungsausgleichspflichtige Versicherte danach in zweifacher Hinsicht: Zum einen stellt er die Versicherten im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. erheblich schlechter, weil der nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS maßgebliche Nominalbetrag des ausgeglichenen, nicht volldynamischen Versorgungsanrechts deutlich größer ist als derjenige der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf den das Gesetz zur Ermittlung des Kürzungsbetrages abstellt. Zum anderen entzieht § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS dem Versicherten den Vermögensvorteil, der ihm aufgrund der geringeren Bewertung nicht volldynamischer Anrechte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht regelmäßig entstanden ist, und dies nicht, um den spiegelbildlichen Vermögensnachteil des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des Zusatzversorgungsträgers, der gar nicht Partei des Versorgungsausgleichs ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.).
(2) Diese Benachteiligung der Versicherten ist nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten oder der RZVK gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2012 zu Recht ausgeführt haben, ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgesehenen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14).
(a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL führen zutreffend aus, dass dieser Grund nicht für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS geregelte Berechnungsmethode, sondern im Gegenteil dafür spricht, den Kürzungsbetrag anhand des Monatsbetrages der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften zu berechnen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879 f.). Denn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach den Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen hat. Eine Umrechnung der durch den Versorgungsaugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften in den Betrag des ausgeglichenen nicht volldynamischen Anrechts findet demnach auch im Verhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der RZVK nicht statt.
(b) Die durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung bewirkte Schlechterstellung der Versicherten und die Entziehung des ihnen aufgrund des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts regelmäßig entstandenen Vermögensvorteils zugunsten der RZVK lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag den Mehraufwand decken soll, der entsteht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte auch dann noch gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der RZVK zu erstattende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wenn eine Kürzung der Betriebsrente des Versicherten nicht mehr stattfinden kann, weil dieser bereits verstorben ist.
Richtig ist zwar, dass in dieser von der Revision angeführten Konstellation - wie auch in zahlreichen anderen Fallgestaltungen - nach der Gesetzeslage eine Diskrepanz zwischen der Summe der mittels der Kürzung insgesamt einbehaltenen Versorgung des Versicherten und der Summe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstattenden Leistungen entstehen kann. Aber daraus erwächst keine tragfähige Rechtfertigung für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgesehene Berechnungsmethode (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn auch sie verhindert das Entstehen dieser Diskrepanz nicht. Stattdessen erhöht sie nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Abweichung zugunsten der RZVK entsteht.
Darüber hinaus tritt die genannte Diskrepanz auch unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. keineswegs immer zum Nachteil der RZVK ein. Das gilt etwa in der Konstellation, dass sich die Erstattungspflicht der RZVK gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nur in einem geringen Umfang realisiert, weil der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vergleichsweise früh verstirbt, und der Versicherte noch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Versorgungsleistungen bezieht. In dieser Situation ist die RZVK nach der heutigen Gesetzeslage - anders als nach der früheren Regelung in § 4 VAHRG - berechtigt, die dem Versicherten zu leistende Betriebsrente auch nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten zu kürzen. Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). Die letztgenannte Bestimmung gilt nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2009 in allen Fällen, in denen bis zu dem genannten Datum kein Antrag nach den §§ 4 bis 10 des VAHRG beim zuständigen Versorgungsträger gestellt worden ist.
(c) Anders als die Revision meint, lässt sich zugunsten der in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmten Berechnungsmethode schließlich auch nicht anführen, dass sie dem Halbteilungsgrundsatz besser Rechnung trage als die Bestimmung des Kürzungsbetrages nach dem Monatsbetrag der durch die familiengerichtliche Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften (vgl. Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn der Halbteilungsgrundsatz (vgl. § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 1 Abs. 1 VersAusglG) betrifft nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Von der Kürzung der Versorgungsrente des Versicherten durch den Versorgungsträger profitiert dessen geschiedener Ehegatte aber nicht, sondern allein der Versorgungsträger, im Streitfall also die RZVK.
2. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der dem Kläger zuerkannten Ansprüche zu Recht auch dessen Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages zugrunde gelegt. Bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ist der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. maßgebliche Kürzungsbetrag über die Zeit der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen, wie es der Kläger geltend macht, und nicht - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 2017, 1194, 1197) und das Oberschiedsgericht der VBL (FamRZ 2012, 1877 f.) meinen - nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen Zusatzversorgung zu dynamisieren. Soweit auch das Berufungsgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend hält, hat sich dies nicht auf das Ergebnis ausgewirkt, weil es seiner Entscheidung allein die zutreffende Berechnung des Klägers zugrunde gelegt hat.
a) Gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmungen richtet sich die Anpassung des Kürzungsbetrages demnach - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL (jeweils aaO) zutreffend ausführen - nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nunmehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gilt.
b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des Kürzungsbetrages auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG der für das ausgeglichene Versorgungsanrecht geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. Weder der Begründung zu § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 7/2015, S. 11; BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53; BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 48) noch derjenigen zu § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Ausgleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjenigen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus § 1587a Abs. 3 BGB a.F., der zur Prüfung der Frage, ob ein in den Versorgungsausgleich einzustellendes Versorgungsanrecht ein volldynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 39). Dementsprechend bezeichnet der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung zusammengenommen als "Maßstabsversorgungen" (BT-Drucks. 16/10144 S. 37).
Hat der Gesetzgeber danach nicht entschieden, dass der Kürzungsbetrag immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Raum dafür, die Anpassung des Kürzungsbetrages in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der Rentenleistungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente, nicht jedoch von der Entwicklung der Zusatzrente ab. Dem ist bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Rechnung zu tragen, indem der Kürzungsbetrag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist.
Mayen |
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Harsdorf-Gebhardt |
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