Entscheidungsdatum: 07.09.2016
Die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung ihres Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.
Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Beklagten (VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.
Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte die 18. Satzungsänderung der VBLS, mit der die Gegenwertregelung in § 23 VBLS geändert und durch die §§ 23a bis 23c VBLS ergänzt wurde. § 23c VBLS lautet auszugsweise:
"§ 23c Erstattungsmodell
(1) 1Anstelle der Zahlung eines Gegenwerts kann der Arbeitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts schriftlich beantragen, die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche über das Erstattungsmodell durchzuführen. 2Das Erstattungsmodell sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren der VBL die Aufwendungen für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen erstattet und daneben einen Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlassenen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszufinanzieren. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Arbeitgebers kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden.
…
8Am Ende des Erstattungszeitraums wird auf Kosten des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a berechnet. 9Die Differenz zwischen dem vorhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert ist als Schlusszahlung zu leisten. 10Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu zahlen. 11Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. 12Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die VBL den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen Zeitraums.
(2) 1Der Arbeitgeber erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen. 2Er ist verpflichtet, an die VBL jeweils zum 31. März einen Vorschuss zur Finanzierung der Betriebsrentenleistungen im laufenden Jahr zu überweisen.
…
6Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht.
(3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von mindestens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden.
(4) 1Während des Erstattungszeitraums gilt für den ausgeschiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. 2Auf diesen Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 angerechnet. 3Soweit dieser Vorschuss den weiteren Mindestbetrag unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestbetrag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals nach Absatz 3 zu zahlen.
(5) 1Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten.
…
(7) 1Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen.
…
3Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schlusszahlung zu leisten.
…"
Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten für solche Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung vom 21. November 2012 (SEB). Er lautet auszugsweise:
"2. Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung:
"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten
(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.
(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen … hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.
2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
…
8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungs-kosten um 2 Prozent zu erhöhen.
…
(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.
…"
…
5. 1Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c finanzieren. …
3Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014 zu berechnen. 4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014.
5In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeit-punkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbetrag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht. 7Er ist jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbetrag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Erstattungsbetrages zu zahlen. …
11Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden Maßgaben:
a) 1Der Arbeitgeber erstattet an die VBL für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind. 2Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet.
b) 1Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach Nr. 2. 2Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.
c) 1Die Vorschusszahlung für die Erstattung der Betriebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum vereinbarten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. 2Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals."
Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens die Gegenwertforderung auf 4.280.605,95 €, die die Klägerin an die Beklagte zahlte.
Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu gefassten § 23c VBLS und den Satzungsergänzenden Beschluss vom 21. November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung des geleisteten Betrages nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte einen Betrag von 44.548,53 € nebst Zinsen an die Klägerin zurückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zinsforderung Erfolg.
I. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts - ebenso wie § 23 VBLS a.F. - wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 (ATVÄndV6) komme es schon deshalb nicht an, weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwirkung anordne.
Das nunmehr geltende Modell einer Kombination zwischen einem Erstattungs- und einem Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis zum Ende des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt, als seien sie Beteiligte der Beklagten geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei fortbestehender Beteiligung zu zahlen hätten, auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend "anwärterlastigem" Versichertenbestand höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlung der Umlage oder eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien.
Die nach Ablauf des Erstattungszeitraums zu leistende Einmalzahlung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, beträchtlich sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet würden. Während des Erstattungszeitraums müssten ausgeschiedene Beteiligte nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapitalstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester Zeit für eine Schlusszahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeschiedenen Beteiligten der Beklagten die von ihr für den Zeitraum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligung beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen hohen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein recht geringer Teil der Rentenlast beglichen werden. Der weitaus größte Teil der Rentenlast falle demgegenüber in den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag erst nach Ablauf des Zwanzigjahreszeitraums zu leisten sei, denn der ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten, wenn er mit auch nur einem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden erbringe.
Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligten nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar auf den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums; da die ihre Beteiligung beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über "anwärterlastige" Versichertenbestände verfügten, betreffe der Erstattungszeitraum nur einen recht geringen Teil der Rentenlast. Auch wenn sich für in den Anwendungsbereich des Satzungsergänzenden Beschlusses fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als zutreffend erwiesen.
Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vorgebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten. Da der Beklagten für die Vertragserfüllung notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige angesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Kündigungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht.
Ein Interesse der Beklagten, über die zum Erbringen der jeweiligen Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarfsunabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen. Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlungen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der Beklagten gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötige, reiche es aus, dass eine Erstattung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im Satzungsergänzenden Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinreichend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums lasse sich nicht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des Erstattungszeitraums, sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den zum Ende dieses Zeitraums zu zahlenden Gegenwert.
Es sei auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines Deckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich minderten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar verlustreichen Anlage des Deckungskapitals trage allein der ausscheidende Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso wenig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den Fall, dass der die Gegenwertzahlungen umfassende Abrechnungsverband zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten, müsse dieser ihnen gegenüber für die Differenz einstehen.
Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin entreichert. Sie habe den Bereicherungsgegenstand nicht weggegeben. Das Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen. Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Klägerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für einen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertraglichen Grundlage, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsregelung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt im Ergebnis stand.
1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 VBLS a.F. als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden §§ 23 und 23c VBLS nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses vom 21. November 2012 bilden keinen Behaltensgrund für die geleistete Gegenwertzahlung, sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.
aa) § 16 Abs. 4 und 5 ATV in der Fassung des § 1 Nr. 1 ATVÄndV6, der die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden Gegenwerts durch den ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkung. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR 12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwirkung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Zwar findet das Rückwirkungsverbot - auch im Anwendungsbereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. BAGE 124, 1 unter B III 2; 78, 309 unter II 2 c dd; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 7. Aufl. Einleitung TVG Rn. 18) - im Prinzip des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 Rn. 61; 122, 374 unter B II 2 b cc (2) jeweils m.w.N.). Anders als die Revision meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 135, 1 Rn. 62; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 13. Aufl. Art. 20 GG Rn. 72 f.; Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 20 VII. Rn. 83 ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.N.) vor.
Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des Änderungstarifvertrages bestehende tarifvertragliche Regelung für an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber so unklar oder verworren war, dass diese mit einer rückwirkenden Klärung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 62; 98, 17 unter C II 3 b bb; 13, 261 unter B III 2 b jeweils m.w.N.). Es genügt nicht, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, dies aber im Wortlaut des Tarifvertrages zunächst nicht zum Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbringt, spiegelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen wider. Danach konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber darauf geben, keinen Gegenwert zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gegenwertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen.
Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung unerkannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, wenn der Regelungsgeber ein ihm bei Abfassen der Regelung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte und sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen Regelung geführt hat (vgl. BVerfGE 122, 374, unter B II 2 b cc (2); 13, 261 unter B IV 2). Dem steht es nicht gleich, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im Altersvorsorgeplan 2001 bis zu den den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinreichende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts angesehen haben.
bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, ist keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrages handeln.
b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden §§ 23 und 23 c VBLS nicht stand. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB ist im Ausgangspunkt als Gegenwert - entsprechend der Regelung vor der 18. Satzungsänderung der Beklagten - der Barwert der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko belasten, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 SEB nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 SEB vorgesehene Erstattungsmodell, auf das § 23c VBLS nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwenden ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der Beklagten gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 SEB für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen erstattet, die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag nach § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS jeweils um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der Beklagten verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23c Abs. 3 VBLS einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die Vorschusszahlungen für die Erstattung und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz 1 und 2 SEB erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteiligten gemäß Nr. 5 Satz 3 SEB einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens zum 31. Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den Zeitraum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der ausscheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bis 9 SEB die von der Beklagten bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen.
Soweit die Vorschusszahlungen für die Erstattung die Höhe der Aufwendungen unterschreiten, die der ausscheidende Beteiligte bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu leisten hätte, ist nach § 23c Abs. 4 VBLS zusätzlich die Differenz zum Aufbau des Deckungskapitals zu zahlen.
Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des Erstattungszeitraums wird gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS der Gegenwert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 nach Nr. 2 SEB, insbesondere den dort festgeschriebenen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung als Schlusszahlung zu leisten. Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den überzahlten Betrag nach § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS innerhalb des gleichen Zeitraums.
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, juris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; jeweils m.w.N.).
Ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seiner Entscheidung unter Verkennung dieses Prüfungsmaßstabs zu Unrecht zugrunde legt, dass die Interessen der Beklagten diejenigen der Klägerin jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei Anlegen des zutreffenden Prüfungsmaßstabs erweisen sich die Regelungen über das hier vorgesehene Erstattungsmodell im Ergebnis als unwirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO).
cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Beklagten in geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht angenommen hat.
(1) Es begegnet für sich genommen keinen durchgreifenden Bedenken, dass § 23c Abs. 1 Satz 2 VBLS den Zeitraum begrenzt, in dem der Beklagten die Aufwendungen für erbrachte Betriebsrentenleistungen zu erstatten sind, und an dessen Ende nach § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9 VBLS der verbleibende, neu ermittelte Gegenwert als Schlusszahlung zu leisten ist.
(a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre vermisst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte durch seinen Antrag nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS den Erstattungszeitraum jederzeit verkürzen kann.
(b) Auch die am Ende des Erstattungszeitraums gemäß § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS zu leistende Schlusszahlung benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen.
(aa) Da gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB am Ende des Erstattungszeitraums der nach § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB zu ermittelnde Gegenwert zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem Betrag zu zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die Erfüllung der Schlusszahlung zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines Versichertenbestands nicht zu seinem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschäftigter während des Erstattungszeitraums lediglich in geringem Umfang Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entsprechend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden.
Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt weiterhin die Umrechnung aller am Ende des Erstattungszeitraums bestehenden oder künftigen Versorgungsleistungen der Beklagten in eine konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbundenen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden Versorgungsleistungen um die während des Erstattungszeitraums bereits erbrachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem Umfang, auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen hohen Anteil aktiver Beschäftigter im Versichertenbestand verfügten.
(bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind nicht unangemessen.
Das Interesse der Beklagten, das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimieren (Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des Gegenwerts in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkeit hat, für die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 7 VBLS eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das Interesse der Beklagten an einer Begrenzung der während des Erstattungszeitraums anfallenden Verwaltungskosten (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Diese Kosten fallen über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus an und werden, wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB und § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539).
Indessen bleibt das zu beachtende (vgl. Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 156; Löwisch, ZTR 2013, 534, 539) Rationalisierungsinteresse der Beklagten an einem zeitlichen "Schnitt" hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Versorgungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs und damit unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbringen (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Interessen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein Interesse an einer Begrenzung der biometrischen Risiken und der Finanzierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des Erstattungszeitraums trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung - nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB und den zugrunde zu legenden versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter Festschreiben der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen - kalkulierbarer (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einseitigen Verkürzung des Erstattungszeitraums durch den Beteiligten nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS diesem Interesse Rechnung trägt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Erstattungszeitraum nicht unangemessen werden.
(c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 VBLS seine Schlusszahlung vor Ablauf des Erstattungszeitraums erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten handelt, die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtungen vermeiden kann.
(2) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht demgegenüber, dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB auf den maximal zwanzigjährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung seiner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtfertigendes Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539).
Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, den Erstattungszeitraum für alle ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden beginnen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil ein Beteiligter, der vor Erlass des Satzungsergänzenden Beschlusses am 21. November 2012 aus der Beklagten ausgeschieden ist, anders als ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung zu bilden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger als 20 Jahre Gebrauch machen kann.
Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der ausscheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der Beklagten sämtliche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem dahinter stehenden Interesse der Beklagten, die seit dem Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbringen zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr der Beteiligte - unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des Erstattungszeitraums - nach Nr. 5 Satz 5 SEB die vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten, ihm zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen zu erstatten hat.
(3) Auch die Höhe der nach § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 VBLS während des Erstattungszeitraums zu leistenden Zahlungen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen.
(a) Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 VBLS bleibt der Beteiligte mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gegenüber den bei fortbestehender Beteiligung zu leistenden Umlagen kommen, weil die Höhe der während des Erstattungszeitraums zu leistenden Mindestzahlungen nach § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS statisch ist, während bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der ausscheidende Beteiligte aber gemäß § 23c Abs. 3 VBLS mindestens weitere zwei Prozent des durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er zuvor über die Umlagen hinaus keine weiteren Zahlungen zu erbringen, insbesondere - wie auch die Revision einräumt - aufgrund seiner Versichertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Zahlungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der Beteiligung ausfallen. Dies gilt ungeachtet der vom Berufungsgericht angeführten, zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung seiner nicht mehr bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539; Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden Zahlungspflichten nicht an.
(b) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktuelle Leistung der Beklagten gegenübersteht. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens- und Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung erbracht wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den laufenden Prämienzahlungen die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu leistenden Zahlungen des Beteiligten an die Beklagte dessen spätere Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der ausscheidende Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Beklagten (Berger/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, § 23c VBLS Rn. 1 (Stand: Juli 2013)) sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattungszahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten.
Anders als die Revision meint, rechtfertigt es die Zahlungen auf das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierung der späteren Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger interessengerecht, als der Beteiligte auf die Anlage des Deckungskapitals durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige Risiko der Kapitalanlage trägt (Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko ungünstiger Kapitalanlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der Beklagten in der Praxis mit Blick auf § 54 VAG (a.F., vgl. jetzt § 124 VAG) minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentlichen Anlageentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt.
Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der Beklagten, wegen späterer Insolvenz des ausscheidenden Beteiligten die Schlusszahlung nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft unterschiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR 12/11 aaO Rn. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wiederum durch die gemäß § 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS während des Erstattungszeitraums notwendig zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Beteiligte die Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen gemäß § 23c Abs. 7 Satz 3 VBLS ohnehin sofort die Schlusszahlung zu leisten.
(c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c SEB jährlich zum 31. März und damit für die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist demgegenüber durch das Interesse der Beklagten gerechtfertigt, die Verwaltung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlungszeitpunkt zum 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des ausscheidenden Beteiligten angemessen Rechnung, weil der Zeitraum, auf den sich die Vorschusszahlungen erstrecken, mit neun Monaten überschaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sondern für die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die Sanierungsgelder monatlich leisten, hat der ausscheidende Beteiligte, nachdem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr.
(4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB vorgesehene Erhöhung des Gegenwerts um pauschal 10% zur Deckung von Fehlbeträgen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusammenwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS ebenfalls unangemessen.
Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der Beteiligte gegenüber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbringen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst nach Ablauf des Erstattungszeitraums, da während der Erstattungszeit aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 2 Satz 1 VBLS in voller Höhe zu erstattenden Betriebsrentenleistungen keine Unterdeckung entstehen kann (vgl. Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 113). Kommt es indessen nach Beendigung des Erstattungszeitraums infolge einer dann möglichen Unterdeckung im Abrechnungsverband Gegenwerte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 VBLS zu einer Kürzung der durch die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Erstattung der Differenz verpflichtet.
Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden Charakter (Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Zudem stellt die Regelung einseitig die Interessen der Beklagten über diejenigen des ausscheidenden Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet. Demgegenüber ist die Beklagte gegen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch gesichert, dass diese nach § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält zusätzlich eine Möglichkeit zum Ausgleich von Fehlbeträgen.
Die Möglichkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, nach § 68 Abs. 5 VBLS an im Abrechnungsverband Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt die Benachteiligung nicht auf (im Ergebnis ebenso Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 VBLS einer Leistungskürzung zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 VBLS zu verteilenden Überschüsse werden für den Abrechnungsverband Gegenwerte insgesamt und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermittelt (Gilbert/Hesse, § 68 VBLS Rn. 15 (Stand: April 2015) und § 69 VBLS Rn. 2 (Stand: April 2015)). Während bei der Herabsetzung der Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 VBLS die Belange der ausgeschiedenen Beteiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Zuteilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 VBLS lediglich die spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die Gegenwertberechnung berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch unzureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterdeckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle ausgeschiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen Rechnungsgrundlagen beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind.
dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, VersR 2009, 1087 Rn. 19; vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; BAG NZA 2008, 699 Rn. 28). Das Erstattungsmodell des § 23c VBLS nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB beruht aber auf einem einheitlichen Konzept zur Regelung der Folgen einer beendeten Beteiligung an der Beklagten (vgl. Reschka, BetrAV 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelungen, insbesondere der für das Erstattungsmodell zentralen Bestimmungen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbringenden Zahlungen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern gestaltete das Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich um (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 541).
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten Betriebsrentenzahlungen an die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin einen Behaltensgrund hinsichtlich der Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Raum.
a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224). Die nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibenden Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden Betriebsrentenansprüche ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligten beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Regelungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter Betriebsrenten die ergänzende Anwendung der auf eine Geschäftsbesorgung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag aus.
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten schafft ebenfalls keinen Behaltensgrund mit Rücksicht auf von der Beklagten gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79). Zu Unrecht wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichkeiten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).
Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der Beklagten und der ausscheidenden Beteiligten gebietet aber jedenfalls noch nicht, der Beklagten jeglichen Gegenwertanspruch für die Vergangenheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.
Dieses Ergebnis verstößt - anders als die Revisionserwiderung meint - schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der Beklagten nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie handelt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 536; Thüsing, VersR 2015, 927, 930).
3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die von der Beklagten erbrachten Betriebsrentenleistungen zu vermindern.
a) Sowohl die von der Revision begehrte Ermittlung des nach § 818 Abs. 1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der Beklagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 14). Danach führen die Betriebsrentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind. Offenbleiben kann, ob die Beklagte ihre Betriebsrentenzahlungen - wie das Berufungsgericht meint - aus dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband West oder - wie die Revision vorträgt - aus dem gemäß § 59 Satz 3 Buchst. d VBLS zu errichtenden Abrechnungsverband Gegenwerte entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der Betriebsrentenzahlungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II 2).
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gegenwertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB herauszugeben wären, hat das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht feststellen können. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei einer Schadensersatzforderung verlangen, bei der sich der Missbrauch - wie hier nicht - auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers beschränkt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 71). Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das Revisionsgericht selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen danach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann