Entscheidungsdatum: 13.04.2016
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 500 €
I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem vormaligen Testamentsvollstreckeramt des Beklagten. Er war Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 4. November 2007 verstorbenen Erblasserin Gertraud Minna Veroni O. . Die Erblasserin hatte die Kläger zu 2 bis 4 sowie den Beklagten als Miterben und letzteren zusätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf Antrag des Beklagten vom 27. November 2007 erhielt dieser am 28. Mai 2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21. Oktober 2010 wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker entlassen; der Kläger zu 1 wurde zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten hat.
Das Landgericht hat mit Teil-Versäumnisurteil und Teil-Urteil vom 27. Juli 2015 unter Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 den Beklagten verurteilt, dem Kläger zu 1 eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung als Testamentsvollstrecker unterliegenden Nachlasses der Erblasserin für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 21. Oktober 2010 zu erteilen durch Vorlage einer nach Aktiva und Passiva geordneten und belegten Aufstellung des am 27. November 2007 und am 21. Oktober 2010 bestehenden Nachlasses der Erblasserin sowie Vorlage einer belegten Aufstellung aller Einnahmen, Ausgaben und Verfügungen betreffend den Nachlass der Erblasserin im Zeitraum vom 27. November 2007 bis 21. Oktober 2010.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - nach Hinweis vom 13. November 2015 sowie Stellungnahmen des Beklagten vom 18. November 2015 und vom 2. Dezember 2015 - verworfen, weil die Beschwer 500 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Zu Recht legt das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einer Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht gegebenen - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - IV ZB 31/14, juris Rn. 3; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO).
2. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des vom Beklagten gerügten Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er habe mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2015 vorgetragen, er bemesse den Aufwand für die Auskunftserteilung mit 3.000 €. Das Berufungsgericht sei gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, ihn zu einer Substantiierung aufzufordern, wenn es den mit 3.000 € angegebenen Aufwand für übersetzt gehalten habe. Tatsächlich hat der Beklagte in seinem weiteren Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts im Einzelnen ausgeführt, dass allein die Durchsicht und Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge nebst der zu fertigenden Aufstellungen für zehn vorhandene Konten mindestens zehn Stunden in Anspruch nehme. Hinzu kämen die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht und die Bemühungen bei dem Verkauf verschiedener Wohnungen, die Aufteilung des Inventars der Eigentumswohnungen und die Verteilung der Vermächtnisse. Dies habe er alleine nicht schaffen können. Er müsse sich hierfür einer Mitarbeiterin bedienen, für die er wenigstens 2.000 € zu bezahlen habe. Er komme daher auf einen Zeitaufwand von weit mehr als 20 Stunden, weshalb ein Streitwert von 3.000 € anzugeben sei.
Diesen Vortrag, den der Beklagte auch in seiner Rechtsbeschwerde wiederholt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Hierzu hat es maßgeblich darauf abgestellt, der Beklagte habe noch in der Berufungsbegründung vorgetragen, Auskunft sei von ihm deshalb nicht mehr geschuldet, weil er sie durch Vorlage entsprechender Belege bereits erteilt habe. Wenn er nunmehr vortrage, für die Auskunftserteilung seien weit mehr als 20 Stunden anzusetzen, sei dies widersprüchlich, so dass der Zeitaufwand weiterhin auf maximal zehn Stunden anzusetzen sei. Diese Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kosten für eine Hilfsperson kann der Beklagte ohnehin nicht beanspruchen, da nicht dargetan ist, dass er selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann