Entscheidungsdatum: 24.10.2013
Auf die Revisionen der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. 4-6 in K. , auf dem sich ein Wohn- und Geschäftshaus sowie mehrere Wirtschaftsgebäude befinden. Im Jahre 1994 führte die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Verbandsgemeinde in dieser Straße Kanalbauarbeiten durch. Im Jahr darauf stellte der Kläger Risse an seinem Wohnhaus und 1999 ein starkes Absenken dieses Gebäudes und des Bürgersteigs fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalarbeiten, hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen durchgeführter Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schäden auch an weiteren Gebäuden behauptet und die Feststellung verlangt, die Beklagten seien zur Übernahme auch der insoweit entstandenen Schadensbeseitigungskosten verpflichtet. Mit Teilurteil vom 14. März 2007 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers bezüglich der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen und bezüglich der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Leistungsanspruchs zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst worden, dass der bezifferte Klageantrag und der Feststellungsantrag, soweit sie sich auf die in der Klageschrift geltend gemachten Gebäudeschäden beziehen, abgewiesen werden, dagegen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 sowie eine Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1 - in Höhe dieses Anspruchs gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 - für die in der Berufungsinstanz weiter geltend gemachten Schäden festgestellt wird.
Beide Beklagten erstreben mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt; er verfolgt damit seine Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiter, insbesondere hält er weiterhin einen Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagte zu 1 für begründet.
Die Revisionen der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Revisionen der Beklagten zu 1 und 2
I.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Schadensersatz- oder Entschädigungsverpflichtung der Beklagten wegen Schäden an den auf dem Anwesen A. 4-6 befindlichen Gebäuden, die zeitlich nach den mit der Klageschrift dargelegten Gebäudeschäden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahr 1994 verursacht worden sein sollen, bejaht. Dies ergebe sich daraus, dass - wie die durchgeführte Beweisaufnahme gezeigt habe - die realistische Möglichkeit der Schädigung des Eigentums des Klägers infolge planwidrig nicht oder unzureichend ausgeführter Querriegel bestehe.
In der Sache entnimmt das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 aus einer Verletzung des zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Werkvertrags, der Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfalte. Hinsichtlich des Schadens genüge für den Feststellungsausspruch die naheliegende Möglichkeit der Verursachung durch die unzureichende Ausführung der Querriegel. Dagegen sei über die Auswirkungen eines Mitverschuldens im Hinblick auf etwa schon zuvor bestehende mangelhafte Gebäudeverhältnisse und über etwaige Abzüge "neu für alt" im Rahmen des Feststellungsbegehrens nicht zu entscheiden.
Der geltend gemachte Anspruch sei ebenso wenig verjährt wie ein ebenfalls anzunehmender deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Sie habe fahrlässig gehandelt, weil ihr hätte bekannt sein müssen, welche Folgen das Absehen vom Einbau wirksamer Querriegel haben könne. Hinsichtlich einer möglichen Exkulpation bezüglich ihrer Mitarbeiter habe sie nichts dargetan.
Gegen die Beklagte zu 1 bestehe (nur) ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, dessen Voraussetzungen bei infolge einer durch die Kanalbauarbeiten bedingten Setzung des Grundwasserspiegels eingetretenen Schäden am Grundstück des Klägers erfüllt seien. Eine Verhinderung der fehlerhaften und schadensauslösenden Kanalbauarbeiten sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 Verhandlungen geschwebt hätten und im Übrigen nach altem Schuldrecht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist gelte.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings hat es das erforderliche Feststellungsinteresse für den erweiterten Antrag der im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit eingeführten Gebäudeschäden unzutreffend erst unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wonach erforderliche Querriegel nicht ordnungsgemäß eingebaut worden seien und es deshalb zu Stützverlusten kommen könne, angenommen. Zwar hat der Kläger bestrittene Voraussetzungen des Feststellungsinteresses grundsätzlich zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7). Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die auch Voraussetzung für die Begründetheit der Klage sind. Diese sind schon aufgrund des - auch vorliegend - schlüssigen Vorbringens des Klägers zu einem Schaden durch die Kanalbauarbeiten als sogenannte doppelrelevante Tatsachen für die Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f mwN).
2. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten zu 2 die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der Kläger sei in den Schutzbereich des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Bauvertrags einbezogen gewesen und könne deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch nach Vertragsgrundsätzen gegen sie geltend machen.
a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261; vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8 f und vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Bauvertrags nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat einen solchen eigenen Ersatzanspruchs für gegeben angesehen, weil sich der Kläger im Gefahrenbereich der vertraglichen Leistungen befinde und sich die erforderliche Nähebeziehung zur Beklagten zu 1 aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe. Dies wird den Anforderungen an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers jedoch nicht ausreichend gerecht.
Selbst wenn eine bestimmungsgemäße Leistungsberührung und ein Schutzbedürfnis des Klägers zu bejahen sein sollten, ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der Beklagten zu 1 als Gläubigerin der Werkleistung an der Begründung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten des Klägers herleiten lässt. Sie stand zum Kläger in keiner Sonderbeziehung und ist nur nach allgemeinen nachbar- und deliktsrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, dessen Rechtsgüter während der Kanalbauarbeiten nicht zu verletzen. Darüber hinaus ist auch nach Sinn und Zweck dieses Vertrags eine Einbeziehung gerade des Klägers nicht anzunehmen. Dass die Vertragsparteien den Willen hatten, Schutzpflichten auch zugunsten des Klägers zu begründen, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Allein daraus, dass der Werkvertrag die Errichtung von Querriegeln zur Verhinderung von Grundwasserabflüssen vorsah, und dies objektiv auch den Interessen der Anlieger und damit auch des Klägers diente, folgt ein solcher Wille nicht. Diese Vorgabe war allein deshalb erforderlich, um die fachgerechte Erbringung der Werkleistung sicherzustellen und die Beklagte zu 1 vor Ansprüchen der Anlieger zu schützen. Dabei besteht ein derartiges Interesse der Beklagten zu 1 auch nicht aufgrund besonderer räumlicher Nähe. Ein Interesse daran, dem Kläger im Hinblick auf das Nachbarschaftsverhältnis für den Fall eines Schadens eine bevorzugte Rechtsposition einzuräumen, ergibt sich nach den Umständen dieses Falles nicht. Es ist auch fernliegend, dass etwa durch die Begründung vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 eine eigene Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 vermieden werden sollte. Ein eigener vertraglicher Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 scheidet danach aus.
3. a) Das Berufungsgericht geht bei der weiteren Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche mit Recht davon aus, dass die Rechtsbeziehungen des Klägers zu beiden Beklagten bürgerlich-rechtlicher Natur sind. Die Kanalisationsarbeiten sind von der Beklagten zu 1 durch die Beauftragung eines privaten Bauunternehmens privatrechtlich organisiert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 137 mwN).
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das Berufungsgericht zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2, § 909 BGB gegen die Beklagte zu 1 und (des Weiteren) einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB gegen die Beklagte zu 2 in Betracht gezogen; dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 166 mwN). Soweit die Beklagte zu 1 ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat, ist ihr nicht zu folgen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 392 und vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102). Dies ist hinsichtlich der Kanalisation die Beklagte zu 1 (Verbandsgemeinde).
b) Die tatrichterlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um auf der Grundlage dieser Anspruchsnormen den getroffenen Feststellungsausspruch zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat es versäumt, Feststellungen zur haftungsbegründenden Einwirkung des fraglichen Werkmangels auf das Grundstück des Klägers zu treffen. Die Annahme, für den Feststellungsanspruch genüge bereits die nahe liegende Möglichkeit der Schadensverursachung, ist rechtsfehlerhaft. Eine Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung ist zwar bereits dann zulässig, wenn der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 f, vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, NJW-RR 1997, 339, 340 und Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn. 5). Die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrags setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 aaO Rn. 6).
Im Streitfall hätte das Berufungsgericht deshalb dem Feststellungsbegehren bezüglich der Beklagten zu 1 nur dann entsprechen dürfen, wenn feststünde, dass der Haftungstatbestand der §§ 906, 909 BGB erfüllt ist, es also im Zuge der Kanalbauarbeiten zu einer Absenkung des Grundwassers und als Folge davon zu einer Kompression des Baugrundes und zu Bodensetzungen gekommen ist. Es hat indessen für die im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein solcher Zustand und ein dadurch bedingter Stützverlust vorlag. All dies ist lediglich als möglich angesehen worden. Damit ist der Tatbestand des § 909 BGB jedoch noch nicht erfüllt.
Auch hinsichtlich eines deliktischen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht eine haftungsrechtlich relevante Rechtsgutverletzung nicht festgestellt. Diese wird lediglich für möglich gehalten, nicht aber, wie geboten, aufgeklärt. Auch insoweit wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass das Grundstück des Klägers durch die im Zuge des Kanalbaus erfolgte Vertiefung und den damit einhergehenden Grundwasserabfluss infolge der Drainagewirkung des Kanals die erforderliche Stütze verloren hat. Lediglich die Gefahr eines solchen Stützverlusts begründet jedoch kein zum Schadensersatz oder zur Entschädigung verpflichtendes Rechtsverhältnis, sondern lässt dieses nur als in Zukunft möglich erscheinen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich deshalb auch keine Eigentumsverletzung durch die Beklagte zu 2 bejahen.
Das Berufungsgericht wird deshalb die für die Frage eines bereits vorliegenden haftungsrechtlichen Eingriffs in Rechtsgüter des Klägers maßgeblichen Feststellungen noch zu treffen haben.
4. Die Beklagten machen mit ihrer Revision weiter mit Recht geltend, dass bei dem vorliegenden Feststellungsurteil die Frage einer Anspruchsminderung auf der Grundlage des § 254 BGB - der auch auf den nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruch Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138) - nicht offen gelassen und einer späteren Klage überlassen werden kann.
a) Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Danach ist ein Feststellungsurteil, mit dem das Bestehen eines mit einer unbezifferten Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich eines noch zu prüfenden Mitverschuldens festgestellt wird, unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986 und Beschluss vom 4. August 2010 - VII ZR 207/08, NJW 2010, 3299 Rn. 11). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall.
Die Beklagte zu 2 hatte ebenso wie die Beklagte zu 1 nicht nur bestehende Vorschäden, sondern auch einen besonders schadensanfälligen Zustand des Hauses des Klägers behauptet. Diesem Gesichtspunkt der Schadensanfälligkeit ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Eigentümer sich bei schadensgeneigter Beschaffenheit seines Grundstücks nach § 254 BGB eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seiner Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gefallen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83, NVwZ 1986, 76, 77; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 259 mwN und vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/91, NJW 1992, 2884, 2885). Demgegenüber führt das Berufungsgericht lediglich aus, das Vorbringen der Beklagten betreffe lediglich die Höhe der konkreten Schadensersatzleistung. Der Einwand der Beklagten, der Schaden sei durch eine Schadensanfälligkeit aufgrund unzureichender Gründung der Gebäude mitverursacht, ist aber eine den Bestand des Klageanspruchs, den das Berufungsgericht als uneingeschränkt begründet angesehen hat, betreffende Einwendung, die das Berufungsgericht nicht einem Folgeprozess überlassen darf. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, weil er etwa notwendige eigene Stützungsmaßnahmen unterlassen hat (s. dazu BGH, Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42).
b) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Klägers steht die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 (III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 24 f) dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie betraf in Berufungsurteil, das eine negative Feststellungsklage abgewiesen hatte, und dessen Bedeutung mit derjenigen eines Grundurteils vergleichbar war, bei dem die Prüfung des Mitverschuldens dem Rechtsstreit über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
c) In diesem Zusammenhang bleibt die Rüge der Beklagten zu 1, wonach das Berufungsgericht hinsichtlich des gegen sie zuerkannten Entschädigungsanspruchs zu Unrecht als unerheblich angesehen habe, dass der Kläger keine Abwehr- oder Beseitigungsmaßnahmen getroffen habe, allerdings ohne Erfolg.
Die in der analog anzuwendenden Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzte Nichtabwendbarkeit der Beeinträchtigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bezieht sich auf die Abwehr von Einwirkungen auf das Grundstück, hier also einen eingetretenen und eventuell fortschreitenden Stützverlust durch die Bauarbeiten am Kanal. Der Kläger, der sich als Anlieger zunächst auf eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen durfte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77, BGHZ 72, 289, 294 f), hatte erst aufgrund der von ihm nach Durchführung der Arbeiten festgestellten Schäden Anlass, hieran zu zweifeln.
5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs und gesetzlichen Entschädigungsanspruchs sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.
a) Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage waren nur Schäden an dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers, nicht aber an anderen Gebäuden auf seinem Anwesen. Allein daraus, dass im Feststellungsantrag in Übereinstimmung mit dem Aktivrubrum der Klageschrift "A. 4-6" genannt ist, lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Klage geltend gemacht werden sollte, es existierten auf dem Anwesen weitere ebenfalls in Mitleidenschaft gezogene Gebäude.
b) Die somit nach dem gestellten Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10) auf Schäden am Wohn- und Geschäftshaus beschränkte Klage konnte die Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche wegen Schäden an anderen Gebäuden nicht unterbrechen oder hemmen. Schäden an weiteren Gebäuden, die sich ab dem Jahr 2007 gezeigt haben sollen, sind vom Kläger erst im Zuge des Berufungsverfahrens in den Prozess eingeführt worden. Er hat sie - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht bereits mit Berufungseinlegung, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 angesprochen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 hat er sodann die Auffassung vertreten, der bisherige Feststellungsantrag umfasse auch Schäden an den Gebäuden A. 6 (Betriebswerkstatt und Bürogebäude). Keiner dieser Schriftsätze wurde jedoch zugestellt, so dass die Rechtshängigkeit der erweiterten Feststellungsanträge erst mit der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2010 gemäß § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO eingetreten ist. Zwar hat der Kläger dabei nur den erstinstanzlichen Feststellungsantrag wiederholt. Dennoch ist davon auszugehen, dass er mit diesem Antrag nunmehr auch die Feststellung einer Ersatzverpflichtung hinsichtlich der Instandsetzungskosten an den anderen Gebäuden verfolgen wollte. Zusammen mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ist dieser Antrag entsprechend weit auszulegen.
c) Bei der erneuten tatrichterlichen Beurteilung der Verjährungsfrage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 diese Anträge des Klägers nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Entschädigungsansprüche analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB betrafen. Zwar handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um unterschiedliche Streitgegenstände darstellende prozessual selbständige Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, BeckRS 2010, 20140, Rn. 10). Ein auf Ersatz aller durch unerlaubte Einwirkungen im Wege einer Vertiefung entstandenen (und noch entstehenden) Schäden gerichtetes Klagebegehren erfasst jedoch beide Ansprüche, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).
B.
Anschlussrevision des Klägers
Die Abweisung der Klage bezüglich der bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Schäden am Wohn- und Geschäftshaus des Klägers kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung keinen Bestand haben.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit als unbegründet angesehen, weil es nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass diese Schäden durch eine Grundwassersenkung aufgrund der Kanalbauarbeiten oder durch sonstige von diesen Arbeiten ausgehende Einwirkungen verursacht worden seien. Es fehlten die für Setzungen des Untergrunds typischen Schadensbilder. Gegen eine Ursächlichkeit der Kanalbaumaßnahmen spreche auch, dass an den Nachbargebäuden solche Schäden nicht feststellbar seien. Dies gelte auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers durch eine unzureichende Sicherung der Baustelle mangels linearen Verbaus oder durch Erschütterungen des Baugrunds durch Baumaschinen. Auch eine Rückplanung der Gründungs- und Bauverhältnisse könne die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität nicht rechtfertigen. Denn selbst wenn eine ordnungsgemäße Gründung nachgewiesen werde, sei doch weiterhin das Schadensbild zu berücksichtigen, das keinen Rückschluss auf eine Kausalität erlaube. Es könne sich auch um reine Altersschäden handeln, so dass der Kläger nicht den Beweis habe führen können, dass die bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Schäden durch die Kanalbauarbeiten verursacht worden seien.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand; sie sind widersprüchlich und beruhen auf einer unzureichenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Schäden versteht der erkennende Senat dahin, dass bereits ein durch die Kanalarbeiten verursachter Stützverlust verneint wird. Dies steht jedoch in Widerspruch zu den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten Schäden gemacht hat. Denn das Berufungsgericht hat setzungsbedingte Schäden am Wohnhaus des Klägers unter anderem deshalb verneint, weil an umliegenden, konstruktionsbedingt empfindlicheren, Nachbarhäusern derartige Schadensbilder fehlten und dies auch nicht durch lokal begrenzte Auswirkungen der Kanalbaumaßnahme erklärbar sei. Bezogen auf die im Berufungsrechtszug klageerweiternd geltend gemachten Schäden, die auch weitere Schäden am Wohnhaus betreffen, bejaht es hingegen die „realistische Möglichkeit“ einer Schädigung des Eigentums des Klägers, ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang der angestellten Beweiswürdigung diese unterschiedliche Wertung verständlich wird.
In diesem Zusammenhang rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass auch die der Feststellungsklage zugrunde liegenden (weiteren) Schäden für die Feststellung eines Stützverlusts von Bedeutung sein können. Denn die - nicht vorgenommene - nähere Untersuchung und Bewertung dieser Schäden könnte zu dem Schluss führen, dass auch den am Wohn- und Geschäftshaus geltend gemachten Schäden ein Stützverlust zugrunde gelegen hat.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Anschlussrevision weiter zutreffend rügt, den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Kläger geltend gemacht hat, die (Ursprungs-)Schäden beträfen durchweg die zur Straße gelegene Seite des Hauses, und der Bürgersteig vor dem Haus sei um etwa 12 cm zur Straße hin abgesunken; zudem habe sich die Außentreppe vor dem Ladenlokal um bis zu 5 cm weggeneigt und ebenfalls - um 3 cm - gesenkt. Mit diesem Vorbringen, das dagegen spricht, dass es sich bei den feststellbaren Gebäudeschäden - wie es das Berufungsgericht jedenfalls für möglich hält - um bloße Altersschäden handelt, hat sich das Berufungsgericht nicht (hinreichend) befasst.
Ebenfalls zu Recht rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen Stützverlust mit dem Nichtvorliegen von Schiefstellungen, wie sie der Sachverständige P. als setzungstypisch bezeichnet hat, verneint, ohne hierbei die Aussage des bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen G. zu würdigen, die Ladentür habe nach Durchführung der Bauarbeiten (im Laufe des Jahres 1995) oftmals geklemmt. In diesem Zusammenhang hat es weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger ausdrücklich geltend gemacht hat, die Eingangstür schließe nicht mehr selbständig, sondern sperre 4 cm, und auch andere Türen sowie Fenster seien damals wie heute verzogen. Damit hatte er aber auch Schäden vorgetragen, die auf eine Verformung des Baukörpers hindeuteten; nach den Ausführungen des Sachverständigen könnte dies grundsätzlich auf einen Stützverlust zurückzuführen sein.
Das Berufungsgericht wird deshalb das Vorbringen des Klägers und die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach weiterer Beweisaufnahme - neu zu würdigen haben. Dabei erhält es Gelegenheit, sich, soweit erforderlich, mit den weiteren Rügen der Anschlussrevision zu befassen, auf die näher einzugehen der Senat keinen Anlass hat.
2. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung die Bindungswirkung des Teilurteils des Senats vom 14. Februar 2008 unbeachtet gelassen, ist demgegenüber unbegründet.
Die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst nur diejenigen Gesichtspunkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 10 f). Der Senat hat in seinem vorausgegangen Urteil vom 14. Februar 2008 nur entschieden, dass bestimmtes Vorbringen des Klägers im ersten Berufungsurteil nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, weil es an vom Revisionsgericht nicht nachholbaren Feststellungen dazu mangelte, dass die Verspätung des Vortrags auf grober Nachlässigkeit beruhte. Darüber hinaus hat der Senat ausgesprochen, dass dieses Vorbringen und die diesbezüglichen Beweisanträge auch nicht als unzulässige Ausforschung unbeachtlich seien. Die Entscheidung betrifft damit lediglich die prozessuale Unbeachtlichkeit des Vorbringens im Hinblick darauf. Daran hatte sich das Berufungsgericht zu halten, es war jedoch nicht gehindert, den Sachvortrag anhand der von ihm weiter durchgeführten Beweisaufnahme und deren Ergebnis frei zu würdigen und neu auf seine Erheblichkeit zu prüfen.
3. Ebenso vergeblich wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht eine deliktische Haftung (auch) der Beklagten zu 1 nach §§ 823, 909, 831 BGB verneint hat. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nichts für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 aufgrund eigenen Handelns. Auch für eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 831 BGB lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Rügen der Anschlussrevision nichts entnehmen. Die Beklagte zu 2 und der Streithelfer waren, wie die Anschlussrevision selbst hervorhebt, gegenüber der Beklagten zu 1 selbständige Unternehmer. Dass die Beklagte zu 2 und der Streithelfer gleichwohl in die Organisation der Beklagten zu 1 eingebunden und dementsprechend weisungsunterworfen gewesen wären, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.
Soweit das Berufungsgericht weitere mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, ist dies rechtsfehlerfrei; die Anschlussrevision bringt hiergegen auch nichts Erhebliches vor.
C.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
a) Das Berufungsgericht wird dabei zunächst zu klären haben, ob die Anträge des Klägers nur auf einen Ersatz beziehungsweise eine Entschädigung hinsichtlich bereits eingetretener Schäden gerichtet sind oder auch Zukunftsschäden umfassen sollen. Der Tenor des Berufungsurteils betrifft nur bereits entstandene Schäden und das Berufungsgericht hat auch in seinen Gründen unter II. 2. nur einen Anspruch auf Ersatz von Schäden festgestellt, die nach den mit der Klageschrift dargestellten Schäden an den Gebäuden entstanden und durch die Kanalbauarbeiten im Jahre 1994 (bereits) verursacht worden sind, nicht aber solcher, die erst noch entstehen werden. Unter I. der Gründe hat es allerdings ausgeführt, der Kläger begehre mit dem Feststellungsantrag die umfassende Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für alle aus der Kanalbaumaßnahme resultierenden Schäden, die sich nach seiner Auffassung bereits entwickelt haben oder noch entwickeln werden.
b) Bei der Beantwortung der Verjährungsfrage wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls mit dem Grundsatz der Schadenseinheit auseinandersetzen müssen. Nach diesem Grundsatz stellt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, ein einheitliches Ganzes dar und ist mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten anzusehen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen ist unerheblich, soweit es sich bei den Schadensfolgen nur um eine bloße Weiterentwicklung handelt und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415 und vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95, NJW 1998, 1303, 1304).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert