Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.07.2016


BGH 28.07.2016 - III ZR 70/16

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdebegründungsfrist bei Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.07.2016
Aktenzeichen:
III ZR 70/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR70.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 15. Januar 2016, Az: 8 U 104/15vorgehend LG Mainz, 10. Dezember 2014, Az: 3 O 125/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 104/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.233 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B.     vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist.

2

Der Kläger hat mit dem Insolvenzverwalter am 17. Mai 2016 zugestelltem Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. Dieser hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.                            Versicherung      freigegeben.

II.

3

Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

4

Das gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 2016 an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten am 17. Mai 2016 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, MDR 2011, 1491, 1492). Die Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf das Absonderungsrecht des § 157 VVG aF anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (vgl. zu § 110 VVG: BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 9 ff; Thole, NZI 2011, 41, 42 f). Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedigung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzforderung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 aaO Rn. 13, 15; Thole aaO S. 42).

5

Diese Voraussetzung ist - unabhängig davon, ob von ihr bereits die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme oder (erst) der Erfolg der Klage abhängt, - vorliegend erfüllt. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF VVG aufzunehmen, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. In § 157 VVG aF ist der Anspruch des Dritten auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs bestimmt. Die Nennung von § 157 VVG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, dass er mit seinem - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung begehrt.

6

Beschwerdegegner war nach der Verfahrensaufnahme zunächst der Insolvenzverwalter. Nachdem dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.                           Versicherung     freigegeben hat, ist die Prozessführungsbefugnis an die Beklagte zurückgefallen. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessführungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verbleibt (so MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm-Kuleisa, InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 24; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]).

7

Infolge der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 17. Mai 2016 von neuem zu laufen. Sie endete am 18. Juli 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Beschwerdebegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO eingereicht worden.

Herrmann                             Hucke                            Seiters

                     Tombrink                         Remmert