Entscheidungsdatum: 23.04.2015
Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen auf seinem Grundstück eingetretener Wasserschäden in Anspruch.
Das beklagte Land führte auf der Grundlage eines am 13. April 2000 erlassenen und am 28. Mai 2001 bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses eine Straßenbaumaßnahme durch, bei der eine Ortsumgehung für die Landesstraße L 47, die zuvor unmittelbar durch die Ortslage Wehlen geführt hatte, geschaffen wurde. Es wurden drei Regenrückhaltebecken errichtet, die teilweise über den im tieferliegenden Gelände weiter vorhandenen Straßendurchlass der vormaligen Trasse der L 47 (der jetzigen Kreisstraße 73) sowie einen nicht parzellierten Vorflutgraben in Richtung des linken Moselufers entwässern sollten. Nachdem der Kläger, dessen Grundstück im Bereich der Hanglage unterhalb der L 47 liegt, ab Februar 2007 Feuchtigkeitsschäden an seinem Hausanwesen bemerkt und beanstandet hatte, veranlasste das beklagte Land Nachbesserungsarbeiten betreffend die Entwässerung und errichtete schließlich einen neuen Entlastungskanal. Seit Mai 2011 treten auch bei Starkregenereignissen keine Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch Oberflächenwasserzufluss mehr auf.
Mit der Behauptung, die Feuchtigkeitsschäden an und innerhalb seines Wohngebäudes seien allein durch den erstmals im Februar 2007 eingetretenen Wasserzufluss von dem oberhalb seines Grundstücks gelegenen Bereich der L 47 verursacht worden, hat der Kläger das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, der Wasserzufluss auf sein Anwesen sei auf eine fehlerhafte Planung der Umbaumaßnahme der L 47 zurückzuführen.
Das beklagte Land hat eine Haftung abgelehnt. Die Schäden beruhten nicht auf den Straßenbaumaßnahmen, sondern auf einer unzulänglichen Bauwerksabdichtung sowie einer nicht fachgerechten Drainierung. Die Straßenbaumaßnahme sei völlig ausreichend und geradezu optimal aus der Sicht eventuell betroffener Grundstückseigentümer ausgeführt worden. Der Kläger hält dem entgegen, dass auch eine vollständig funktionsfähige Drainage und regelkonforme Außenabdichtung seines Hausgrundstücks den Schadenseintritt nicht verhindert hätten; vor der Maßnahme sei sein Grundstück nicht feuchtigkeitsanfällig gewesen.
Die auf Zahlung von 172.051 € gerichtete Schadensersatzklage des Klägers hat das Landgericht auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers für den eingetretenen Schaden wegen fehlender Maßnahmen gegen eindringende Feuchtigkeit überwiege und der Verursachungsbeitrag des beklagten Landes dahinter zurücktrete. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch einen Entschädigungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen mit der Begründung verneint, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 13. April 2000 führe dazu, dass Ausgleichsansprüche nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht mehr durchsetzbar seien. Die Planfeststellung habe privatrechtsgestaltende Wirkung. Danach seien privatrechtliche (Schadens-)Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche, namentlich Ansprüche aus Amtshaftung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sowie Entschädigungsansprüche nach den Grundsätzen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, durch die im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen und im Verwaltungsverfahren beziehungsweise Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschlossen. Dem Eigentumsschutz werde dadurch Rechnung getragen, dass die Planfeststellungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Straßengesetzes (LStrG RP) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG RP) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) und § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bei nachteiligen unzumutbaren Beeinträchtigungen zu Gunsten des Drittbetroffenen Schutzmaßnahmen treffen oder notfalls eine Entschädigung anordnen müsse. Da der Kläger den von ihm verfolgten Schadensersatzanspruch auf eine nicht hinreichende Planung der tatsächlich veränderten Oberflächen- und Grundwassersituation gestützt habe, sei er als vom Planvorhaben nachteilig Betroffener mit den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen im Hinblick auf die Rechtswirkungen des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.
Dies stelle in Bezug auf die erst nach Bestandskraft eingetretenen Schäden keine unzumutbare Verkürzung des Rechtsschutzes dar, da der Kläger im Hinblick auf die nicht voraussehbaren Auswirkungen des Vorhabens nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 4 LStrG RP einen Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen und im Falle der Untunlichkeit derselben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld habe. Nicht voraussehbar seien gerade auch solche Beeinträchtigungen, die - wie offensichtlich vorliegend - die Planfeststellungsbehörde selbst unzutreffend beurteilt oder im Rahmen der Bauausführung nicht sachgerecht bedacht habe. Der subsidiäre fachplanungsrechtliche Entschädigungsanspruch erstrecke sich auch auf bereits eingetretene Folgeschäden. Der Begriff der "Untunlichkeit" der Schutzvorkehrungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfasse dabei auch die Fälle der Unmöglichkeit im Sinne einer Überholung von Schutzvorkehrungen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht in Anbetracht des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. April 2000 einen generellen Ausschluss von vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ersatz- und Entschädigungsansprüchen angenommen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die zu ihrer Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141) auch dann nicht getragen, wenn der Kläger - wie vom Berufungsgericht zu Grunde gelegt - seine Ansprüche nicht auf (planwidrige) Fehler bei der Bauausführung oder die Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht, sondern auf eine fehlerhafte Planung des Straßenbauvorhabens stützt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu Entschädigungsansprüchen wegen Verkehrslärmimmissionen ist in Fällen, in denen dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, über eine etwaige Entschädigung in der Regel bereits im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - dem Grunde nach - zu entscheiden; bei diesem Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht - je nach der Intensität der Belästigungen oder der erheblichen Nachteile - in einen (bloß) fachplanungsrechtlichen, vor die Verwaltungsgerichte gehörenden und (bei Überschreiten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle) einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden "enteignungsrechtlichen" Teil (Entschädigung aus enteignendem Eingriff) aufgespalten werden kann (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 289, 300; vgl. dazu auch Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84, BGHZ 97, 114, 119, 121 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85, NVwZ 1989, 285). Wird eine Entschädigung abgelehnt, obliegt es dem Betroffenen, die ihn belastende Verwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Wird ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig, kann (auch) ein Anspruch wegen der enteignenden Wirkung des geplanten Vorhabens grundsätzlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff; BVerwGE 80, 184, 192; BVerwGE, 77, 295, 296 f).
Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens besteht die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Planergänzung und unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 296 f; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 31). Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein durch Autobahnlärm betroffener Anlieger, der den - sein Ansinnen auf Anordnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zurückweisenden - Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig werden lässt und später auch keine zusätzlichen Schallschutzvorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde geltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwVfG), vor den ordentlichen Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff). Gleiches gilt für den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 15 f und vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323, 330 f).
Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber mit dem Planfeststellungsverfahren für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorgesehen hat, in dem die Rechte des Einzelnen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 aaO S. 329 ff). So hat die Behörde dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen können, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auch den Fall, dass nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auftreten, hat der Gesetzgeber geregelt. Der Betroffene kann in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Dieses durch das Planungsfeststellungsrecht in § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG zur Verfügung gestellte Instrumentarium gewährleistet im Regelfall einen hinreichenden Schutz des Eigentums Dritter. Zivilrechtliche Entschädigungsansprüche sind daher grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Indes sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des durch das Vorhaben betroffenen Anliegers ausnahmsweise nicht ausreichend Rechnung tragen können, weil sie die Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 20 und vom 10. Dezember 2004 aaO S. 330 f). Da die Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses - wie gezeigt - ihre Rechtfertigung aus einem zum Schutz des Betroffenen hinreichenden Regelungs- und Anspruchsgefüge im Planfeststellungsrecht bezieht, kann sie dort nicht gelten, wo dieses Rechtsschutzsystem - im Ausnahmefall - nicht greift.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.
aa) Hinsichtlich einiger der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen gilt allerdings der Vorrang der Rechtsschutzmöglichkeiten des Planfeststellungsverfahrens. So begehrt der Kläger unter anderem die Erstattung von Aufwendungen, die er getätigt hat, um sein Grundstück künftig vor einem Wasserzufluss zu schützen. In diesem Zusammenhang sind etwa die von ihm geltend gemachten Kosten für die Verlegung von Rohren und die Errichtung einer Schwergewichtsmauer zu nennen.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Schutzvorkehrungen, deren Vornahme grundsätzlich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Falle der fehlenden Voraussehbarkeit der abzuwehrenden Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Wege der Planergänzung erreicht und erforderlichenfalls mit einer Verpflichtungsklage beziehungsweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Bei der Planung von Straßen sind die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten, wozu auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers gehören (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759 mwN). Da nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, 54) der natürliche Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht so verändert werden darf, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen, sind im Rahmen der Planung eines Straßenbauvorhabens Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn durch Veränderungen der Oberflächenwassersituation Beeinträchtigungen für Anliegergrundstücke entstehen. Der Kläger konnte daher - bei fehlender Voraussehbarkeit der Auswirkungen auch noch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses - die Vornahme von Vorkehrungen zum Schutz seines Grundstücks vor einem Wasserzufluss nach den planfeststellungsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG RP, § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) verlangen. Insoweit ist er durch das Planfeststellungsrecht hinreichend geschützt und mithin nach den vorgenannten Grundsätzen mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.
bb) Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der an dem Eigentum des Klägers bereits eingetretenen und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Substanzschäden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt diesbezüglich ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG RP i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG RP, § 74 Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht in Betracht. Nachdem der Planfeststellungsbeschluss bereits am 28. Mai 2001 und damit lange Zeit vor dem Schadenseintritt bestandskräftig geworden ist, wäre ein Anspruch auf Entschädigung nur noch nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG möglich. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind indes nicht erfüllt.
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Beeinträchtigungen durch einen Wasserzufluss von dem oberhalb seines Grundstücks gelegenen Bereich der L 47 um eine nicht voraussehbare Wirkung des Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehandelt hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den durch die Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Feuchtigkeitserscheinungen am Hausanwesen des Klägers erstmals im Frühjahr 2007 und damit lange Zeit nach der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aufgetreten. Die - von der Revision des Klägers für richtig befundene - Würdigung des Berufungsgerichts, die Gefahr eines Wasserzuflusses auf das Grundstück des Klägers sei vor der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbar gewesen sei, beruht vor allem auf dem Vorbringen des beklagten Landes, das einen Planungsfehler ausdrücklich in Abrede gestellt hat und dessen im Revisionsverfahren erhobene Gegenrüge, es sei kein Fall einer unvorhersehbaren Auswirkung des Vorhabens gegeben, zu seinem eigenen Instanzvortrag in Widerspruch steht. Nach letzterem waren die Baumaßnahmen des beklagten Landes völlig ausreichend und geradezu optimal auch aus Sicht eventuell betroffener Grundstückseigentümer (vgl. Seite 4 des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestands des Urteils des Landgerichts; Klageerwiderung vom 11. Mai 2010, Seite 10). Auf dieser vom beklagten Land vorgetragenen Grundlage war die Gefahr eines Wasserzuflusses auf das Grundstück des Klägers nicht voraussehbar.
(2) Dennoch scheidet eine Geldentschädigung für die an dem Eigentum des Klägers entstandenen Substanzschäden auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG aus.
Die in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beziehungsweise § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geregelte Entschädigung in Geld stellt ein Surrogat für technisch-reale Schutzmaßnahmen dar, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG, NVwZ 2006, 603 Rn. 22; NVwZ 1997, 917, 918; BVerwGE 87, 332, 377; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rn. 190).
Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder wenn sie für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbesondere weil der Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde (BVerwGE 107, 313, 336; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 193; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 74 Rn. 168; BeckOK/Kämper, VwVfG [Stand 1. Januar 2015] § 74 Rn. 112; Dobmann, NVwZ 2011, 9, 12). Mit dem Zweck des Vorhabens unvereinbar sind solche Schutzmaßnahmen, die dem Zweck des Vorhabens zuwiderlaufen (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 194; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 167; Dobmann aaO).
Im vorliegenden Fall sind Vorkehrungen zum Schutz des klägerischen Grundstücks weder deshalb unterblieben, weil sie keine wirksame Abhilfe erwarten ließen oder unverhältnismäßig waren, noch deshalb, weil sie dem Zweck des Vorhabens zuwidergelaufen wären. Vielmehr veranlasste das beklagte Land schließlich erfolgreich Nachbesserungsarbeiten und errichtete einen neuen Entlastungskanal, wodurch die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers beendet wurde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Hamm, VersR 2011, 673, 674) erfasst der Begriff der "Untunlichkeit" von Schutzvorkehrungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht Fälle einer allein auf einer zeitlichen "Überholung" beruhenden Unmöglichkeit von Schutzvorkehrungen, das heißt solche Fälle, in denen ein zurückwirkender Schutz wegen bereits eingetretener Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist.
(a) Ein solches Verständnis steht bereits mit der Bedeutung und dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs "untunlich" nicht in Einklang. Dieser drückt das Gegenteil des Begriffs "tunlich" aus und ist wie dieser gegenwarts- und zukunftsbezogen zu verstehen. Er betrifft Handlungen, deren gegenwärtige oder künftige Vornahme negativ in dem Sinne zu bewerten ist, dass sie nicht "zu tun" sind. In vorliegendem Zusammenhang umfasst er daher nicht solche Schutzvorkehrungen, die in der Vergangenheit möglicherweise hätten getroffen werden können (und dort "tunlich" waren), jetzt aber nicht mehr getroffen werden können, weil die Beeinträchtigung, die sie verhindern sollen, bereits eingetreten ist.
Zwar kann der Begriff "untunlich" auch in dem Sinne Verwendung finden, dass eine Schutzvorkehrung nicht möglich ist. Angesichts der Gegenwarts- und Zukunftsbezogenheit des Begriffs kann es sich dabei jedoch nicht um eine rein "zeitliche" Unmöglichkeit der Schutzvorkehrung handeln, die allein darauf beruht, dass eine Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass der Begriff der "Untunlichkeit" neben den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit allein die Fälle der sogenannten technischen Unmöglichkeit einer Maßnahme erfasst. Danach ist eine Schutzvorkehrung untunlich, wenn es keine Vorkehrungen gibt, die wirksamen Schutz bieten könnten (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG [2014] § 74 Rn. 233; Kopp/Ramsauer aaO § 74 Rn. 168).
(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch durch die Gesetzesbegründung zu §§ 74, 75 VwVfG nicht gestützt (a.A. OLG Hamm, VersR 2011, 673, 674). Daraus ergibt sich lediglich, dass das Merkmal der "Untunlichkeit" in erster Linie eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes ist, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie wirtschaftlich nicht vertretbar sind (vgl. Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910 S. 89). Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 2 VwVfG-E auf die Regelung des - inzwischen außer Kraft getretenen - § 22 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) verwiesen wird, so beziehen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nur auf Satz 1 dieser Vorschrift und gerade nicht auf die - weiter als § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG gefasste - Entschädigungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 WaStrG aF. Hätte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Entschädigung im Fall nicht voraussehbarer Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens eine mit § 22 Abs. 2 Satz 2 WaStrG aF vergleichbare Regelung beabsichtigt, hätte es indes nahe gelegen, auch hier einen entsprechenden Verweis in die Gesetzesbegründung aufzunehmen oder den Gesetzestext entsprechend zu formulieren.
(c) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs "untunlich" spricht schließlich auch der Surrogatscharakter der in § 74 Abs. 2 Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geregelten Geldentschädigung (zum Surrogatscharakter vgl. BVerwGE 123, 37, 47; BVerwG, NVwZ 2006, 603 Rn. 22; NVwZ 1997, 917, 918; BVerwGE 87, 332, 377; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 190). Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Ansprüche auf einen technisch-realen Ausgleich unzumutbarer Auswirkungen der Planung durch Schutzmaßnahmen. Er ist damit gegenüber dem Anspruch auf Schutzvorkehrungen nachrangig. Im Fall bereits eingetretener Beeinträchtigungen kommen indes Schutzvorkehrungen denklogisch und unabhängig von ihrer technischen Realisierbarkeit niemals in Betracht, weil sie die eingetretenen Beeinträchtigungen nicht mehr verhindern können. Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung wäre, würde man die Untunlichkeit der Schutzvorkehrungen auch in solchen Fällen bejahen, stets gegeben. Von einem - gesetzlich indes vorausgesetzten - Surrogatscharakter des Entschädigungsanspruchs könnte dann keine Rede mehr sein.
c) Planfeststellungsverfahren und -recht bieten somit in § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG im Hinblick auf nach Unanfechtbarkeit des Plans aufgetretene, nicht voraussehbare und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernde Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter durch das Planvorhaben keinen ausreichenden Schutz. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche. Diese können daher in Fallkonstellationen der vorliegenden Art vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die weiteren Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein, wobei in Anbetracht der von den Parteien in ihrem Instanzvortrag und vom Berufungsgericht angenommenen Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens insbesondere ein Anspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht kommen dürfte.
Des Weiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der - zwischen den Parteien streitigen - Frage nachzugehen haben, ob sich die erhöhte Schadensanfälligkeit des klägerischen Anwesens infolge mangelhafter Abdichtung und Dränung auf alle vorliegend noch relevanten Schadenspositionen ausgewirkt hat.
In Bezug auf die Schadenspositionen, auf die sich die Schadensanfälligkeit des Hausanwesens des Klägers - zu einem späteren Zeitpunkt - ausgewirkt hätte, hat diese zwar keinen Einfluss auf die Kausalität des vorhabenbedingten Wasserzuflusses für den entstandenen Schaden. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts haben die auf das Grundstück des Klägers gerichteten Wasserzuflüsse jedenfalls eine schnellere und intensivere Schädigung des - vor dem Wasserzufluss zumindest im inneren Bereich des Hauses "trockenen" - Anwesens des Klägers herbeigeführt als dies langfristig auf Grund der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Abdichtung und Dränung des Gebäudes zu erwarten gewesen wäre. Daher findet vorliegend die Rechtsprechung keine Anwendung, nach der eine der beschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die binnen kurzem denselben Schaden herbeigeführt hätte, als sogenannte Reserveursache dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Ersatzpflicht nur noch auf die durch den früheren Schadenseintritt beschränkten Nachteile erstreckt (BGH, Urteile vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 61 f und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677; vgl. auch Senat, Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 26/55, BGHZ 20, 275, 280 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1106, 1108; zusammenfassend MüKoBGB/Oetker, BGB, 6. Aufl., § 249 Rn. 213).
Die erhöhte Schadensanfälligkeit des Hausanwesens des Klägers kann jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung beziehungsweise Dränung des Hausanwesens bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 25). Dies gilt auch für einen Anspruch aus enteignendem Eingriff. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet ein Grundstück von schadensgeneigter Beschaffenheit für den Eigentümer eine schwächere Rechtsposition, als wenn dem Grundstück diese Schadensneigung fehlt. Dies kann anspruchsmindernd und im Einzelfall sogar anspruchsausschließend zu berücksichtigen sein, soweit die enteignungsrechtliche Opfergrenze nicht überschritten wird (vgl. dazu Senat, Urteile vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73, VersR 1976, 760 und vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67, NJW 1971, 750 f).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert