Entscheidungsdatum: 12.05.2016
1. Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen.
2. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam.
3. Die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn- und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, da sie wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nummer I.2 und I.3 des Urteilstenors der Begriff "Entgelterhöhung" durch "Entgeltveränderung" ersetzt wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger, der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG in Anspruch.
Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Haus M. " eine Altenpflegeinrichtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege- und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular "Heimvertrag", das unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung
6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen:
Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird …
Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet.
In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung.
…
Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich.
…
6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2.
Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt …
Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt werden …
Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen.
In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."
Eine vom Kläger bezüglich des in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 bestimmten Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Danach sei - entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien des Heimvertrags erforderlich.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger begehrten Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in GuP 2015, 223) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrags seien mit § 9 WBVG vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand.
§ 9 Abs. 1 WBVG verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert seien, nicht verlangt werden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis (Leistungsbezieher nach dem SGB XI bzw. SGB XII) bereits aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch - wie hier - gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien.
Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten verstießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen müsse.
§ 9 Abs. 1 WBVG verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG) oder auf Grund von Investitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG) durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein diesbezügliches Verbot enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch an anderer Stelle nicht. Auf welche Weise die verlangte Entgelterhöhung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrags zu machen sei, regele § 9 WBVG gerade nicht.
§ 9 Abs. 1 WBVG sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nähmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG), in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrags zustande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedoch der Fall, weil die §§ 82 ff SGB XI und die §§ 75 ff SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirkten und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 15 WBVG). Die Parteien des Heimvertrags könnten das Entgelt nicht frei vereinbaren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 SGB XI) für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich festgelegt.
Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG - anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG - die Möglichkeit, die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei.
Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis verwendet würden.
Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI und keine Hilfe nach dem SGB XII in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), das den Heimverträgen der Beklagten zugrunde liege, nichts anderes gelten.
Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 WBVG unwirksam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehle. Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrags existiere in Bezug auf die Entgelthöhe in allenfalls marginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlägen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG). Handelt es sich - wie vorliegend - um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.
Klausel Nr. 6.1
1. Bei dem Wohn- und Betreuungsvertrag (Heimvertrag) handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes keine abschließende Regelung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 1 WBVG Rn. 3). Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begründung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen - darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG - ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen dafür, dass der Unternehmer (Heimträger) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies entspricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, BeckRS 2014, 19281 = juris Rn. 98 ff; LG Berlin, BeckRS 2013, 02047; LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI bzw. SGB XII ein Zustimmungserfordernis verneint) und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist (vgl. BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. Februar 2016]; Bachem/Hacke, WBVG, § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 7, 13, 24 ff; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 2; Kieser/Niedziolka, GuP 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung").
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen", nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ("Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen") und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84; Kieser/Niedziolka aaO S. 29). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung (Palandt/Weidenkaff aaO § 558 Rn. 7).
b) Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags (Erhöhungsverlangen) annimmt.
aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.
§ 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn- und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben vereinbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterhöhung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelterhöhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach- und Personalkosten) zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der Unternehmer bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilweise annehmen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG), was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 87; Palandt/Weidenkaff aaO § 8 WBVG Rn. 3). Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich, die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 WBVG (wiederholend) explizit zu regeln.
bb) Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 107; vgl. auch Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmeregelung für Leistungsbezieher nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprüfung entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG). Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, juris Rn. 118):
c) Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen.
aa) § 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfordernis bestand (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84). Diese Bestimmungen sind in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen (vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung (aaO), während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO S. 24). Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO).
bb) Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bedeute dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Verbraucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unternehmers, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen (Stellungnahme des bpa vom 15. April 2009, S. 15, abrufbar unter http://www.bpa.de). Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden.
d) Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelterhöhungen durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145).
e) Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG möglich ist (OLG Hamm aaO Rn. 146 ff; Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 97; Kieser/Niedziolka, aaO S. 26; vgl. auch Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Unabhängig davon können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu führen, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 93).
f) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auffassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung entfalle gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 25; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 6 f mwN) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfordernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht bestünde.
aa) Nach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 82 ff SGB XI und über Einrichtungen nach §§ 75 ff SGB XII). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwingenden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (OLG Hamm aaO Rn. 126; Palandt/Weidenkaff aaO § 1 WBVG Rn. 5 und § 15 WBVG Rn. 1). Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Vergütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn- und Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind (OLG Hamm aaO). Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie ausgeführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (Änderungsvereinbarung auf Grund Zustimmung des Verbrauchers).
bb) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern machen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstzahlern (privat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 128).
cc) Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 104). Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst dafür entschieden, die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserfordernis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. Innerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankommen lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (BT-Drucks. 16/12409, S. 24). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn- und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler.
2. Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der Gesetzgeber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einseitiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbrauchers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. wN). Da die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn- und Betreuungsverträgen nicht nur wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 311 Abs. 1 BGB) widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm aaO Rn. 154).
Klausel Nr. 6.2
Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizuführen, gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begründen können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG). Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investitionsaufwendungen, die das betriebsnotwendige Maß übersteigen (Luxussanierungen), geschützt werden. Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwürdig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konkludent) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte.
III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Hucke Seiters
Reiter Liebert