Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009


§ 2 WBVG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.