Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
- 1.
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Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
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Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
- 3.
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Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
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Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.