Entscheidungsdatum: 19.05.2015
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nach Vortrag des Klägers aus der Masse nicht gedeckt werden. Es ist indes davon auszugehen, dass die Kostenaufbringung den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist.
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2 jeweils mwN).
Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
II. Hieran gemessen muss von der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ausgegangen werden.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Tabellenauszug wurden Forderungen in Höhe von 1.218.575,68 € zur Tabelle festgestellt. Forderungen in Höhe von 4.275,03 € wurden für den Ausfall festgestellt und solche in Höhe von 642.291,58 € wurden bestritten. Ferner gibt es weitere Forderungsanmeldungen im Umfang von 226.136,76 €, hinsichtlich derer bislang eine Entscheidung über die Feststellung der Forderung nicht vorliegt. Ob mit einer Bedienung der für den Ausfall festgestellten oder der (vorläufig) bestrittenen Forderungen ernsthaft gerechnet werden muss, lässt sich anhand des Klägervorbringens nicht beurteilen.
Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht damit rechnen, auf ihre Forderungen eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt ein liquides Vermögen in Höhe von 31.446,07 € an, von dem ein Betrag in Höhe von 5.300 € jedoch zweckgebunden zur Vornahme einer gerichtlich erstrittenen vertretbaren Handlung ist. Die voraussichtlichen, noch nicht getilgten Kosten des Insolvenzverfahrens werden vom Kläger mit insgesamt 29.090 € (Verwaltervergütung abzüglich Vorschuss: 27.390 €, Gerichtskosten: 1.700 €) angegeben, so dass sich eine Unterdeckung von 2.943,93 € ergibt. Bei erfolgreicher Prozessführung und Vollstreckung würden der Masse 260.459,63 € zufließen. Nimmt man aufgrund des Prozess- und Vollstreckungsrisikos hiervon einen Abschlag von 50 %, beliefe sich die Masse nach Abzug der Insolvenzverfahrenskosten und des zweckgebundenen Betrags noch auf 127.285,88 €. Dies würde zu einer Quote für die im Rang des § 38 InsO zu bedienenden festgestellten Forderungen von 10 % führen.
Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten muss der Kläger ausgehend von einem Streitwert von 260.459,63 € voraussichtlich eigene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.477,90 € netto aufwenden.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Auszug der Insolvenztabelle gibt es vier Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr. 23, 54, 57 und 62 gelistet, die mit jeweils mehr als 5 % an den festgestellten Forderungen beteiligt sind und denen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist. Diese Gläubiger haben festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt 732.765,90 € und könnten bei einer Quote von 10 % 73.276,59 € erhalten. Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung würden sie etwa das 13-fache des vorzuschießenden Betrags von 5.477,90 € erhalten, so dass die zu erwartenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die Kostenaufbringung durch vier Insolvenzgläubiger zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12). Auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 6. März 2006 (II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) beruhte die Annahme der Unzumutbarkeit auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände.
Bergmann Caliebe Reichart
Drescher Born