Entscheidungsdatum: 24.09.2013
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 600 €
I. Die Klägerin und die Beklagte waren jeweils zur Hälfte Miteigentümerinnen eines Grundstücks in B. , das mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Das Erdgeschoss war an zwei Einzelhandelsunternehmen vermietet, in den Obergeschossen befinden sich drei Mietwohnungen. Zur Bewirtschaftung der Immobilie hatten sich die Parteien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Die Beklagte hatte absprachegemäß die Verwaltung der Immobilie übernommen. Nachdem es zu Spannungen zwischen den Parteien gekommen war, beauftragte die Beklagte am 9. September 2005 das Wirtschaftsbüro G. , ab dem 1. Oktober 2005 das Haus zu verwalten. In der Folge kündigte die Klägerin die Gesellschaft zum 31. Dezember 2006.
Die Beklagte entnahm in der Zeit von 2003 bis 2006 unter Angabe verschiedener Verwendungszwecke und bei Annahme eines Stundensatzes von 60 € insgesamt über 30.000 € als Verwalterentgelt vom Geschäftskonto der Gesellschaft. Sie verfügte bis letztmals am 15. Juli 2008 über das Gesellschaftskonto, das mittlerweile aufgelöst ist. Auf Antrag der Klägerin vom 15. Januar 2007 kam es zur Teilungsversteigerung des Anwesens, in der die Klägerin den Zuschlag erhielt. Über weitere Vermögensgegenstände verfügt die Gesellschaft nicht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe der Gesellschaft für eigene Zwecke 38.374 € entnommen. Mit ihrer Stufenklage verfolgt sie Auskunfts- und Zahlungsansprüche.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von ihr getätigten Einnahmen und Ausgaben bezüglich der früher bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Zeit vom 11. Dezember 2002 bis zum 15. Juli 2008 durch Vorlage einer geordneten Ein- und Ausgabenaufstellung nebst Erläuterung der einzelnen Vorgänge sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem einzelnen Gesellschafter sei dann ein Auskunftsrecht zuzubilligen, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft nicht ersichtlich seien, der Berechtigte sich also ohne Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen könne. Darüber hinaus stehe der Gesellschaft gemäß §§ 713, 666 BGB ein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Rechenschaftslegung, Abrechnung und Belegvorlage zu, der im Fall der Zweipersonengesellschaft von einem Gesellschafter gegenüber dem tatsächlich die Geschäfte führenden Gesellschafter allein geltend gemacht werden könne. Der Anspruch sei bei Erhebung der Auskunftsklage am 11. August 2009 nicht verjährt gewesen. Denn er entstehe erst nach Ausführung des Auftrags. Bei einer Dauerverwaltung könne sich zwar unter Umständen aus der Natur der Sache heraus eine Pflicht zu periodischer Abrechnung ergeben. Doch bei der Verwaltung eines Hauses mit einer geringen Anzahl von Mietverhältnissen sei eine Abrechnung erst am Ende des Rechtsverhältnisses denkbar, so dass ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien eine Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen Abrechnung mit der sich daran anknüpfenden Verjährungsfolge nicht erkennbar sei.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 600 € festgesetzt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Auskunft erfordere. Im Regelfall sei der Zeitaufwand mit dem Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem hier angemessenen Stundensatz von 12 € nach § 21 JVEG der Wert der Beschwer von 600 € überschritten werde. Für die Auskunftserteilung sei ein zeitlicher Aufwand von drei bis vier Arbeitstagen zu jeweils acht Stunden erforderlich.
II. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796 Rn. 6 mwN). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 3).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11,NJW 2011, 3790 Rn. 17; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 8; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796 Rn. 8). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 4).
b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
aa) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht das Vorbringen der Beklagten übergangen, dass die Verurteilung zur Auskunft über 1.050 einzelne Geschäftsvorfälle betreffe und sich schon aus der Anzahl der Vorgänge zeige, dass ein zeitlicher Aufwand von mindestens 115 Stunden erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist sogar von 1.089 Buchungssätzen ausgegangen. Es hat aber in rechtsfehlerfreier Ausübung seines Ermessens berücksichtigt, dass es sich weitgehend um ständig wiederkehrende Einträge wie Miet- und Nebenkostenzahlungen handelt, die sich nach einmaliger Erläuterung von selbst erklären. Die hierauf aufbauende Schätzung des Berufungsgerichts, der Aufwand für die Auskunftserteilung nebst Erläuterung und Zusammenstellung der Belege liege bei allerhöchstens drei bis vier Arbeitstagen (24-32 Stunden), ist im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht in Anlehnung an § 21 JVEG a. F. vorgenommene und von der Rechtsbeschwerde inhaltlich nicht mehr angegriffene Bewertung des Zeitaufwands der Beklagten mit einem Stundensatz von 12 € (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7).
bb) Das Berufungsgericht hat in ermessensfehlerfreier Weise keine Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen hinzugerechnet.
Solche Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 mwN). Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Bildungsstands der Beklagten und der zu bewältigenden Aufgabe ohne Ermessensfehler verneint.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, sie besitze für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 15. Juli 2008 keine Unterlagen, mit denen sich eine Ein- und Ausgabenaufstellung belegen ließe, weil zum 1. Oktober 2005 die Verwaltung einvernehmlich auf die Hausverwaltung G. übertragen worden sei. Deshalb müsse sie die entsprechenden Unterlagen von der Hausverwaltung herausverlangen. Dies sei nur mit anwaltlicher Hilfe möglich.
Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht. Zwar gehören, wie bereits ausgeführt, zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Solche Kosten sind jedoch nur in Ansatz zu bringen, soweit der Verpflichtete auf die Hilfe Dritter zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998, Rn. 13 mwN).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des als übergangen gerügten Vorbringens der Beklagten ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Hausverwaltung die Herausgabe der von ihr geführten Unterlagen tatsächlich verweigert. Die Rüge der Rechtsbeschwerde die Klägerin habe selbst vorgetragen, die Verwalterin besitze keine schriftlichen Dokumente mehr, zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb dieser Umstand die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich machen sollte. Darauf, dass die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts ohnehin nur verpflichtet wäre, über die von ihr (persönlich) getätigten Einnahmen und Ausgaben Auskunft zu erteilen, kommt es danach nicht an.
2. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann ferner darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
a) Das Berufungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 11; Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796 Rn. 12).
Diese Prüfung war hier angezeigt, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Berufungsbeschwer erreicht. Das Landgericht hat die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € gemäß § 709 ZPO angeordnet. Es kann dahinstehen, ob sich allein daraus hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633). Dieser Schluss lässt sich vorliegend jedenfalls aus der Begründung für die Ausübung des dem Gericht nach § 108 Satz 1 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ziehen, bei der dieselben Erwägungen wie bei der Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten anzustellen sind. Das Landgericht hat ausgeführt, bei der Bemessung der Sicherheitsleistung mit 2.000 € müsse der für die Beklagte zu erwartende Aufwand finanziell eingeschätzt werden.
b) Die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, wenn die getroffenen Feststellungen - wie hier - eine solche Entscheidung erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn. 15; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn. 12; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 189/11, ZWE 2012, 226 Rn. 3 f.; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796 Rn. 12). Ein Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft der Rechtsstreit nicht die grundsätzliche Frage auf, in welchem Verhältnis die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 713 i.V.m. § 666 BGB zum Kontrollrecht der Gesellschafter nach § 716 BGB steht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
Das Landgericht hat zur Begründung des Anspruchs der Klägerin nur ergänzend die §§ 713, 666 BGB herangezogen. In erster Linie hat das Landgericht den Anspruch auf den in der Senatsrechtsprechung und im Schrifttum anerkannten Grundsatz gestützt, dass dem Gesellschafter in Ergänzung zu seinem Kontrollrecht aus § 716 Abs. 1 BGB ein Auskunftsrecht zustehen kann, wenn entweder Bücher und Geschäftspapiere nicht vorhanden sind oder diese wegen Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder aus sonstigen Gründen keine geeignete Grundlage für die Information bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 716 Rn. 12 mwN). Dieser Anspruch kann im Einzelfall unmittelbar gegen den für die Auskunft zuständigen (geschäftsführenden) Gesellschafter durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 716 Rn. 12 und 1).
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, die für eine Berufungszulassung keinen Anlass geben, nicht die vollständige Verwaltung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft aus den Händen gegeben, als die Hausverwaltung im Jahre 2005 auf Dritte übertragen wurde. Soweit es das Gesellschaftskonto angeht, hat sie nach dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz sogar noch bis zum 15. Juli 2008 Verfügungen vorgenommen. Weiter reicht die Verurteilung zur Auskunft nicht.
Die Passivlegitimation der Beklagten ist aber auch deshalb zu bejahen, weil es sich bei der gekündigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine zweigliedrige gehandelt hat und kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall können Ausgleichsansprüche und damit auch die vorgelagerten Auskunftsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 10 mwN).
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht in Anwendung dieser Grundsätze - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine zu weitgehende Auskunftspflicht der Beklagten bejaht hat. Denn insoweit würde es sich nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler handeln, der die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern würde, weil er über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berühren würde.
bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt unabhängig davon keine grundsätzliche Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291).
Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage stellt sich nicht. In welchem Verhältnis die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 713 i.V.m. § 666 BGB zum Kontrollrecht der Gesellschafter nach § 716 BGB steht, ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig. Es ist anerkannt und nicht umstritten, dass der auf die §§ 713, 666 BGB gestützte Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer neben den Rechten aus § 716 BGB und aus § 721 BGB selbständige Bedeutung hat (vgl. RG, RGZ 148, 278, 279; Servatius in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 713 BGB Rn. 10; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 713 Rn. 8 mwN). Die Rechtsbeschwerde verweist lediglich auf Stimmen im Schrifttum, die sich gegen eine extensive Anwendung des § 666 BGB im Anwendungsbereich der §§ 716, 721 BGB wenden.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch keiner Zulassung der Berufung im Hinblick auf das Senatsurteil vom 5. Juli 2011 (II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865). Der erkennende Senat hat dort entschieden, dass auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsgesellschaft die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge hat, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Diese Zuweisung betrifft die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft, hat aber keinen Einfluss auf die Berechtigung einzelner Gesellschafter ihre Ansprüche nach der Auflösung unmittelbar gegen ihre Mitgesellschafter zu verfolgen.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, durch die Verlagerung der Geschäftsführung auf beide Gesellschafter mit der Auflösung zum 31. Dezember 2006 sei die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht mehr passivlegitimiert, kann sie keinen Erfolg haben, weil das Landgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Beklagte nach Übertragung der Hausverwaltung im Jahr 2005 über das Gesellschaftskonto tatsächlich weiterhin verfügt hat. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war zwischen den Parteien unstreitig, dass es - erst - am 15. Juli 2008 zur letzten Verfügung der Beklagten kam. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft reicht bis zu diesem Datum.
dd) Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Verjährungsfrist sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre 2002 bis 2005 bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen, weil die Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen wäre. Diese Frage hat weder die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte, indes nicht hinreichend dargelegte Grundsatzbedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung. Auch insoweit handelt es sich um einfache Rechtsanwendung, die selbst dann, wenn sie, wie die Rechtsbeschwerde meint, unzutreffend wäre, die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderte, weil kein Fehler vorläge, der über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührte.
ee) Aus dem - fernliegenden - Einwand der Beklagten, nach der vorbehaltlosen Zahlung der Hälfte des Versteigerungserlöses durch die Klägerin an die Beklagte zu einem Zeitpunkt nach Erhebung der Auskunftsklage bestünden jedenfalls nach § 242 BGB, § 814 BGB analog keine Zahlungsansprüche und damit auch keine Auskunftsansprüche mehr, ergibt sich schließlich gleichfalls kein Zulassungsgrund.
Bergmann Strohn Reichart
Born Sunder