Entscheidungsdatum: 31.05.2012
Honorarbedingungen Freie Journalisten
1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, 18. Februar 1982, I ZR 81/80, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).
2. Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.
3. Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 weiter abgeändert. Die Beklagte wird über den Verbotsausspruch im Urteil des Berufungsgerichts hinaus unter Androhung der im Berufungsurteil angeführten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
a) die im Tenor zu 1 a des Berufungsurteils wiedergegebenen Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I 3:
An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.
Ziffer II 1:
In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.
Ziffer II 2 a:
In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) die im Tenor zu 1 b des Berufungsurteils wiedergegebenen Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I 3 Satz 3:
Sie bedarf der vorherigen […] Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen.
Ziffer II 1:
In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.
Ziffer II 2 a:
In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/31 und die Beklagte 24/31, von den Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger 7/13 und die Beklagte 6/13.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist ein Berufsverband für angestellte und freie Journalisten, deren berufliche, rechtliche und soziale Interessen er satzungsgemäß wahrnimmt und fördert.
Die Beklagte ist ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag. Sie legte seit Januar 2007 den Verträgen, die sie mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschloss, die jeweils nachfolgend wiedergegebenen „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG“ (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitungen“) sowie die „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG“ (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitschriften“) zugrunde:
Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt
I. Eingeräumte Nutzungsrechte
1. 1Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations, Mobilfunk, Breitband und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger oder Speichertechniken. 2Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).
2. 1Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. 2Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.
3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.
II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
1Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.
2. Einfache Nutzung
a) 1In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgabe der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.
d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Gesonderte Rechtevereinbarung
a) 1Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gemäß Ziffer I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. 2Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der Auftragsarbeiten die Regelungen der Ziffer II 2 lit. a entsprechend.
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gemäß Ziffer I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten.
d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nutzungsrechte.
4. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des Verlages. 4Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. 5Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
6. Haftung für Rechtebestand und umfang
1Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. 2Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.
7. Unverlangte Beiträge
1Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
8. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.
9. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.
b) 1Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 2Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. 2Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. 3Sie wird mit dem nächsterreichbaren Zahlungslauf fällig.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
10. Spesen
Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen notwendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt
I. Eingeräumte Nutzungsrechte
1. 1Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations, Mobilfunk, Breitband und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger oder Speichertechniken. 2Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).
2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
3. 1Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist dies anderweitig nutzen. 2Eine frühere Nutzung ist zulässig. 3Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. 4Die freie Journalistin/der freie Journalist wird bei einer eigenen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. 5Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für das Internet. 6Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt.
4. 1An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag. 2Ausgenommen hiervon sind Original-Dias, die als solche von der freien Journalistin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind.
II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
1Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten.
2. Nutzung der Beiträge
a) 1In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.
4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. 4Art und Form der Veröffentlichung obliegen dem Verlag. 5Ein Veröffentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. 6Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
5. Haftung für Rechtebestand und umfang
1Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben. 2Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen.
6. Unverlangte Beiträge
1Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
7. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.
8. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.
b) 1Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. 2Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 3Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. 2Hierzu erstellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
9. Spesen
1Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. 2Die nachgewiesenen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam und nimmt die Beklagten - gestützt auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und auf § 1 UKlaG, jeweils in Verbindung mit § 307 BGB - auf Unterlassung der Verwendung sowohl der Honorarregelungen Zeitungen als auch der Honorarregelungen Zeitschriften in Anspruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Klage die Verwendung der Honorarregelungen Zeitungen verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer II 2 b und d, Ziffer II 4 und Ziffer II 5 Satz 5 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.“) enthalten. Ferner hat es der Beklagten die Verwendung der Honorarregelungen Zeitschriften verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3 („Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung …“), Ziffern II 2 b und c, Ziffer II 3, Ziffer II 4 Satz 6 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.“), II 8 c und II 9 enthalten.
Die Berufung des Klägers hat ebenso wie die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht (KG, ZUM 2010, 799 = AfP 2010, 328) hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt,
a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen […], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I 2 Satz 1 2. Halbsatz
… ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziffer II 2 b
Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
Ziffer II 2 c
Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.
Ziffer II 2 d
Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziffer II 3 a Satz 3
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
Ziffer II 4
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
Ziffer II 5 Satz 5
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziffer II 6 Satz 1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.
Ziffer II 9 c Satz 1 und 2
Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.
b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu berufen […], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I 2 2. Halbsatz
… ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziffer I 3 Satz 3
Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen.
Ziffer II 2 b und c
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziffer II 3
Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.
Ziffer II 4 Satz 6
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziffer II 5 Satz 1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben.
Ziffer II 8 c Satz 1
c) Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten.
Ziffer II 9 Satz 1
Spesen, die bei der freien Journalistin/dem freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Klauseln Ziffer I 1, I 3, II 1, II 2 a, II 3 c und II 9 b Satz 3 der Honorarregegelungen Zeitungen sowie die Klauseln Ziffer I 1, I 3 Satz 3, I 4, II 1, II 2 a, II 8 b Satz 3 und II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften für wirksam erachtet hat.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
A. Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln - Ziffer I 1 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 3 (Eigentumserwerb), Ziffer II 1, II 2 a und II 3 c (pauschale Vergütung) und Ziffer II 9 b (Fälligkeit) der Honorarregelungen Zeitungen sowie Ziffer I 1 und I 3 Satz 3 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 4 (Eigentumserwerb), Ziffer II 1 und II 2 a (pauschale Vergütung), Ziffer II 8 b (Fälligkeit) und Ziffer II 9 (Spesen) der Honorarregelungen Zeitschriften - nicht für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB erachtet und insoweit einen Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG verneint.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln Ziffer I 3, II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3, II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitschriften Erfolg. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Klauseln Ziffer I 1, II 3 c und II 9 b der Honorarregelungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 1, I 4, II 8 b und II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften wendet.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UKlaG zulässig ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Die Bestimmungen gemäß Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5 UrhG.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Vorschriften der § 37 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne Nutzungsrechtsübertragungen zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Soweit die Nutzungsrechte einzeln bezeichnet würden, könnten sie durch Formularvertrag wirksam übertragen werden. Insofern komme auch eine Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Pauschalvergütung („buy out“) in Betracht, sofern nur die Vergütung angemessen sei. Die Angemessenheit der Vergütung könne jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüft werden. Die Klausel stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Verlagsgesetzes. Soweit in der Klausel die Befugnis zum Bearbeiten eingeräumt werde, fehle es zudem an einer unangemessenen Benachteiligung, weil Redaktionen wegen des für einen Abdruck nur begrenzt zur Verfügung stehenden Platzes und des Aktualitätserfordernisses im Zeitungsgeschäft auf ein Bearbeitungsrecht angewiesen seien und die Bestimmung des Umfangs dieses Rechts eine Frage des Einzelfalls sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
2. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Entgegen der Auffassung der Revision führt § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. - Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 392 - Comic-Übersetzungen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln.
Eine Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 81/80, GRUR 1984, 45, 48 f. - Honorarbedingungen Sendevertrag; ebenso Kuck, GRUR 2000, 285, 288; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 1087; aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 293, 294; OLG Zweibrücken, ZUM 2001, 346, 347; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 40 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 109; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 16; Hertin, AfP 1978, 72, 79; Berberich, ZUM 2006, 205, 207). Dagegen sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch systematische und teleologische Erwägungen.
a) Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm; BGH GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Dieser Leitgedanke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag; BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 121 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN). Es liegt in der Natur einer derartigen Auslegungsregel, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für eine Vertragsgestaltung lässt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene Leistungsschutzrechte werden durch sie nicht begründet (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag).
b) Dies findet seine Rechtfertigung auch darin, dass Gegenstand der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG die Bestimmung der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist. Der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB sind schon aus diesem Grunde enge Grenzen gesetzt (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag; Schack aaO Rn. 1087; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 UrhG Rn. 181; Dorner, MMR 2011, 780, 783). Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10, 16, jeweils mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 41). Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag; Castendyk, AfP 2010, 434, 437 f.).
c) Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkret-individuelle Prüfungsmaßstab. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bei fehlender vertraglicher Regelung nach dem konkreten Vertragszweck. Der Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht hängt demnach von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind jedoch prinzipiell nicht Gegenstand einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, bei der ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung der angegriffenen Klauseln ist allein auf die typische Interessenlage der im Normalfall am jeweiligen Geschäft beteiligten Personen abzustellen, während Einzelfallumstände gerade keine Beachtung finden können (BGH, Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 178/79, NJW 1982, 765 = WRP 1982, 90; Palandt/Grüneberg aaO § 307 Rn. 8, § 305c Rn. 16 mwN).
d) Angesichts dieser Umstände bestehen zwischen der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und sonstigem dispositivem Recht nicht nur begriffliche, sondern grundlegende funktionale Unterschiede (aA Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht, 1985, § 10 III 3; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 41). Der in der Fassung des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, privatautonome Rechtseinräumungen über das für den Vertragszweck erforderliche Maß bei konkreter Bezeichnung der Nutzungsarten für zulässig zu erachten, steht jedoch der Möglichkeit entgegen, eine danach gestaltete Klausel im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB am Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG und des dort zum Ausdruck kommenden Leitgedankens einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu überprüfen.
e) Daran hat sich durch die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere durch die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG, nichts geändert (vgl. Wille, ZUM 2011, 862, 863; aA Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vorbemerkung § 31 Rn. 16; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rn. 181). Zwar mag dem dort geregelten Prinzip der angemessenen Vergütung Leitbildfunktion im Sinne der AGB-Kontrolle zukommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/8058, Seite 17 f.), welches neben den gesetzlichen Regelungen in §§ 32, 32a, 32c, 36, 36a UrhG eine angemessene wirtschaftliche Entlohnung des Urhebers sicherstellen soll. Dass der Gesetzgeber dieses Ziel darüber hinaus durch eine Einschränkung der Vertragsfreiheit auf der Ebene der Rechteeinräumung verfolgt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ausgestaltung des § 31 Abs. 5 UrhG als Auslegungsregel unverändert geblieben. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob eine restriktive Handhabung der Übertragung von Nutzungsrechten überhaupt geeignet ist, das Grundanliegen zu befördern, den Urheber möglichst weitgehend an den Früchten seines Werks zu beteiligen (vgl. dazu Castendyk, AfP 2010, 434, 438; Dorner, MMR 2011, 780, 784, jeweils mwN).
3. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für § 37 Abs. 1 UrhG, wonach dem Urheber im Falle der Einräumung eines Nutzungsrechts im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes verbleibt. Die Vorschrift stellt nur für Zweifelsfälle klar, dass der Nutzer ein Bearbeitungsrecht nicht erwirbt. Ein Grundsatz, wonach ein Bearbeitungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken individual- oder formularvertraglich nicht übertragen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
4. Selbst wenn den Vorschriften der § 31 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 UrhG eine uneingeschränkte Leitbildfunktion zukäme und sie als Maßstab für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Klausel der Ziffer I 1 nach §§ 307 ff. BGB herangezogen werden könnten, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn Ziffer I 1 beider Honorarregelungen lässt sich keine unangemessene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer Vertragszweck für sämtliche denkbaren Verträge der Beklagten, denen sie die streitgegenständlichen Honorarregelungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der möglichen verlegerischen Verwertungshandlungen nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in Ziffer I 1 selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks beiträgt und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen.
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vergütungsregelungen gemäß Ziffer II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften seien nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Unbegründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die in Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen für den Rechteerwerb zum Zwecke der Serienkennzeichnung getroffene Vergütungsregelung sei wirksam.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln Ziffer II 1 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften, die eine pauschale Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung vorsehen, nicht gegen das Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG verstoßen. Zwar sei eine sogenannte Buy-out-Regelung auf Grundlage einer Pauschalvergütung nur zulässig, wenn der Urheber eine angemessene Vergütung für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung erhalte. Die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalhonorars sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle auch nicht geprüft werden. Entsprechendes gelte für die Klausel zu Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen, nach der mit dem vereinbarten Honorar die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten an eingereichten Beiträgen zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf Ziffer II 1 II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften nicht unter allen Gesichtspunkten stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Ziffer II 1, II 2 a beider Honorarregelungen und Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (vgl. BGHZ 185, 96 Rn. 19 mwN). Insbesondere kann die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Inhaltskontrolle der Klauseln Ziffer II 1 und II 2 a beider Honorarregelungen sowie der Klausel Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitschriften nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick auf die Frage aus, ob die darin vereinbarte Vergütungsstruktur angemessen ist. Denn bei diesen Klauseln handelt es sich nicht um Preisnebenabreden, sondern um unmittelbare Preisabreden, die bestimmen, welche Gegenleistung mit dem zu zahlenden Honorar vergütet wird.
bb) Nichts anderes folgt aus § 11 Satz 2 UrhG. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 17 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die angemessene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dieser Hinweis auf die Schranken der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB lässt erkennen, dass mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsichtigt war, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32a UrhG vorbehalten (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhG Rn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 204; Erdmann, GRUR 2002, 923, 924; Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 24 f.; Dorner, MMR 2011, 780, 782; Wille, ZUM 2011, 206, 209 ff.).
Ein anderes Verständnis stünde im Widerspruch zu dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB anzulegenden abstrakt-generellen Maßstab, bei dem von den besonderen Umständen des Einzelfalls abzusehen ist (Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 24; Wille ZUM 2011, 206, 210). Die Angemessenheit einer vertraglich vereinbarten Vergütung lässt sich nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Vergütung beurteilen (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Jedenfalls mit der abstrakt-generellen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens besteht deshalb keine Möglichkeit, einen Verstoß gegen den aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz festzustellen, nach dem der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Der Umstand, dass § 11 Satz 2 UrhG diesen Grundsatz nunmehr als Leitbild gesetzlich formuliert, ändert daran nichts.
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit den streitgegenständlichen Klauseln die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien eine Pauschalvergütung vereinbart wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Den Gesetzesmaterialien zur Urhebervertragsrechtsreform ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vereinbarung von Einmalzahlungen in sogenannten Buy-out-Verträgen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 12). Insbesondere sollten auch die redlichen und üblichen Vergütungsstrukturen in Form von Festbeträgen im Verlagsbereich unberührt bleiben (BT-Drucks. 14/8058, S. 18).
Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Auch insofern lässt sich im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ohne Kenntnis der vereinbarten Pauschalvergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
Unabhängig davon ergibt sich die Unangemessenheit einer Pauschalvergütung auch nicht schon daraus, dass der Umfang der Nutzung über die Dauer der Rechtseinräumung bei Vertragsschluss noch nicht bekannt ist. Zwar hat der Senat im Rahmen der Anwendung des § 32 UrhG entschieden, dass bei fortlaufender Nutzung eines Werkes dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen wird (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison). Die Entscheidung betraf allerdings ein Honorar für die Übersetzung von Romanen. Für die im Streitfall zu beurteilenden Honorarregelungen für Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch kennzeichnend, dass die vertragsgegenständlichen Werke der Journalisten zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke und Leistungen Bestandteil von Sammelwerken werden und daher in der Regel kein unmittelbares Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg des Sammelwerks und dem Beitrag des einzelnen Werkes zu diesem Erfolg besteht, das sich in einer erfolgs- und umsatzabhängigen Vergütung ausdrücken lässt. In derartigen Fällen besteht regelmäßig ein nicht von der Hand zu weisendes praktisches Bedürfnis für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen.
b) Die Bestimmungen der Ziffern II 1 Satz 2 und II 2 a beider Honorarregelungen sind jedoch wegen ihrer konkreten Fassung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN).
Nach diesen Grundsätzen sind die Vergütungsregelungen in Ziffer II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften unwirksam.
aa) Das Berufungsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass die Bestimmung in Ziffer II 2 b beider Honorarregelungen unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung für Nutzungen, die über die in Ziffer II 2 a abgegoltenen Nutzungen hinausgehen, danach, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Die damit in Bezug genommenen Vergütungsregelungen in Ziffer II 1 und II 2 a können unter diesen Umständen nicht isoliert Bestand haben. Sie enthalten widersprüchliche und unklare Aussagen zum Umfang der mit der Vergütung abgegoltenen Nutzungen.
Gemäß Ziffer II 1 Satz 2 der beiden Honorarregelungen soll in den Honoraren ein angemessener Anteil für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I 1 Satz 2 enthalten sein. Nach Ziffer II 2 a gelten allerdings nur bestimmte Nutzungssachverhalte als „jedenfalls“ abgegolten. Dies lässt im Widerspruch zu Ziffer II 1 Satz 2 erkennen, dass andere Nutzungssachverhalte möglicherweise nicht abgegolten sind. Zudem bleibt unklar, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen weitere Nutzungssachverhalte vergütet werden, für die sich die Beklagte Rechte einräumen lässt. Eine derart lückenhafte und widersprüchliche Regelung in Bezug auf die Hauptleistungspflicht der Beklagten benachteiligt deren Vertragspartner unangemessen.
bb) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ferner in der Verwendung des Begriffs der „kooperierenden Verlage“ in Ziffer II 2 a der beiden Honorarregelungen. Eine Kooperation weist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zusammenarbeit hin. Welche Art und Intensität die Zusammenarbeit aufweisen muss, um als Kooperation im Sinne der angegriffenen Klauseln zu gelten, bleibt aber unklar. In Betracht kommt insoweit eine Bandbreite, die von einem durch die Beklagten und einem weiteren Verlag paritätisch betriebenen Gemeinschaftsunternehmen bis hin zum bloßen Abschluss eines Lizenzvertrages reicht, mit dem die Beklagte einem fremden Verlag gegen Lizenzzahlung wiederholt oder nur in einem Einzelfall Nutzungsrechte einräumt. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - der Begriff „kooperierender Verlag“ in den Manteltarifverträgen für Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften verwendet wird. Die im Streitfall zu untersuchenden Honorarregelungen sind zur Verwendung gegenüber freien Journalisten bestimmt. Für deren Verständnis ist es nicht maßgeblich, ob sich Tarifvertragsparteien darüber verständigt haben, dass einem mehrdeutigen Begriff ein bestimmter Bedeutungsinhalt zukommen soll.
cc) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine vertragliche Vereinbarung unbedenklich wäre, in der dem Journalisten für die Veröffentlichung eines Beitrags in einer Zeitung oder Zeitschrift ein dafür angemessenes Honorar versprochen wird, mit dem auch sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sein sollen. Zum einen bleibt stets unter Heranziehung des Übertragungszweckgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG zu prüfen, ob im Einzelfall die in Rede stehende Nutzung von der Rechtseinräumung erfasst ist. Zum anderen wird viel dafür sprechen, dass die vereinbarte nicht der angemessenen Vergütung entspricht, wenn für die weitergehenden Nutzungen keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzungen auch nicht in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlägt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
IV. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Klauseln, die einen Eigentumserwerb des beklagten Verlages an zur Veröffentlichung abgelieferten oder angenommenen Gegenständen regeln, seien wirksam. Ohne Erfolg bleibt die Revision in Bezug auf Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften. Dagegen ist Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen und in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften, die den Eigentumserwerb der Beklagten in Bezug auf die zur Veröffentlichung eingereichten Materialien vorsieht, verstoße nicht gegen § 38 Abs. 3 UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung, nicht aber auf einen etwaigen Eigentumserwerb an Werkstücken beziehe.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach § 38 Abs. 3 UrhG keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken trifft, die die geistige Leistung des Urhebers verkörpern. Die Bestimmung kommt deshalb als gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 UrhG für die hier maßgebenden Klauseln nicht in Betracht.
b) Allerdings ist die Regelung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen geeignet, wesentliche Rechte der Urheber, die sich aus der Natur der vertraglichen Regelung ergeben, so einzuschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen werden der Beklagten - anders als in Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitschriften - keine ausschließlichen Rechte eingeräumt. Der Journalist bleibt nach der vertraglichen Grundkonzeption mithin zur eigenen Nutzung und Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke berechtigt. Von dieser eigenen Nutzung wird der Journalist jedoch dann faktisch ausgeschlossen, wenn er - wie die Revision zu Recht geltend macht - Original-Dias einreicht und die Beklagte an diesen nach der angegriffenen Klausel das Eigentum erwirbt. Die beim Journalisten möglicherweise verbliebenen Abzüge sind nach dem von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Vortrag des Klägers aufgrund der geringeren Qualität zur Auswertung schlechter geeignet als Originale, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der eigenen Verwertungsmöglichkeiten des Journalisten besteht.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht die in Ziffer II 7 enthaltene Regelung entgegen, wonach der Verlag unverlangt eingesandte Beiträge nur als Duplikate akzeptiert. Die beanstandete Regelung in Ziffer I 3 betrifft nicht unverlangt eingesandte Beiträge, sondern auftragsgemäß abgelieferte und zur Veröffentlichung angenommene Unterlagen.
Die Einreichung von Original-Dias ist im Zeitungsbereich auch nicht ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, dass Bilder im Bereich der Zeitungen heutzutage „nahezu ausschließlich elektronisch überspielt“ würden und die Übersendung von Dias „heute praktisch irrelevant“ sei. Damit ist aber nicht bestritten, dass es jedenfalls in Einzelfällen zu einer Übergabe von Original-Dias kommen kann.
c) Dagegen kommt eine Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Dort werden Original-Dias ausdrücklich vom Eigentumserwerb ausgenommen. Soweit sich diese Ausnahme nur auf solche Original-Dias bezieht, die der Journalist als solche gekennzeichnet hat, ist die Regelung nicht zu beanstanden, da die Beklagte ohne eine solche Kennzeichnung Originale nicht von Abzügen unterscheiden kann.
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Fälligkeitsregelungen gemäß Ziffer II 9 b Satz 3 der Honorarregelungen Zeitungen sowie gemäß Ziffer II 8 b Satz 2 der Honorarregelungen Zeitschriften seien wirksam.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die der Beklagten zur Überprüfung der Rechnung zugestandene Frist sei mit sechs Wochen nicht unangemessen lang. Der Beklagten sei eine solche Frist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Massengeschäft handele, sowie mit Blick auf Stoßzeiten, Personalengpässe in Urlaubszeiten und ähnliche Gesichtspunkte zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Bei der Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Klauseln gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, sind die Vorschriften der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 82; OLG Köln, NJW-RR 2006, 670 f.; Palandt/Grüneberg aaO § 286 Rn. 31). Die Richtlinie dient dem Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, zu denen nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch wirtschaftlich tätige Einzelpersonen wie die vom Kläger repräsentierten freien Journalisten gehören.
a) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i der Richtlinie 2000/35/EG sind Zinsen 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind an Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie zu messen. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine abweichende Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet. Voraussetzung dafür ist, dass die abweichende Regelung bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die vertragliche Abweichung hat.
b) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die Fälligkeitsfrist von sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung nicht unangemessen ist, weil der Beklagten wegen des im Verlagsgeschäft mit Zeitungen und Zeitschriften herrschenden Massengeschäfts und des Vorkommens von Stoßzeiten, Urlaub und ähnlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Frist zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen sei. Diese auf von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen beruhende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man - wie die Revision geltend macht - berücksichtigt, dass der Journalist die bei seiner Tätigkeit anfallenden Spesen vorleistet und daher auf zügige Erstattung seitens des Verlages angewiesen ist.
c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die angegriffene Fälligkeitsregelung verstoße gegen § 23 Satz 1 VerlG, wonach die Vergütung bei Ablieferung des Werks zu entrichten ist. Die Fälligkeitsregelung nach § 23 Satz 1 VerlG enthält keinen wesentlichen Grundgedanken im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Daran fehlt es hier. Verleger und Verfasser können den Zeitpunkt der Fälligkeit abweichend von § 23 VerlG grundsätzlich beliebig bestimmen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 5). Die Vereinbarung einer Fälligkeitsfrist, die - wie im Streitfall - durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, stellt keine Verletzung des Gerechtigkeitsgebots dar. Jedenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung des Verfassers vor. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG.
VI. Ziffer I 3 Satz 3 der Honorarregelungen Zeitschriften ist, soweit die Beklagte den Begriff der „wichtigen Verlagsinteressen“ verwendet, nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel nach Ziffer I 3 Satz 3 der Honorarregelungen Zeitschriften, wonach die Nutzung der vertragsgegenständlichen Beiträge durch den Journalisten vor Ablauf eines Jahres nach vorheriger Zustimmung seitens der Beklagten nur dann gestattet ist, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen, nur für unwirksam erklärt, soweit dort eine schriftliche Zustimmung des Verlages verlangt wird. Im Übrigen verstoße die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen sei nicht intransparent. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, unbestimmte Begriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass die Klausel gegen § 38 Abs. 1 UrhG verstoße. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung an einem Werk, das in ein Sammelwerk aufgenommen wird. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen darf der Urheber das Werk jedoch anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die formularvertragliche Regelung der Ziffer I 3 Satz 3 die Urheber im Vergleich zur gesetzlichen Regel benachteiligt. Ziffer I 3 Satz 3 ist für die Vertragspartner der Beklagten sogar günstiger als die gesetzliche Regelung, da sie im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 UrhG die Nutzung der Werke unter bestimmten Bedingungen bereits vor Ablauf eines Jahres ermöglicht. Stehen keine wichtigen Verlagsinteressen entgegen, so ist die Beklagte verpflichtet, ihre Zustimmung zur anderweitigen Nutzung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verleger überhaupt nicht verpflichtet, eine Nutzung vor Ablauf der Jahresfrist zu gestatten.
b) Die Regelung ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Wie ausgeführt, verpflichtet § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. oben Rn. 34).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Begriff der „wichtigen Verlagsinteressen“ als nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist anzuerkennen, dass sich die Beklagte für die Zustimmung zur anderweitigen Nutzung durch den Journalisten einen gewissen Beurteilungsspielraum vorbehalten möchte. Die Formulierung lässt jedoch noch nicht einmal ansatzweise erkennen, in welchen Fällen die Beklagte berechtigt sein soll, ihre Zustimmung zu einer Verwertung vor Ablauf der Jahresfrist zu verweigern. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen hat zudem keine gesetzliche Entsprechung, aus der sich Anhaltspunkte für eine Auslegung ergeben könnten. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine nähere Bestimmung der in Betracht kommenden Verlagsinteressen für die Beklagte unmöglich oder unzumutbar ist.
VII. Das Berufungsgericht hat angenommen, Ziffer II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften, wonach Spesen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch nur insoweit erstattet werden, als sie für die Auftragsproduktion notwendig waren und hinreichend nachgewiesen sind, sei hinsichtlich des Schriftformerfordernisses unwirksam, habe aber im Übrigen Bestand. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Journalisten als Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, dass sie vor Annahme und Durchführung eines Auftrags mit der Beklagten zumindest eine mündliche Vereinbarung über Art und Höhe der zu erstattenden Spesen treffen. Die Revision wendet demgegenüber ein, bei täglich - auch unerwartet - stattfindenden Ereignissen könne nicht immer vorausgesehen werden, welcher Aufwand für Logistik und Material erforderlich sei. Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die angegriffene Klausel Auftragsproduktionen betrifft, die ohnehin eine Abrede zwischen Verlag und Journalist über Art und Umfang des zu liefernden Beitrags voraussetzen. Zudem verbietet die Klausel keine generalisierenden Abreden über die Erstattung von Spesen, die aus der Berichterstattung über unerwartete Ereignisse notwendig werden.
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler