(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
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den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
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die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
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Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.