Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.12.2012


BGH 13.12.2012 - I ZR 23/12

Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster - Bolerojäckchen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.12.2012
Aktenzeichen:
I ZR 23/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 12. Januar 2012, Az: 6 U 5278/10vorgehend LG München I, 10. November 2010, Az: 21 O 12551/09
Zitierte Gesetze
Art 11 EGV 6/2002
Art 14 Abs 1 EGV 6/2002
Art 14 Abs 3 EGV 6/2002
Art 85 Abs 2 S 1 EGV 6/2002

Leitsätze

Bolerojäckchen

Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Textilhandelsunternehmen, die in ihren Filialen Bekleidung vertreiben. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört das nachstehend abgebildete Bolerojäckchen "Amisu" (Klagemuster):

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2

Die Beklagte bot in ihren Filialen im März 2009 das nachfolgend wiedergegebene Bolerojäckchen "LIVRE" an:

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3

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das Klagemuster den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde durch den Vertrieb des Bolerojäckchens "LIVRE" durch die Beklagte verletzt. Die Klägerin hat behauptet, das Klagemuster sei von ihren Mitarbeiterinnen M., E. und W. im Juli 2006 entworfen und in folgender Schnittzeichnung (Anlage TW 2) niedergelegt worden:

Abbildung

4

Am 13. Oktober 2006 sei das nach dem Klagemuster produzierte Bolerojäckchen "Amisu" von ihrem Zentrallager an ihre Filialen ausgeliefert und von diesen seitdem vertrieben worden. Das Jäckchen "LIVRE" sei eine identische Nachahmung des Klagemusters.

5

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis zum 13. Oktober 2009 Bolerojäckchen angeboten und vertrieben hat, die folgende Merkmale aufweisen:

- weit offene, sehr kurze Jacke mit angesetztem 1/1-Arm,

- breites über Nacken, Schultern und Rücken entlang der Öffnung verlaufendes Bündchen mit mittiger Teilungsnaht, wie nachfolgend abgebildet (beispielhaft in dunkelgrauer Farbe):

(Es folgen die vorstehenden Abbildungen des Bolerojäckchens "LIVRE").

6

Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (Klageanträge zu 2 und 3).

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG nicht zustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

10

Das Klagemuster sei zwar neu und verfüge über Eigenart (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV). Die Klägerin treffe aber die Darlegungs- und Beweislast, dass sie Inhaberin des Klagemusters sei. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen das Jäckchen "Amisu" entworfen hätten (Art. 14 Abs. 3 GGV). Das Landgericht habe die Aussagen der Zeuginnen M. und E. für den Nachweis, dass die Klägerin Inhaberin des Klagemusters geworden sei, zu Recht nicht ausreichen lassen. Die Schnittzeichnung, die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Klägerin gewesen sei, stimme mit dem Muster des Jäckchens "Amisu" nicht überein.

11

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Vertrieb des Jäckchens "LIVRE" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Inhaberin des Klagemusters ist.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen muss, Inhaberin des Klagemusters zu sein.

13

a) Nach Art. 14 Abs. 1 GGV steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Geschmacksmuster nach Art. 14 Abs. 3 GGV grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen.

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b) Im Streitfall kann der Klägerin das Recht auf das durch Offenbarung entstandene Klagemuster nur nach Art. 14 Abs. 3 GGV zustehen, weder hat sie selbst das Muster entworfen noch ist sie Rechtsnachfolgerin des Entwerfers. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GGV sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen zu beweisen, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 20. November 2001 - C414 bis 416/99, Slg. 2001, I8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C32/08, Slg. 2009, I5611 = GRUR 2009, 867 Rn. 80 - FEIA/Cul de Sac; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 10; Maier/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2002, S. 23). Das ist vorliegend die Klägerin.

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c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen zusteht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmalig zugänglich gemacht hat (vgl. KG, ZUM 2005, 230 f.; Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 11 GGV Rn. 10; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., 2010, Allgemeines, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rn. 10; Rother, Festschrift Eisenführ, 2003, 85, 91; Oldekop, WRP 2006, 801, 807; Zentek, WRP 2007, 507, 518; aA noch Eichmann in Eichmann/Kur, Designrecht, 2009, § 2 Rn. 206 f.; so auch Klawitter, CR 2005, 673, 674).

16

d) Zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat, streitet auch keine Vermutung, rechtmäßiger Inhaber zu sein.

17

aa) Eine solche Vermutung ergibt sich nicht aus Art. 17 GGV. Die Bestimmung sieht eine Vermutung nur zugunsten desjenigen vor, der als Inhaber eingetragen oder - vor der Eintragung - in dessen Namen die Anmeldung eingereicht worden ist.

18

Die Vorschrift ist auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 17 GGV Rn. 1; Rother aaO S. 85, 91). Sie knüpft an den für Registerrechte typischen Anmelde- und Eintragungsvorgang an, den es bei dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht gibt. Der Anmeldung und Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann die Offenbarung im Sinne des Art. 11 GGV in ihrer Bedeutung auch nicht gleichgesetzt werden. Die Offenbarungshandlung erlaubt keinen Rückschluss auf die Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, weil sie von jedem beliebigen Dritten - auch von einem Händler, der die dem Klagemuster entsprechenden Waren in sein Sortiment aufnimmt - vorgenommen werden kann. Die Offenbarungshandlung nach Art. 11 GGV setzt nicht die Angabe desjenigen voraus, der die Rechte an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nimmt. Insoweit unterscheidet sich Art. 11 GGV von den Vermutungstatbeständen des § 10 UrhG und des Art. 15 RBÜ, die eine Urheberbezeichnung erfordern.

19

bb) Eine Vermutungswirkung ergibt sich - anders als die Revision meint - auch nicht aus Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV. Danach haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 GGV erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft (vgl. Hartwig/Traub in Hartwig, Designschutz in Europa, Bd. 1, 2007, S. 197 f.; Ruhl aaO Art. 85 Art. 12; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO Allgemeines, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rn. 10; aA Rechtbank 's-Gravenhage, Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369 unter 3.11; abgedruckt in Hartwig aaO S. 188, dort Rn. 29; die Entscheidung ist auch in der Entscheidungsdatenbank des Harmonisierungsamtes enthalten unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform-Timeout%20§stickers/E.pdf und in englischer Übersetzung unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform§eu.pdf).

20

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin lasse sich auch aus Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV ableiten.

21

Gemäß Art. 15 Abs. 1 GGV kann der nach Art. 14 GGV Berechtigte von einer Person, die ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart oder geltend macht, verlangen, dass er als rechtmäßiger Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Rechte des Inhabers im Verhältnis zu einem nicht berechtigten Dritten, der in der in Art. 15 Abs. 1 GGV näher beschriebenen Weise mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster verfährt. Eine Vermutungswirkung zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GGV. Der Umstand, dass dort von dem vom Inhaber offenbarten Muster die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Offenbarende sei stets Inhaber des Musters oder zu seinen Gunsten streite eine Inhabervermutung.

22

Die von der Revision reklamierte Vermutung folgt auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV. Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Vorschrift keine Bedeutung (Ruhl aaO Art. 25 Rn. 7).

23

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre Arbeitnehmerinnen M., E. und W. das Klagemuster entworfen hätten. Die Mitarbeiterinnen M. und E. hätten bei ihrer Zeugenvernehmung bekundet, das Ergebnis der Überlegungen zum Entwurf eines neuen Bolerojäckchens sei in der Skizze der Anlage TW 2 Blatt 1 niedergelegt worden. Dieser Schnittzeichnung sei das Klagemuster nicht zu entnehmen. Das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht sei in der Schnittzeichnung nicht dargestellt und lasse sich auch den weiteren Angaben nicht entnehmen. Die Abbildungen der Anlage TW 18 belegten nicht, dass das Jäckchen "Amisu" so drapiert werden könne, dass eine der Schnittzeichnung TW 2 entsprechende Formgestaltung entstehe.

24

a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Anlagen TW 2 und TW 18 fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen des Zeugen B. nicht berücksichtigt, der angegeben habe, die Optimierung der Skizze der Anlage TW 2 sei im Hause der Klägerin erfolgt. Danach sei davon auszugehen, dass das in der Schnittzeichnung TW 2 dargestellte Jäckchen im Unternehmen der Klägerin weiterentwickelt worden sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht über die Sachkunde verfügt, den Offenbarungsgehalt der Schnittzeichnung richtig zu beurteilen. Es hätte deshalb von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

25

b) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230 Rn. 14). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

26

c) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Landgerichts zu Recht angenommen, dass die fragliche Schnittzeichnung nicht das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht zeigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Schnittzeichnung als Darstellung mit teilweise umgeschlagenen Bündchen aufgefasst wird. Es fehlt in der Zeichnung ein umlaufendes Bündchen, das nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den prägenden Merkmalen des Klagemusters gehört. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Form des umgeschlagenen Bündchens beim Klagemuster von der Schnittzeichnung TW 2 abweicht. Während das Bündchen der Schnittzeichnung innen konvex verläuft, ist der Verlauf bei dem umgeschlagenen Bündchen des Klagemusters innen konkav (Anlage TW 18 S. 3).

27

Anders als die Revision meint, hat der Zeuge B. keine Angaben zu einer der Schnittzeichnungen nachfolgenden Weiterentwicklung des Klagemusters bei der Klägerin gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Angaben zu Recht der Aussage der Zeugin E. zugeordnet. Dass es aus diesen Angaben keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerung gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Angriff durch, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass das Klagemuster mit der Schnittzeichnung TW 2 übereinstimme.

29

Die Beweiserhebung nach § 144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62, 68). Die Aufklärung des Sachverhalts kann allerdings bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig machen, wenn der Richter nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1966 - Ib ZR 110/64, GRUR 1967, 375, 377 - Kronleuchter; Urteil vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 66/80, NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08, BGHZ 184, 49 Rn. 48 f. - Kettenradanordnung II). Dass die mit geschmacksmusterrechtlichen Fragen befassten Richter des Berufungsgerichts die fehlende Übereinstimmung der Schnittzeichnung mit dem Klagemuster nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnten, legt die Revision aber nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

30

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Zur Verteilung der Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Rechtbank 's-Gravenhage (Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369, oben Rn. 19) entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfügungsverfahren, in der Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft nur beiläufig und ohne weitere Begründung entnommen wird.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                        Pokrant                    Büscher

                    Schaffert                      Koch