Entscheidungsdatum: 17.05.2018
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz werden als unzulässig verworfen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 persönlich eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben und außerdem einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen (I ZR 195/15, juris).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke als befangen abgelehnt, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 auch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz. Sie hat die Befangenheitsgesuche mit mehreren Schreiben begründet.
II. Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist durch die von ihr erhobenen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können.
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
2. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4). Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6 mwN).
3. Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 mwN). Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Gegenvorstellung (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für sie eine Anhörungsrüge hätte erheben können. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 verwiesen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung geben deshalb keinen Anlass für eine Fortführung des mit Beschluss vom 29. Juni 2017 beendeten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die damit verbundenen Ablehnungsgesuche erweisen sich damit ebenfalls als unzulässig.
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