Entscheidungsdatum: 30.03.2017
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten sind für alle drei Instanzen nicht zu erstatten.
Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale wegen einer Schüler-Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2012.
Das beklagte Jobcenter bewilligte der am 10.4.1996 geborenen, während dieser Zeit mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuletzt in Höhe von 111,49 Euro monatlich (letzter Bewilligungsbescheid vom 20.8.2012). Den Antrag vom 5.11.2012 auf Gewährung höherer Leistungen unter Änderung des Bescheids vom 20.8.2012 unter Verweis auf eine zu einem Jahresbeitrag von 1 Euro für die Klägerin beim Badischen Gemeinde-Versicherungsverband abgeschlossene Schüler-Zusatzversicherung lehnte der Beklagte ab. Das ihr zugerechnete Kindergeld sei nicht wegen der Schüler-Zusatzversicherung um die Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V in Höhe von monatlich 30 Euro zu bereinigen (Bescheid vom 27.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013).
Auf die Klage zuletzt mit dem Ziel, der Klägerin vom 1.7. bis 31.12.2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 30 Euro zu gewähren, hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 sowie unter Änderung des Bescheids vom 20.8.2012 verurteilt, ihr für September 2012 weitere 30 Euro zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.9.2013). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG geändert, den Beklagten unter Zurückweisung dessen Berufung und unter weitergehender Änderung des Bescheids vom 20.8.2012 verurteilt, der Klägerin auch für die Monate Juli, August, Oktober, November und Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 30 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.10.2015). Bei der Ermittlung ihres Einkommens sei die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Die Schüler-Zusatzversicherung sei eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung iS von § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V, deren Leistungen über die gesetzliche Schülerunfallversicherung hinausgingen. Eine Reduzierung des Absetzbetrags sei mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. Ebenso wenig könne der Beitrag als "Bagatellbeitrag" unbeachtlich bleiben.
In der Rechtsmittelbelehrung des dem Beklagten am 26.10.2015 zugestellten Urteils des LSG, nach dessen Tenor und Entscheidungsgründen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, ist ua ausgeführt: "Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden".
Mit seiner am 23.11.2015 eingelegten und mit am 17.10.2016 beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom 11.10.2016 begründeten Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II sowie von § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V. Fraglich sei schon, ob der symbolische Betrag von 1 Euro jährlich einen Beitrag im Sinne der Vorschrift darstelle. Jedenfalls gewähre die gesetzliche Schülerunfallversicherung ausreichenden Schutz, weshalb die Versicherung unangemessen sei. Außer in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen werde sie in keinem anderen Bundesland angeboten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 zurückzuweisen, auf seine Berufung dieses Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie rügt die Vorlage der Revisionsbegründung als verspätet und verteidigt im Übrigen die angegriffene Entscheidung.
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zutreffend hat er entschieden, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beitrags der für sie abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 und der Bewilligungsbescheid vom 20.8.2012, soweit das LSG der Klägerin unter dessen Aufhebung bzw Änderung für den streitbefangenen Zeitraum um 30 Euro monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuerkannt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 12.6.2012, nachdem er durch den höhere Leistungen gewährenden Bescheid vom 20.8.2012 entgegen dessen Bezeichnung als Änderungsbescheid der Sache nach vollständig ersetzt worden und damit erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X).
2. Der Sachentscheidung entgegenstehende Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
a) Soweit die Klage den Zeitraum vor Zahlung des Jahresbeitrags zur Schüler-Zusatzversicherung für das Schuljahr 2012/13 betrifft, beansprucht die Klägerin eine Korrektur des Bewilligungsbescheids für den streitbefangenen Zeitraum vom 20.8.2012 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Insoweit verfolgt sie ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 20.8.2012 ablehnenden Verwaltungsakts vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 sowie auf Erteilung eines entsprechenden Änderungsbescheids und auf höhere Leistungen (vgl letztens BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 11 mwN). Soweit die Klage dagegen den Zeitraum nach Entrichtung der Jahresgebühr betrifft, richtet sie sich auf eine Korrektur des Bescheids vom 20.8.2012 wegen nachträglicher Änderung nach § 48 SGB X, weshalb insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG) zulässige Klageart ist (BSG Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 15).
b) Hierüber kann der Senat ungeachtet der erst am 17.10.2016 vorgelegten Revisionsbegründung auch in der Sache entscheiden, da die Jahresfrist gewahrt ist.
Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf gemäß § 66 Abs 1 SGG nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Fehlt es an einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - wie hier mit dem unzutreffenden Verweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG trotz nach Tenor und Entscheidungsgründen ausdrücklicher Zulassung der Revision - beginnt auch die Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG nicht zu laufen (Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 164 RdNr 32; iE ebenso bereits BSG Urteil vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 255 f). Ihren Schutzzweck entfaltet die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG nur, wenn unter "Einlegung des Rechtsbehelfs" alle Maßnahmen verstanden werden, die für die wirksame Rechtsverfolgung prozessual erforderlich sind. Demgemäß haben BVerwG und BFH zu den entsprechenden Bestimmungen in VwGO und FGO bereits entschieden, dass der Begriff "Rechtsmittel" in dem Sinne gebraucht wird, dass Rechtsmittel nebst Begründung als Einheit angesehen werden (BVerwG Urteil vom 8.2.1968 - III C 20.67 - Buchholz 310 § 58 Nr 13 S 19, 20 zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO; BFH Urteil vom 12.5.2011 - IV R 37/09 - BFH/NV 2012, 41, RdNr 19 zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO mwN); andernfalls wäre eine fristwahrende Begründung eines Rechtsmittels bei Ausnutzung der Jahresfrist schlechterdings unmöglich. Im Gegenzug entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Jahresfrist bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung eine Ausschlussfrist darstellt, innerhalb derer der Rechtsbehelf sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (zu § 66 Abs 2 Satz 1 SGG vgl nur BSG Beschluss vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr 5 S 21 f; zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 8.2.1968 - III C 20.67 - Buchholz 310 § 58 Nr 13 S 19, 20; zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO: BFH Beschluss vom 16.8.2010 - I B 132/09 - BFH/NV 2010, 2108; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 13; Littmann in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 66 RdNr 6).
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beklagte die Revision selbst bereits am 23.11.2015 und damit - auf die Zustellung am 26.10.2015 - innerhalb der Monatsfrist des § 164 Abs 1 Satz 1 SGG eingelegt hat. Das berührt den Lauf der Jahresfrist nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Zu § 66 Abs 2 SGG und den entsprechenden Vorschriften in VwGO und FGO ist vielmehr durchweg anerkannt, dass die Folgen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung unabhängig davon eintreten, ob der Mangel der Belehrung ursächlich für eine verspätete Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels war oder ob der Adressat - etwa aufgrund eigener Sachkunde - die Unrichtigkeit erkannt hat (so zu § 66 Abs 2 Satz 1 SGG bereits BSG Urteil vom 14.10.1955 - 2 RU 16/54 - BSGE 1, 254, 255 f; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 17; zu § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188, 191; BVerwG Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, 84; zu § 55 Abs 2 Satz 1 FGO: BFH Zwischenurteil vom 12.2.1987 - V R 116/86 - BFHE 149, 120, 121; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 12 mwN). Darauf, dass ein Sozialversicherungsträger die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen kennt bzw kennen muss, kommt es daher nicht an (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 25).
Umstände, die den Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben trotzdem an der Ausnutzung der Jahresfrist zur Vorlage der Revisionsbegründung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich (vgl zu einem solchen Fall BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 28 ff mwN). Eine zurechenbare Mitverantwortung für die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung steht nicht in Rede (so die Lage bei BSG aaO). Dass er über das Zeitmoment hinaus - die Vorlage der Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG - weiter unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung von Ansprüchen unternommen wird (Umstandsmoment), ist ebenfalls nicht zu erkennen. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte vielmehr ausdrücklich erklärt, an der Revision festhalten zu wollen (Schriftsatz vom 12.1.2016). Sonstige Umstände, die sein Abwarten gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren als schlechterdings unvertretbar erscheinen lassen würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, wenngleich die Verfahrensweise mit den den Beklagten treffenden Obliegenheiten zur Verfahrensbeschleunigung und dem von ihm zu fördernden öffentlichen Interesse an einer möglichst zügigen Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) schwerlich zu vereinbaren ist.
3. In der Sache hat der Beklagte zutreffend entschieden, dass der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum weitere 30 Euro monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zustehen.
a) Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2012 in materiell-rechtlicher Hinsicht sind §§ 19 ff iVm §§ 7, 9, 11 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) erhalten hat. Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erfüllte die mit ihrer nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ungeachtet des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erwerbsfähig anzusehenden Mutter in Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II); ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.
b) Die der Klägerin nach Maßgabe von § 9 SGB II zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte - unter Außerachtlassung der Pauschale nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V (dazu unten c) - zutreffend berechnet. Sie selbst hat folgende Bedarfe: Ihr Regelbedarf (§ 20 SGB II) ist in Höhe von 287 Euro anzuerkennen, hinzu kommt der kopfteilig umzulegende Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 220 Euro (1/2 von den tatsächlichen, angemessenen Kosten von insgesamt 440 Euro), insgesamt 507 Euro. Für ihre Mutter ist ein Regelbedarf in Höhe von 374 Euro, der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 44,88 Euro (§ 21 Abs 3 Nr 2 SGB II), ein der Höhe nach nicht im Streit stehender Mehrbedarf wegen einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung in Höhe von 12,62 Euro (§ 21 Abs 5 SGB II) sowie 1/2 des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220 Euro anzuerkennen, insgesamt 651,50 Euro.
Von dem Bedarf der Klägerin ist nach § 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II das Kindergeld als Einkommen abzuziehen. Danach verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 323 Euro (507 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld).
Dem nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Mutter in Höhe von 974,50 Euro ist das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Mutter in Höhe von 638,14 Euro gegenüberzustellen (§ 9 Abs 2 Satz 2 SGB II), das sich aus Erwerbseinkommen in Höhe von 677,18 Euro abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b SGB II in Höhe von 250,30 Euro und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 211,26 Euro ergibt. Danach hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin zutreffend mit monatlich 111,49 Euro bestimmt.
c) Zu Recht hat der Beklagte dabei das der Klägerin zuzurechnende Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 4, 3 SGB II) nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V von 30 Euro bereinigt. Wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Schüler-Zusatzversicherung nicht um eine Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 1 Alt 2 SGB II und § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V, weil es im Hinblick auf die Prämie von 1 Euro je Schuljahr an dem für private Versicherungen in diesem Sinne vorausgesetzten äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern eines Versicherungsvertrags fehlt (BSG Urteil vom 8.12.2016 - B 4 AS 59/15 R - Juris RdNr 20 ff). Dem schließt sich der erkennende Senat an.