Entscheidungsdatum: 26.09.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 f SGG), da der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14). In der Beschwerdebegründung ist bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris, RdNr 15 mwN) formuliert. Aber selbst wenn die in der Beschwerdebegründung abschließend formulierten Fragen als Fragen zur Auslegung des § 21 Abs 5 SGB II über den ernährungsbedingten Mehrbedarf verstanden werden, mangelt es an Darlegungen zu ihrer grundsätzlichen Bedeutung, weil es sich um Fragen handelt, die von näheren Umständen des vorliegenden Einzelfalls geprägt sind und auf dessen unmittelbare Entscheidung abzielen (vgl BSG vom 21.5.2013 - B 14 AS 311/12 B - juris, RdNr 3).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit eine Abweichung des LSG zu einer rechtlichen Aussage des BSG zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 (NDV 2008, 503) angeführt wird (BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 16 mwN), wird nicht bezeichnet, auf welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat. Denn nach der Beschwerdebegründung habe sich das LSG "zunächst" auf andere Empfehlungen des Deutschen Vereins (vom 10.12.2014, NDV 2015, 1) und auf die Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II gestützt. Soweit die Beschwerdebegründung eine Abweichung zu einer Entscheidung des BSG zu § 21 Abs 6 SGB II (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18) anführt, wird nur das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG, nicht dessen rechtliche Argumentation, die die Entscheidung trägt und von einer rechtlichen Aussage des BSG abweicht, mitgeteilt.
Die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Darstellung der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, sodass allein anhand der Beschwerdebegründung darüber entschieden werden kann, ob der Verfahrensmangel in Betracht kommt (vgl nur BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit ein Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO (ungeachtet des Einfügens des heutigen Abs 2 erst zum 15.10.2016, vgl Art 1 Nr 1a und Art 10 des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts ua vom 11.10.2016, BGBl I 2222) gerügt wird, weil das LSG den Sachverständigen Dr. S am 13.6.2016 lediglich telefonisch zur Einholung eines Zusatzgutachtens durch Dr. Sc ermächtigt und dies dem Kläger erst auf Nachfrage nach Erstattung der Gutachten mitgeteilt habe, wird nicht dargelegt, ob dies trotz Kenntnis durch Übersendung des entsprechenden Aktenvermerkes nach Erhalt des Zusatzgutachtens im Berufungsverfahren gerügt wurde und daher keine Heilung des behaupteten Verfahrensmangels eingetreten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 556, § 295 Abs 1 ZPO).
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Gestalt des Fragerechts an die Sachverständige Dr. Sc rügt (§ 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 397, § 402, § 411 Abs 4 ZPO, vgl nur BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273; BVerfG vom 24.8.2015 - 2 BvR 2915/14 - FamRZ 2015, 2042), sind Tatsachen für einen Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass nach der in ihr mitgeteilten Übersendung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. Sc der Antrag auf Befragung der Sachverständigen aufrechterhalten wurde und welche zur Aufklärung der Sache dienlichen Fragen der Sachverständigen aus Sicht des Klägers noch vorzulegen waren. Denn für die Umschreibung des Fragenkomplexes (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 12f mwN) genügt es - auch bei Fragen aus Sicht des Klägers zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs - nicht, lediglich eine mangelnde Beseitigung nicht konkret bezeichneter Unstimmigkeiten des Zusatzgutachtens durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zu behaupten.
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).