Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 21.05.2013


BSG 21.05.2013 - B 14 AS 311/12 B

sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Sozialgeld - Mehrbedarf - kostenaufwändige Ernährung


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
21.05.2013
Aktenzeichen:
B 14 AS 311/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Chemnitz, 20. Dezember 2010, Az: S 3 AS 451/10, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 15. November 2012, Az: L 2 AS 100/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 65 f).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat die Frage formuliert: "Kann Autismus verbunden mit einem krankheitsbedingten Verhalten des Leistungsberechtigten (Nahrungsverweigerung, Erbrechen und mutwilliger Zerstörung der Nahrung durch auf den Boden werfen) einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II bedingen?" Er ist auch auf die Terminsmitteilung des erkennenden Senats vom 14.2.2013 in der Sache - B 14 AS 48/12 R - eingegangen, er hat sich jedoch nicht mit der zu dieser Frage schon ergangenen weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auseinander gesetzt (vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 10 RdNr 21; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12 RdNr 16; BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14 RdNr 15, jeweils mwN). Daher ist nicht zu erkennen, inwieweit die schon bestehenden Rechtsgrundsätze anlässlich des vorliegenden Verfahrens einer Fortentwicklung bedürfen. Im Übrigen kann nicht für jede Einzelne der zahlreichen Erkrankungen und ihre Ausgestaltungen im Rahmen einer Revisionsentscheidung geklärt werden, inwieweit Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf besteht, weil dies Fragen des Einzelfalls sind (vgl zur Krankenversicherung zB BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9).

4

Auch die erhobenen Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das LSG scheitert schon an der mangelnden Bezeichnung eines Beweisantrags. Die Rüge einer Verletzung der Grenzen der Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist ausgeschlossen, wie sich aus dem obigen Wortlaut der Norm ergibt.

6

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG, nach dem in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Dass das Urteil überhaupt nicht begründet sei, wird nicht behauptet, sondern nur, dass bestimmte Aspekte nicht bzw nicht richtig gewürdigt worden seien. Dies genügt jedoch nicht für einen Verstoß gegen die genannte Norm. Im Kern wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung des LSG und dessen Rechtsanwendung, wie die Vorwürfe zeigen, das LSG habe "einen neuen Sachverhalt geschaffen" und sich mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht auseinandergesetzt.

7

Von daher sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.