Entscheidungsdatum: 21.02.2018
Die Verfahren B 14 AS 11/18 BH und B 14 AS 12/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 11/18 BH.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 (L 7 AS 161/16 und L 7 AS 1224/17) werden abgelehnt.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von PKH für zwei Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind abzulehnen.
Die Gewährung von PKH setzt gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen die Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs 2 und 4 ZPO). Gemäß § 118 Abs 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist dem Verlangen nicht entsprochen oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
Die Anträge sind abzulehnen, da die Kläger ihren gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der PKH-Verfahren nicht nachgekommen sind. Sie haben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.1.2018 ihre Mieteinnahmen bezeichnet und den Bescheid des Jobcenters Essen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nur in Teilen vorgelegt. Das BSG hat sie mit Schreiben vom 26.1.2018 unter Setzung einer Frist bis 15.2.2018 aufgefordert, den Alg II-Bescheid nebst Berechnungsbogen, eine Kopie des Mietvertrags sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate zu den Akten zu reichen. Die Kläger haben auf die gerichtliche Aufforderung nicht fristgerecht reagiert.