Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 12.12.2012


BSG 12.12.2012 - B 13 R 330/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - fehlerhafte Beweiswürdigung - abstrakter Rechtssatz - Divergenz


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsdatum:
12.12.2012
Aktenzeichen:
B 13 R 330/12 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Schwerin, 5. November 2009, Az: S 1 R 281/07vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. Februar 2012, Az: L 4 R 314/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 23.2.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend.

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.11.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

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1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.

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Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu benennen und schlüssig darzustellen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

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Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er führt als Rechtsfrage an,

        

"ob eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung grundsätzlich nie mit einer Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar ist und deshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (wie vom Kläger im Förderverein Parchim/Lübz getan) geleistete Tätigkeiten bzw. Arbeitsleistungen nicht als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelten."

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Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine abstrakte Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert oder vielmehr eine Frage zur zutreffenden Subsumtion in seinem Einzelfall gestellt hat. Denn er bezeichnet weder die Rechtsnorm, deren Auslegung oder Anwendung in einem Revisionsverfahren zu erörtern wäre, noch teilt er den vom LSG festgestellten Sachverhalt mit, auf dessen Grundlage dies zu erfolgen hätte (§ 163 SGG). Der Senat kann daher allein anhand der Beschwerdebegründung nicht beurteilen, ob die benannte Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre. Aber auch zum weiteren Klärungsbedarf dieser Frage im Lichte des Wortlauts der einschlägigen Rechtsvorschriften und hierzu bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Kläger nichts dargetan. Sein Hinweis, es sei nicht allein der Kläger, der eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolviert habe, sondern es gebe viele solcher Einrichtungen, beschreibt allenfalls die Breitenwirkung der Frage, nicht aber deren Klärungsbedürftigkeit.

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2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet.

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Dies erfordert es, in der Beschwerdebegründung entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f).

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Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt:

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a) Der Kläger beruft sich zunächst darauf, das BSG habe im Urteil vom 12.12.1979 (1 RJ 104/78 - SozR 2200 § 1246 Nr 54) entschieden, dass dem Umstand einer tatsächlichen Arbeitsleistung in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit ein weitaus stärkerer Beweiswert zukomme als etwaigen entgegenstehenden medizinischen Befunden. Es kann hier offenbleiben, ob das BSG in dem bezeichneten Urteil einen solchen Rechtssatz tragend aufgestellt hat (vgl RdNr 18 ff des BSG-Urteils in Juris - SozR 2200 § 1246 Nr 54 S 166 f). Denn der Kläger zeigt schon nicht auf, dass die hier angefochtene Berufungsentscheidung tatsächlich einen hiervon abweichenden rechtlichen Obersatz aufgestellt habe. Vielmehr beanstandet er die Beweiswürdigung des LSG als "schlicht ergebnisorientiert" und "schlicht falsch", weil sie der tatsächlichen Arbeitsleistung bei der Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit "nicht den angemessenen Stellenwert" beigemessen habe. Auf eine (angeblich) fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch aufgrund der Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger behauptet, dem als falsch erachteten Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG liege ein abstrakter Rechtssatz bzw eine Beweisregel zugrunde, die von dem (vermeintlichen) Rechtssatz des BSG abweiche, ohne konkret aufzuzeigen, dass das LSG einen solchen abweichenden Rechtssatz selbst aufgestellt hat.

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b) Soweit der Kläger eine Divergenz des LSG-Urteils zum Urteil des BSG vom 24.4.1996 (BSGE 78, 163 = SozR 3-2600 § 44 Nr 6) geltend macht, weil diese Entscheidungen Obersätze zur Berücksichtigung nicht auf dem "normalen" Arbeitsmarkt erbrachter Tätigkeiten bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit enthielten, die sich "signifikant" unterschieden, hat er schon nicht aufgezeigt, dass die genannten Entscheidungen zu derselben Rechtslage ergangen sind (vgl § 44 Abs 2 S 1 SGB VI in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung bzw § 43 Abs 2 S 2, S 3 Nr 1 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung). Zudem hat er nicht hinreichend dargestellt, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung beruhe. Denn wenn nach seinen Ausführungen einerseits das BSG klargestellt habe, dass die Tätigkeit eines Behinderten in einer Werkstatt für Behinderte für sich allein noch nicht bedeute, dass er auch erwerbsunfähig sei, während das LSG andererseits darauf abgestellt habe, dass eine Tätigkeit außerhalb des "normalen" Arbeitsmarktes zwingend zur Annahme fehlender Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit zur Erwerbsunfähigkeit führe, so kann die Entscheidung des LSG auf diesen unterschiedlichen Maßstäben nur beruhen, wenn eine Zugrundelegung der Kriterien des BSG (vgl BSGE 78, 163, 166 = SozR 3-2600 § 44 Nr 6 S 13) im Fall des Klägers zu einem abweichenden Ergebnis führen würde. Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

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3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

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Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

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Die Verfahrensrüge in der Beschwerdebegründung vom 7.11.2012 wird dem nicht gerecht. Zwar rügt der Kläger, das LSG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt, weil es die Frage des Eintritts des Leistungsfalls nicht weiter gutachterlich habe klären lassen, obgleich er in der mündlichen Verhandlung "durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrages" nochmals darauf hingewiesen habe, dass hierzu weiter ermittelt werden müsse. Er gibt aber bereits den von ihm gestellten Antrag nicht wieder, so dass nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um einen formgerechten Beweisantrag oder nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (s hierzu Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 f). Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu dem voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme sowie zu der Frage, inwiefern die angefochtene Entscheidung des LSG hierauf beruhen könne (vgl BSG aaO).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.