Entscheidungsdatum: 14.01.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Die Beigeladene - seit 1994 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen - ist seit 1992 beim W. (W. ) in K. angestellt und dort seit 1. Mai 2016 als "Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling" tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene auf deren Antrag vom 28. Juni 2016 mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Auf die Klage der D. hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht zur Gänze erfüllt. Die Beigeladene verfüge nämlich nicht über die erforderliche Befugnis, für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Insoweit sei eine Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis notwendig. Der Syndikusrechtsanwalt müsse im Außenverhältnis den prägenden anwaltlichen Teil seines ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit unbeschränkter Vertretungskompetenz erledigen können. Die von der Beigeladenen vorgelegte Vollmacht vom 5. April 2016 ermächtige sie als Bevollmächtigte des W. K. für den Aufgabenbereich HA Personal aber nur dazu, einschlägige Verpflichtungserklärungen gemeinsam mit einer/einem Hauptbevollmächtigten oder Bevollmächtigten des W. abzugeben. Hiergegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Beklagten.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat die Beigeladene zu Recht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO) einschließlich der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO), liegen vor.
I.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert eine Zulassung nicht an § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO. Die Klägerin verweist insoweit im Wesentlichen darauf, dass es sich beim W. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 W. Gesetz um eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit eine öffentliche Aufgabe erfülle. Dies schließe eine Zulassung der Beigeladenen aus. Denn ihre Tätigkeit sei wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO setzt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt voraus, dass kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen beim W. nicht vor.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn. 23 und AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 44 ff.). Dies gilt auch für die von der Klägerin angesprochene Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, die nicht einschlägig ist (vgl. Senat, aaO Rn. 24 bzw. Rn. 48 f.).
Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum niedergelassenen Rechtsanwalt darauf abgestellt, dass dieser als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein soll von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat. Die Belange der Rechtspflege können insoweit gefährdet sein, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, seine Unabhängigkeit sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Die Belange der Rechtspflege können aber auch dann gefährdet sein, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).
Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46a BRAO lassen sich diese Überlegungen nicht ohne Weiteres übertragen. Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anwaltliche Beratung des Arbeitgebers im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. Es geht insoweit nicht um einen Zweitberuf. Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der Behörde wahrgenommen. Die aufgrund des Arbeitsvertrags vorhandene Bindung des Syndikusrechtsanwalts an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Syndikusrechtsanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 BRAO gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben, können auch in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für ihn erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsanwalt als solcher nicht (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 37 f.).
Deshalb darf - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Umstand, dass der Arbeitgeber eines Syndikusrechtsanwalts ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist, nicht automatisch als verbotene "Staatsnähe" im Sinne der Zweitberufsrechtsprechung gewertet werden. In welchen Fallkonstellationen die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Einzelfall unzulässig sein kann, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die konkrete Tätigkeit der Beigeladenen stellt keinen Aufgabenbereich dar, der mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts unvereinbar ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits dem Gebot der "Staatsferne" (vgl. nur BVerfGE 31, 314, 322, 327, 329; 136, 9 Rn. 28 ff., 38 ff.; BVerwGE 70, 310, 316) unterliegt und insoweit von vorneherein nicht von einer "Staatsnähe" im Sinne der o.a. Rechtsprechung gesprochen werden kann (siehe auch Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 53 ebenfalls zu einer Tätigkeit beim W. ; siehe auch Rn. 52 f., wonach Rundfunkanstalten in dieser Eigenschaft zwar eine öffentliche Aufgabe erfüllen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich im Sinne der Zweitberufsrechtsprechung handeln).
Der Umstand, dass die Beigeladene auch als niedergelassene Rechtsanwältin zugelassen ist, spielt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle. Die Frage, ob diese Tätigkeit nach Maßgabe der Zweitberufsrechtsprechung mit der Beschäftigung der Beigeladenen beim W. vereinbar ist, ist nicht Streitgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2018 - AnwZ(Brfg) 35/18, juris Rn. 11).
2. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO (i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO).
a) Die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liegt vor. Hierfür ist keine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nötig.
aa) Maßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN). Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO spricht nicht von einer Alleinvertretungsbefugnis, sondern lediglich von der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Der Bezug auf die "Befugnis" verdeutlicht insoweit, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betreffende tatsächlich nach außen auftritt, solange er nur die Befugnis dazu hat. Der Bezug auf "nach außen" dient der Abgrenzung zum rein internen Bereich beim Arbeitgeber. Welche Tätigkeiten als "verantwortliches Auftreten" gewertet werden können, ist dagegen nicht ohne Weiteres allgemein zu beantworten. Allerdings erschließt sich nicht, dass eine Vollmacht, wie sie der Beigeladenen eingeräumt worden ist, nicht ausreicht. Jedenfalls die der Beigeladenen erteilte Vollmacht erfüllt die Merkmale der Erlaubnis eines nach außen verantwortlichen Auftretens.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich strengere Maßstäbe nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten.
Sowohl § 46 Abs. 3 Nr. 3 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als auch § 46 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 18/5201) sahen für den Syndikusrechtsanwalt ursprünglich "die Vertretungsbefugnis nach außen" vor. Zur Begründung wurde im Referentenentwurf (S. 31) unter anderem darauf verwiesen, "dass die anwaltliche Tätigkeit in der Regel die Möglichkeit beinhaltet, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten", in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 18/5201, S. 29), "dass die anwaltliche Tätigkeit die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten". Bereits hier war von einer Alleinvertretungsbefugnis nach außen insoweit aber nicht die Rede. Zwar hieß es an anderer Stelle im weiteren Text (jeweils aaO), das Merkmal der "Vertretungsbefugnis nach außen (§ 81 ZPO, §§ 164 ff. BGB)" setze nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen treffe. Dem o.a. Klammerzusatz lässt sich aber nicht entnehmen, dass damit eine Alleinvertretungsbefugnis festgelegt werden sollte. Zwar ist eine Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) nach § 84 ZPO regelmäßig nicht als Gesamtvollmacht zulässig (zu Ausnahmen, wenn die Prozessvollmacht auf einer umfassenden materiell-rechtlichen Ermächtigung beruht, die nur mehreren gemeinschaftlich zusteht vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 84 Rn. 1 und Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 84 Rn. 4 mwN). Eine Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist hingegen auch als Gesamtvollmacht möglich, und gerade im Unternehmensbereich durchaus nicht unüblich (vgl. auch § 709 Abs. 1 BGB; § 710 Satz 2 BGB; § 48 Abs. 2 HGB; § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB; § 150 HGB; § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; § 25 Abs. 1 Satz 1 GenG).
Im Zuge der Verbändeanhörung sind verschiedentlich Bedenken geäußert worden, dass die (ursprüngliche) Fassung zu weit gehe, da eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nach außen für die Syndikustätigkeit nicht typisch sei (vgl. etwa Stellungnahme des BUJ vom Mai 2015 mit dem Alternativvorschlag "Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach außen"; Stellungnahme des DGRV vom 15. Mai 2015 S. 4 f.; Stellungnahme des DIHK vom 18. Mai 2015 S. 2 mit dem Alternativvorschlag "Wahrnehmung der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 5 gegenüber Dritten"; siehe auch Stellungnahme des BDA vom April 2015 S. 2). Auch dürften Handlungsvollmacht oder Prokura nicht verlangt werden (BUJ und DIHK aaO). Im weiteren Verfahren machte der Deutsche Anwaltverein gegenüber dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme vom Juni 2015 (S. 10) geltend, dass es der Schärfung in der Gesetzesbegründung bedürfe, welche Art der Vertretungsbefugnis ausreiche und dass damit keine Verschlechterung gegenüber dem Status quo verbunden sein solle. Insofern solle klargestellt werden, dass die Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach außen und nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung gemeint ist (Prokura o.ä.). Gegebenenfalls sei eine Bezugnahme auf die Begründung zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO-E möglich dergestalt, dass auch die Bevollmächtigung zur selbständigen Führung von Verhandlungen als Vertretung nach außen zu werten sei. Ähnlich äußerte sich der BUJ in seiner Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss vom 30. Juni 2015 (S. 2, 5). Die "Vertretungsbefugnis nach außen" sei nicht sachgerecht und sollte gestrichen werden; alternativ käme eine Formulierung in Betracht, wonach es auf die Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach außen, nicht jedoch auf eine rechtsgeschäftliche Vertretung, etwa in Form der Handlungsvollmacht oder gar Prokura ankomme. Das Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gehe an den Realitäten der Syndikustätigkeit vorbei.
In der endgültigen Gesetzesfassung ist dann die "Vertretungsbefugnis nach außen" gestrichen und durch die "Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten" ersetzt worden. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 18/6915, S. 22) hieß es, durch die sprachliche Änderung werde klargestellt, "dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. des Handelsgesetzbuches voraussetzt. Die Neuformulierung knüpft zugleich an die von der D. entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie", insbesondere an das Kriterium der Rechtsentscheidung an, welche dem anwaltlichen Berufsrecht und der dortigen Regelung des § 3 BRAO angepasst wurde."
Das von der D. zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entwickelte Merkblatt "Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit" enthielt insoweit zu dem Begriff "Rechtsentscheidung" folgende Erläuterung: "Das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend" (vgl. auch BT-Drucks. 18/5201 S. 16). Dass danach eine Alleinentscheidungsbefugnis nicht zwingend gefordert wurde, sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass unternehmerische Entscheidungen heute regelmäßig nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden (vgl. hierzu LSG Hessen, BeckRS 2010, 65634; Prossliner, AnwBl. 2009, 133).
Mit einer Gesamtvertretung oder dem Erfordernis einer zweiten Unterschrift lässt sich danach eine wesentliche Teilhabe beider Beteiligter aber nicht in Frage stellen. Dass mit der vom Rechtsausschuss angesprochenen Anpassung an das anwaltliche Berufsrecht eine Verschärfung der Anforderungen intendiert gewesen wäre und nach Auffassung des Ausschusses für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine Alleinvertretungsbefugnis vorliegen muss, ist nicht ersichtlich. Aus den Materialien ergibt sich zudem, dass Prokura oder Handlungsvollmacht zwar nicht erforderlich, aber ausreichend sind, bei diesen aber sowohl eine Einzel- wie eine Gesamtvertretung möglich ist (vgl. zur Prokura § 48 Abs. 2 HGB; zur Handlungsvollmacht und zur dort entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2 HGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Dezember 1963 - VII ZR 211/62, WM 1964, 151; Joost in Staub, HGB, Großkommentar, 5. Aufl., § 54 Rn. 36; Hopt in Hopt/Kumpan/Merkt/Roth, HGB, 38. Aufl., § 54 Rn. 2; siehe auch Junker/Scharnke, BB 2016, 195, 199 zur verbreiteten Praxis der Gesamtvertretung in Unternehmen). Ob weitergehend daraus, dass entsprechend den im Rahmen der Anhörung geäußerten o.a. Bedenken an der "Vertretungsbefugnis" diese entfallen und durch den Begriff des verantwortlichen Auftretens ersetzt worden ist, geschlossen werden kann, dass nach Auffassung des Rechtsausschusses auch das selbständige Führen von Verhandlungen oder vergleichbare Tätigkeiten ausreichen sollen, kann hier dahinstehen.
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich danach jedenfalls das von der Klägerin favorisierte Auslegungsergebnis nicht ableiten. Abgesehen davon können angesichts der Maßgeblichkeit des objektivierten Willens des Gesetzgebers etwaige subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder nicht entscheidend sein, soweit sie nicht auch im Text des Gesetzes einen Niederschlag gefunden haben (vgl. nur BVerfGE 62, 1, 45 und BGH, Urteile vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 f. und vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 Rn. 69, jeweils mwN).
cc) Die Forderung nach einer Alleinvertretungsbefugnis würde auch dazu führen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur einem sehr begrenzten Personenkreis offensteht. Denn in Unternehmen ist es aus Compliance-Gründen beziehungsweise zur Wahrung des sog. Vier-Augenprinzips nicht unüblich vorzusehen, dass eine zweite Unterschrift im Außenverhältnis nötig ist (siehe hierzu auch Junker/Scharnke aaO, die unter anderem deshalb eine solche Voraussetzung ablehnen; vgl. zum Vier-Augen-Prinzip auch Pohlmann, DB 2016, 1299, 1304). Dies zeigt anschaulich auch die Situation beim Arbeitgeber der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 W. -Gesetz wird der W. durch die Intendantin oder den Intendanten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zwar kann der/die Indendant/in nach § 32 Abs. 1 der W. -Satzung Angestellte des W. bevollmächtigten, die Anstalt zu vertreten. Insoweit ist aber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 W. -Satzung vorgesehen, dass zur Vertretung des W. grundsätzlich nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt sind. Damit wären anwaltliche Mitarbeiter des W. von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt regelmäßig ausgeschlossen, was offenbar aber auch die Klägerin nicht so gesehen hat, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen in diversen anderen Fällen der Zulassung von Mitarbeitern des W. zugestimmt hat. Jedenfalls wäre eine solche Begrenzung des Zugangs mit den Zielen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/5201 S. 1 f., 13 ff.) schwerlich vereinbar.
dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihr gegenteiliges Verständnis auf den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 (Anwz (B) 67/07, juris). Die dortigen Ausführungen (Rn. 13) betreffen einen anderen Fall, nämlich die Frage, inwieweit die durch einen Vermögensverfall eines Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Überwachungsmaßnahmen eines anderen Rechtsanwalts ausgeräumt werden kann. Soweit der Senat dort - unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. Dezember 2005 (AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281); dem dort in Vermögensverfall geratenen Anwalt war nicht einmal mehr das Führen von Mandantengesprächen in Abwesenheit des Kanzleiinhabers gestattet - Zweifel geäußert, aber letztlich offen gelassen hat, ob es mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, wenn dieser für seine anwaltlichen Handlungen immer auf die Mitwirkung eines anderen Rechtsanwalts angewiesen ist, lässt sich hieraus für die Frage, ob § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO für den Syndikusrechtsanwalt eine Alleinvertretungsbefugnis verlangt, nichts ableiten.
ee) Letzteres gilt auch für die Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, GmbHR 2012, 94). Allerdings wird teilweise im Schrifttum (BeckOK BORA/Römermann/Günther BRAO § 46 Rn. 17 [Stand: 1. Juni 2018]) im Zusammenhang mit § 46 Abs. 3 BRAO auf dieses Urteil mit den Worten Bezug genommen, dass danach "verantwortlich so viel bedeuten soll wie allein vertretungsbefugt". Die zitierte Entscheidung ist aber für das Verständnis des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht einschlägig. Sie betrifft die - später vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 135, 90) teilweise für verfassungswidrig erklärte - Norm des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und die dortige Vorgabe, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft von Rechtsanwälten "verantwortlich" geführt werden muss. Zwar lassen sich die Ausführungen des Senats (aaO Rn. 8) und die dort in Bezug genommene Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/9820 S. 15) so interpretieren, dass danach eine ausschließliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis zwischen Rechtsanwälten und Nichtrechtsanwälten unzulässig ist (vgl. auch Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59f Rn. 7; Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 59f Rn. 6 f.). Dies gründet sich aber darauf, dass der Gesetzgeber die ausschlaggebende Entscheidungsgewalt in einer solchen Berufsausübungsgemeinschaft den Rechtsanwälten zuweisen will (vgl. auch BVerfGE aaO Rn. 60) und insoweit unter anderem gewährleistet werden soll, dass die Rechtsanwälte ohne Mitwirkung von anderen die Gesellschaft vertreten können (BT-Drucks. aaO). Das Verständnis der Verantwortlichkeit der Führung ist also Folge des vom Gesetz gewollten beherrschenden Einflusses der Rechtsanwälte. Um eine vergleichbare Situation geht es bei der Auslegung des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aber nicht (im Ergebnis ablehnend zur Notwendigkeit der Alleinvertretungsbefugnis auch Römermann/Günther in NZA 2016, 71, 72, 74).
ff) Da nach alledem die der Beigeladenen von ihrem Arbeitgeber erteilte Vollmacht vom 6. April 2016 ausreichend war, um die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO zu erfüllen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die weiteren von der Beklagten beziehungsweise der Beigeladenen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aktivitäten - unter anderem Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Personalrat und der Einigungsstelle; Mitwirkung in der Tarifkommission; Schriftverkehr; Vertretung in Sitzungen mit anderen Landesrundfunkanstalten - als "verantwortliches Auftreten nach außen" angesehen werden könnten. Genauso wenig bedarf es einer Bewertung der von der Beigeladenen vorgelegten weiteren Unterlagen und einer Entscheidung der zwischen den Beteiligten insoweit diskutierten Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.
b) Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten geprägt.
aa) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit eindeutig den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März und 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17 und 20/17, jeweils juris Rn. 5; Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; siehe auch BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29). Hierbei hat der Senat bisher die umstrittene (siehe die Nachweise im Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 81) Frage offengelassen, ob es für die Annahme einer solchen Prägung ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, d.h. die anwaltliche Tätigkeit die nicht-anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt. Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung.
bb) Nach den Angaben der Beigeladenen im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof am 24. November 2017 macht der nicht-anwaltliche Bereich "ca. 30%" aus. Im Schriftsatz vom 10. November 2017 hat die Beigeladene die anwaltlichen Tätigkeiten mit "mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %" beziffert. Zwar sind Schätzungen immer mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Die diesbezügliche Einschätzung der Beigeladenen erscheint aber vor dem Hintergrund des Inhalts der - auch vom Arbeitgeber der Beigeladenen unterschriebenen und damit als zutreffend bestätigten - Tätigkeitsbeschreibungen vom 27./28. Juni 2016 sowie 14. Dezember 2016, der Darstellung im Schriftsatz vom 10. November 2017 und den weiteren Angaben in der Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof plausibel. Auch die in 2. Instanz wiederholte Anhörung der Beigeladenen hat für den Senat keine Zweifel am behaupteten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Beigeladenen ergeben.
Die Tätigkeit der Beigeladenen umfasst danach insbesondere arbeitsrechtliche und personalvertretungsrechtliche Fragen und Regelungen für den gesamten W. , die Mitgestaltung von (Haus-) Tarifverträgen, die Entwicklung von Personalkonzepten und die Steuerung des Personalcontrollings. Zu prüfen sind von ihr vor allem Arbeitszeitfragen, Fragen zu etwaigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bei kollektivrechtlichen Tatbeständen sowie diverse Einzel- und Grundsatzfragen zur Auslegung der Tarifverträge des W. . Auch Fragestellungen zum Landesgleichstellungsgesetz fallen an. Neben der Beratung der Fachabteilungen bei der Anwendung insbesondere arbeitszeitrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Regelungen gehören zu den Aufgaben unter anderem auch die Verfahren vor der Einigungsstelle und zum Teil auch die Bewertung arbeitsrechtlicher Einzelfälle etwa im Zusammenhang mit Überstunden oder Ausnahmegenehmigungen beim Amt für Arbeitsschutz oder mit der Statusabgrenzung freier Mitarbeiter/Arbeitnehmer. Das Aufgabenspektrum beinhaltet die Gestaltung von Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat, wie etwa die Vereinbarung zur Telekommunikation oder die Regelung zu den Dispositionsgrundsätzen in der Produktion und Technik oder die Dienstvereinbarung zur Einführung smarter Fernsehproduktionsverfahren. Der bearbeitete Tarifbereich erstreckt sich von der Identifizierung und Priorisierung von Tarifthemen bis zur rechtlichen beziehungsweise inhaltlichen Vorbereitung und Mitgestaltung der Tarifverhandlungen, wie etwa bei der inhaltlichen Konzeption, Verhandlung und Umsetzung des Tarifvertrags zur Rufbereitschaft und den Tarifverhandlungen 2017, die unter anderem Regelungen zur Arbeitszeit betrafen. Die Beigeladene ist darüber hinaus im Bereich der Grundsatzfragen tätig. Ihr obliegt die Information und Beratung über etwaige Rechts- und Rechtsprechungsänderungen, die im W. auf den verschiedenen Hierarchieebenen zu berücksichtigen sind, wie etwa die Auswirkungen der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die dadurch veranlasste Änderung der entsprechenden Dienstanweisung, die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Entgelttransparenzgesetzes oder des Landesgleichstellungsgesetzes, sowie aktuell die Überprüfung des Manteltarifvertrags des W. auf die Vereinbarung mit der gesetzlichen Neuregelung zur Brückenteilzeit oder die Auswirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Geltendmachung, Verfall oder Hinweispflicht bei Urlaubsansprüchen und die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle.
Zwar hat die Beigeladene neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit auch Aufgaben im Bereich der Entwicklung von Personalkonzepten und des Personalcontrollings. Diese administrativen und konzeptionellen Aufgaben sind aber untergeordnet. Insoweit hat auch der Arbeitgeber der Beigeladenen bestätigt, dass die anwaltlichen Arbeitsanteile "deutlich" überwiegen, den "Schwerpunkt" bilden und der Arbeit ihr "Gepräge" geben. Diese Bewertung erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Anhörung plausibel.
Soweit die Klägerin die Prägung unter Bezugnahme auf das im Internet veröffentlichte Organigramm des W. in Zweifel zieht, kann diesem Schriftstück nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung zugebilligt werden. Die Übersicht zeigt zwar den Aufbau der Hauptabteilung Personal, enthält aber - wobei im Übrigen dort bei der Abteilung der Beigeladenen die Bereiche Tarifrecht/-verträge und Arbeitszeit/Dienststunden durchaus erwähnt werden - ersichtlich keine abschließende Auflistung der einzelnen Aufgaben der Beigeladenen, was letztlich auch die vom Arbeitgeber bestätigten Angaben in den vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen zeigen (siehe zur geringen Aussagekraft von Organigrammen auch Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 7 a.E.).
Dass in einer Abteilung für "Personalcontrolling" und "Personalstrategie" zahlreiche Aufgaben nicht-anwaltlicher Art anfallen, steht der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die insoweit anfallenden Aufgaben im Wesentlichen von den jeweiligen Gruppenleiterinnen und den übrigen Mitarbeitern bearbeitet werden, während für die juristischen Fragen lediglich sie selbst und ein weiterer Volljurist zuständig sind (siehe hierzu auch die vom Arbeitgeber gezeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 14. Dezember 2016). Genauso nachvollziehbar hat die Beigeladene ihre anwaltliche Tätigkeit in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten des Justiziariats und der beiden anderen Abteilungen der Hauptabteilung Personal erläutert. Die gegenteiligen Vermutungen der Klägerin widersprechen auch den in den Tätigkeitsbeschreibungen vom Arbeitgeber der Beigeladenen bestätigten Aufgabenbereichen.
Angesichts der insoweit festgestellten, deutlich über der oben genannten Schwelle von 50 % liegenden Höhe des Anteils anwaltlicher Tätigkeit an der von der Beigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201 S. 19) darauf verweist, dass bei der Frage der Prägung nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte eine Rolle spielen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Anwaltliche Tätigkeit stellt grundsätzlich keine geringwertige Tätigkeit dar, eher im Gegenteil eine hochwertige. Ist das Arbeitsverhältnis bereits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung regelmäßig nichts anderes gelten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg |
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