Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
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die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- 2.
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die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- 3.
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über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.