(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.