Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.04.2019


BGH 04.04.2019 - AK 8/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
04.04.2019
Aktenzeichen:
AK 8/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:040419BAK8.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 12. September 2018 aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2018 (OGs 286/18) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in der Zeit vom 7. Dezember 2013 bis Ende Januar 2014 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und durch dieselbe Handlung eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen, und sich durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung von Februar 2014 bis 6. Juni 2014 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham" beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, §§ 52, 53 StGB).

3

Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat am 23. Januar 2019 wegen der dem Haftbefehl vom 7. September 2018 zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

8

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

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Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

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bb) Bei der Junud al-Sham (auch "Junud ash-Sham", übersetzt: "Soldaten Syriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppierung fungiert hatte. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörigen westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

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Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in Syrien kämpfenden Gruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge Beziehungen zu Saifullah Al-Shishani, der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nordkaukasischen Kämpfern von einer anderen jihadistischen Organisation, der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" (JAMWA), getrennt hatte, nachdem diese sich dem IS zugewandt hatte. Die Junud al-Sham führte mit Saifullah Al-Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al-Shishani gemeinsame Operationen durch und blieb - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen, wie der Jabhat al-Nusra, der sich wiederum Saifullah Al-Shishani angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem IS - selbständig, ohne sich einer anderen Gruppierung unterzuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte Abu Walid mit einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft, in der er erklärte, Emir einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Die Junud al-Sham bekennt sich zudem dazu, "junge Mujahidin, die aus der ganzen Welt zum Jihad kommen", zu trainieren.

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Dem Anführer der Vereinigung, Muslim Abu Walid, stehen sein Stellvertreter Abu Turab Shishani sowie mehrere Kommandeure zur Seite. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt; die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt.

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Ziel der Junud al-Sham ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in Syrien und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates dort und in den angrenzenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im Kaukasus. Dieses Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der Jabhat al-Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil, den Muslim Abu Walid befehligte. Im März 2014 führte die Vereinigung eine weitere Operation in der Nähe von Latakia namens "Anhöhe Turm 45" durch.

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cc) Der Angeschuldigte reiste im November 2013 über Rumänien, Griechenland und die Türkei nach Syrien, um sich dort dem IS anzuschließen. Ab dem 7. Dezember 2013 gliederte er sich in einem militärischen Ausbildungslager des IS bei Dar Ta Izzah 35 km westlich von Aleppo als Mitglied in den IS und dessen Entscheidungs- und Befehlsstruktur ein und steigerte dadurch die Präsenz und Aktivität der Vereinigung. Der Angeschuldigte ließ sich in dem Ausbildungslager zusammen mit anderen ausländischen Kämpfern, unter anderem dem anderweitig Verfolgten Z.  , im Umgang mit Waffen unterweisen, um später der Vereinigung als Kämpfer zur Verfügung zu stehen.

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Nach einem Angriff der koalierenden Kräfte der "Freien Syrischen Armee" (FSA), Ahrar al-Sham und Jabhat al-Nusra auf das Trainingscamp des IS und einem Streit mit Z.   verließ der Angeschuldigte Anfang Februar 2014 den IS und begab sich zu seinem Bekannten G.    , der sich in Syrien der Junud al-Sham angeschlossen hatte. Auch der Angeschuldigte gliederte sich ab Februar 2014 in die Entscheidungs- und Befehlsstruktur der Junud al-Sham ein und stand fortan der Vereinigung als ausgebildeter Kämpfer zur Verfügung. Überdies betätigte er sich ab Mitte März 2014 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 6. Juni 2014 im Kampf- und Operationsgebiet der Junud al-Sham am Mittelmeer, vermutlich in der Provinz Latakia, als Sanitäter.

16

Am 6. Juni 2014 verließ der Angeschuldigte die Junud al-Sham und begab sich nach Tunesien.

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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

18

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigungen IS und Junud al-Sham beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.

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bb) Betreffend die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus den verdeckt durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen (Telefonüberwachung, Observation, Einsatz technischer Mittel, Finanzermittlungen), den durch das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnissen, der Auswertung von Datenträgern, die anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Angeschuldigten und den früheren Mitbeschuldigten Z.  , F.       , R.    und Y.      Anfang Dezember 2015 sichergestellt wurden, und den Vernehmungen der genannten Mitbeschuldigten.

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So teilte der Angeschuldigte selbst per Skype-Chat am 19. Februar 2014 dem früheren Mitbeschuldigten R.    mit, dass er jetzt nicht mehr wie Z.   beim IS sei. In diesem Zusammenhang stellte R.    fest, dass der Angeschuldigte nunmehr bei "junud" sei und fragte ihn nach bekannten Junud al-Sham-Kämpfern. Unmittelbar nach dem Angriff auf das Ausbildungslager des IS bei Dar Ta Izzah, welcher durch nachrichtendienstliche Erkenntnisse belegt wird, teilte der Angeschuldigte überdies mit, er sei fast "chahid" ("Märtyrer") geworden. Auch postete er am 28. März 2014 auf seinem facebook-Profil "S.        " das Foto einer Gruppe von "Mujahideen am Mittelmeer", von denen einer eine Flagge der "Islamischen Front" hält, unter deren Dach mehrere Untergruppierungen, darunter zeitweise auch die Junud al-Sham und die Ansar al-Sham gemeinsam gegen das syrische Regime kämpften.

21

Die aus den genannten Beweismitteln gewonnenen Erkenntnisse korrespondieren zeitlich und örtlich mit nachrichtendienstlichen Feststellungen sowie den Ermittlungen des BKA zu den Strukturen des IS und der Junud al-Sham und dem für die Jahre 2013 und 2014 bekannt gewordenen Kampfgeschehen in Syrien.

22

Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die detaillierten Ausführungen in dem Haftbefehl und der Anklageschrift Bezug genommen.

23

c) Der Angeschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 StGB, §§ 52, 53 StGB).

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Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn die Verwirklichung eines dort enumerativ genannten Deliktes geeignet ist, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen. Die Staatsschutzklausel umfasst dabei sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch alle ausländischen Staaten. Geschützt sind alle völkerrechtlich anerkannten Staaten, unabhängig davon, ob sie nach hiesigem Verständnis als Rechts- oder Unrechtsstaaten anzusehen sind; auch die Unterstützung bzw. Billigung durch die deutsche Außenpolitik spielt keine Rolle (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14, juris Rn. 16). Der Begriff der Sicherheit eines Staates umfasst dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36 Rn. 10).

25

An diesen Maßstäben gemessen hat der Angeschuldigte eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich in dem Trainingscamp des IS im Umgang mit Schusswaffen und in sonstigen für den militärischen Kampf förderlichen Fähigkeiten hat unterweisen lassen, um später der Vereinigung als Kämpfer bei Anschlägen in Syrien zur Verfügung zu stehen. Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, dienen Anschläge dieser Art regelmäßig dazu, die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt zu bekämpfen, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Der Tod anderer wird dabei regelmäßig billigend in Kauf genommen.

26

Zwischen den Straftatbeständen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) besteht Tateinheit (Senat, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1).

27

Deutsches Strafrecht ist anwendbar gemäß § 89a Abs. 3, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht einer Straftat wegen § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

28

Die nach § 89a Abs. 4 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt sowohl hinsichtlich des IS als auch der Junud al-Sham vor.

29

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ist gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB gegeben.

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2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte hat weder tragfähige soziale Bindungen von fluchthinderndem Gewicht in Deutschland noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr verfügt er über familiäre Kontakte ins Ausland, die ihm im Falle einer Flucht hilfreich sein könnten. Er bewegt sich überdies weiterhin in Kreisen, die dem islamistischen Spektrum zugeordnet werden können, und ist nach wie vor fest in seinem jihadistischen Weltbild verhaftet. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass sich der Angeschuldigte, in Freiheit entlassen, dem Verfahren entziehen und ins Ausland absetzen wird.

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Überdies besteht aufgrund des dringenden Tatverdachts von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).

32

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

33

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.

34

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Angeschuldigten noch nicht zugelassen. Zeitgleich mit der Festnahme desselben am 12. September 2018 erfolgten umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in insgesamt vier Objekten, im Rahmen derer eine Vielzahl von Asservaten sichergestellt wurde. Diese mussten ausgewertet und zahlreiche Zeugen vernommen werden. Überdies war der Angeschuldigte psychiatrisch zu begutachten. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 23. Januar 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart. Unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift verfügte der Vorsitzende des 5. Strafsenats die Zustellung derselben und räumte dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine angemessene Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2019 ein. Zudem wurden zeitnah Hauptverhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt und ein etwaiger Beginn der Hauptverhandlung sodann für den 23. Mai 2019 avisiert.

35

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

36

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer              Wimmer              Tiemann