Entscheidungsdatum: 09.08.2016
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom US-Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, zulässig erhoben worden ist und ob die Sicherstellung der Urkunden gegen geltendes Völkerrecht verstieß. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausführlich dargestellten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswidrigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren zur Folge.
2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch der tateinheitlich begangenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) schuldig ist. Diese wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt (AnwK-StGB/Gazeas, 2. Aufl., § 89a Rn. 78; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 45; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 24; aA OLG München, Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 St 4/14 (7) - StV 2016, 505, 506; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, S. 140 f.). Die Annahme von Gesetzeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116 mwN).
Beiden Straftatbeständen ist zwar die Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes in das Vorbereitungsstadium von Straftaten gemeinsam. Gleichwohl sind der Anwendungsbereich und der Strafgrund der Vorschriften nicht deckungsgleich: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, BGHSt 28, 147, 148 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271; vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 31; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Demgegenüber erfasst § 89a StGB besondere Gefährdungslagen, die durch konkret umschriebene Handlungen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des Täters in eine terroristische Vereinigung als - schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten Straftat - strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 12, 15). Die Verwirklichung derartiger Handlungen setzt eine mitgliedschaftliche Betätigung im Sinne von § 129a StGB nicht voraus; hiernach bedarf es zudem auch nicht der - von § 89a StGB implizierten - späteren Beteiligung an der vorbereiteten Tat. In subjektiver Hinsicht tritt hinzu, dass der Täter bei Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlung bereits zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein muss; bedingter Vorsatz bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt - anders als im Fall von § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB - nicht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 239 f.).
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