Entscheidungsdatum: 15.09.2010
1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand.
2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot .
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags nach § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Seit dem Jahr 1996 ist sie wegen der Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen ihrer Mitarbeiter insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.
§ 30i BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) in das Betriebsrentengesetz eingefügt und ist zum 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Finanzierung aufgelaufener Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit der Umstellung der Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung vom bisherigen Rentenwertumlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Während bis zum Ende des Jahres 2005 nur die zu sichernden Versorgungsansprüche im Jahr der Insolvenz finanziert werden mussten und die Finanzierung der zu sichernden Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben wurde, werden diese Anwartschaften nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. seit 2006 ebenfalls bereits im Insolvenzjahr beitragswirksam. Der Barwert der bis zum 31. Dezember aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden, aber nach dem Rentenwertumlagesystem noch nicht finanzierten Anwartschaften wird gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der für die laufende Beitragsbemessung geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Beklagten nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Für die Barwertberechnung gibt § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einen Rechnungszinsfuß von 3,67 % vor, der um ein Drittel über dem für Lebensversicherungen geltenden Rechnungszinsfuß nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) liegt.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte der Beklagte gemäß § 30i BetrAVG gegenüber der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 141,35 € fest und verlangte nach § 30i Abs. 2 BetrAVG eine Zahlung in 15 Jahresraten zu je 76,09 € beginnend zum 31. März 2007. Alternativ sei eine Einmalzahlung eines diskontierten Betrages von 935,60 € bis zum 31. März 2007 möglich.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung des Einmalbeitrages. Den unter dem 18. Mai 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Die dagegen am 1. Februar 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangenen Urteil abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die von ihm zugelassene Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Einmalbeitrages ergebe sich aus § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die Beitragserhebung verletze weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpfe an das Bestehen einer Insolvenzsicherungsbeitragspflicht im Jahr 2005 an. Die Heranziehung der damals beitragspflichtigen Arbeitgeber sei sowohl im Vergleich zur nicht herangezogenen Gruppe der vor 2005 aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber als auch im Vergleich zur ebenfalls nicht mit dem Einmalbeitrag belasteten Gruppe der seit 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Den vor 2005 Ausgeschiedenen habe der Gesetzgeber wegen der Beendigung ihres Beitragsverhältnisses keinen Beitrag mehr auferlegen dürfen. Die Neumitglieder müssten nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. bereits seit Beginn ihrer Beitragspflicht neben den Versorgungsansprüchen auch die insolvenzbedingt zu sichernden Anwartschaften mitfinanzieren. Im Unterschied zu den schon im Jahr 2005 Beitragspflichtigen hätten die Neumitglieder auch nicht vom Liquiditätsvorteil profitiert, der sich aus der Verschiebung der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlageverfahren ergeben habe. Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen beruhe ebenfalls auf sachlichen Gründen. Eine periodengerechte, an der Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft orientierte Staffelung des Einmalbeitrags über 31 Jahre hätte bei rund 167 000 betroffenen Anwartschaften und rund 60 000 Einmalbeitragspflichtigen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert und nur zur Entlastung eines Teils der Betroffenen mit einem geringen Anteil am gesamten Beitragsaufkommen geführt.
§ 30i BetrAVG verletze auch nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da eine Rechtsfolge nur für die Zukunft geregelt werde. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahr 2005 stelle eine zulässige unechte Rückwirkung dar, die weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche noch schutzwürdiges Vertrauen verletze. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber diene dem Ziel des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung zukunftssicherer auszugestalten und eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko herbeizuführen. Sie sei geeignet, die Finanzierungslücke von rund 2,2 Milliarden Euro zu schließen, die sich aus dem Aufschub der Finanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften ergeben habe. Die tatbestandliche Rückanknüpfung sei auch erforderlich, um diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die vom Finanzierungsaufschub unter der bisherigen Regelung profitiert hätten. Die Zumutbarkeit der rückanknüpfenden Belastung ergebe sich aus der mäßigen Höhe des Beitragssatzes und der Möglichkeit, die Zahlung über 15 Jahre zu strecken. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes überwiege das Bestandsinteresse der Arbeitgeber nicht das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers. Selbst im bisherigen Finanzierungssystem hätten die Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass die aufgelaufenen Anwartschaften in den nächsten Jahren beitragswirksam geworden wären.
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, am 13. Mai 2009 eingelegten und fristgerecht begründeten Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber sei gleichheitswidrig, da diese ebenso wie die Neumitglieder die neuen Anwartschaften mitfinanzieren müssten. Mit der Umstellung des Finanzierungssystems habe der Gesetzgeber das bisherige Äquivalenzverhältnis aufgegeben. Dem Einmalbeitrag stünden keine Vorteile der verpflichteten Arbeitgeber gegenüber. Auch das Absehen von einer Differenzierung der Beitragsbelastung nach der Dauer der Beitragspflicht sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus entfalte der Beitragstatbestand eine unzulässige echte Rückwirkung. Die betroffenen Arbeitgeber hätten auf den Fortbestand des Rentenwertumlagesystems vertraut und sich bei Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung nicht mehr der zusätzlichen Beitragsbelastung entziehen können.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 den Einmal-Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Äquivalenzprinzip werde im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs eingeschränkt. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge eine willkürfreie Heranziehung derjenigen, die noch am versicherten Risiko teilnähmen. Eine periodengerechte Verteilung der Beitragslast sei nur mit einem kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erreichbar gewesen, da die Dauer der jeweiligen Beitragspflicht im Hinblick auf Betriebsübernahmen und andere unternehmerische Strukturentscheidungen, die sich auf die Insolvenzsicherungspflicht auswirkten, allenfalls aufgrund von Einzelrecherchen habe festgestellt werden können. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege nicht vor. Die Erhebung des Einmalbeitrags betreffe keinen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, weil sie nicht den Beitrag für das Jahr 2005 ändere, sondern die Erhebung eines neuen Beitrags mit Wirkung für die Zukunft vorsehe.
Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat über die Revision der Klägerin verhandeln und entscheiden, obwohl diese nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 seine Rechtsgrundlage in § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG findet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungswidrig. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verletzt sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet also nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).
Diese Grenzen sind im Hinblick auf die Intensität der Ungleichbehandlung zu konkretisieren. Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er ist einschlägig insbesondere, wenn die Differenzierung nicht bloß an Sachverhalte, sondern an Personen anknüpft oder den Gebrauch von Freiheitsrechten beeinträchtigt (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>). Ob die gesetzliche Differenzierung der Heranziehung zum Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur am Willkürverbot zu messen ist, oder ob in der Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahre 2005 eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelte Ungleichbehandlung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen sind nicht nur durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig.
Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Benachteiligung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den erst seit dem Jahr 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgebern nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Die Differenzierung beruht auf der sachlichen Erwägung, dass die Deckungslücke durch den Aufschub der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlagesystem entstanden war und dass nur die damals schon beitragspflichtigen Altmitglieder von den Liquiditätsvorteilen, die mit dem Finanzierungsaufschub verbunden waren, profitierten. Eine willkürliche Benachteiligung der Altmitglieder ergibt sich auch nicht daraus, dass sie neben dem Einmalbeitrag auch Beiträge zur Finanzierung der seit 2006 zu sichernden Versorgungsansprüche und Anwartschaften leisten müssen. Insoweit nehmen sie, wie die Neumitglieder, als Mitglieder oder Pflichtversicherte des Beklagten weiterhin am versicherten Insolvenzrisiko teil und sind verpflichtet, zur Sicherung des im jeweiligen Jahr neu verwirklichten Insolvenzrisikos beizutragen. Konsequent werden deshalb Alt- wie Neumitglieder bezüglich der laufenden Beiträge im kapitalgedeckten Finanzierungssystem gleich behandelt. Die Heranziehung der Altmitglieder zum Einmalbeitrag gleicht dagegen einen Vorteil aus, der sich aus dem vor dem Eintritt der Neumitglieder bestehenden, nur die Altmitglieder begünstigenden Finanzierungssystem des Rentenwertumlageverfahrens ergab.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Neumitglieder durch die Erhebung zu hoher Einmalbeiträge und eine Verrechnung der Mehreinnahmen mit dem laufenden Beitragsbedarf ist nicht zu besorgen. Der gegenüber § 65 VAG um ein Drittel erhöhte Rechnungszinsfuß zur Berechnung des Barwerts der mit dem Einmalbeitrag zu finanzierenden Anwartschaften beugt einer Überdeckung vor.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ungleichbehandlung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den zuvor bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenfalls für willkürfrei gehalten. Ob die Annahme zutrifft, in einer Heranziehung der Ausgeschiedenen liege eine unzulässige echte Rückwirkung, bedarf keiner Klärung. Sachlich gerechtfertigt ist das Absehen von einer Heranziehung dieser Vergleichsgruppe jedenfalls, weil eine Beitragsbelastung nur denen auferlegt werden darf, die noch insolvenzsicherungspflichtig sind und am versicherten Risiko teilhaben. Mit der Mitgliedschaft oder der Pflichtversicherung der ausgeschiedenen Arbeitgeber endet daher auch deren Beitragspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei unterjährigem Ausscheiden möglich bleibt. Dies ist nicht auf eine Verlängerung der materiellen Beitragspflicht über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zurückzuführen, sondern erklärt sich als nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (vgl. Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23). Für die vor 2005 Ausgeschiedenen war die Beitragspflicht spätestens zum Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Die Beendigung ihrer Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 schloss eine Belastung mit dem Einmalbeitrag aus, auch wenn die Ausgeschiedenen während ihrer Mitgliedschaft vom damals geltenden Rentenwertumlageverfahren profitiert hatten.
Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Differenzierung der Einmalbeitragspflicht ist willkürfrei auch, soweit sie die vom Oberverwaltungsgericht nicht erwähnte Vergleichsgruppe der Arbeitgeber betrifft, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, jedoch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 12. Dezember 2006 aus der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausgeschieden sind. Diese Arbeitgeber werden nach § 30i BetrAVG ebenso wenig zum Einmalbeitrag herangezogen wie die vor Beginn des Jahres 2005 Ausgeschiedenen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Beitragstatbestandes. Indem § 30i Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 BetrAVG eine einmalige Umlage des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 zu sichernden Anwartschaften auf die "beitragspflichtigen" Arbeitgeber vorsieht, nimmt er auf die Regelung der Beitragspflicht dem Grunde nach in § 10 Abs. 1 BetrAVG Bezug. Diese knüpft an die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem der in dieser Vorschrift genannten insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege an. Mit dem Verweis auf diese Beitragspflicht setzt § 30i BetrAVG ihr Bestehen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG (noch) im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 12. Dezember 2006 voraus. Aus der Regelung zur Verteilung des Einmalbeitrags und der Bezugnahme auf die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 in § 30i Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ergibt sich zusätzlich, dass die Beitragspflicht auch im Jahr 2005 bestanden haben muss. Dass die im Jahr 2005 Beitragspflichtigen nur zum Einmalbeitrag herangezogen werden, wenn ihre Insolvenzsicherungsbeitragspflicht auch bei Inkrafttreten des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (noch) bestand, rechtfertigt sich wie das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 Ausgeschiedenen aus dem Verbot, Arbeitgebern nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei dem Beklagten noch Beiträge aufzuerlegen.
Entgegen der Auffassung der Revision verpflichtete das Willkürverbot den Gesetzgeber schließlich nicht dazu, über die Anknüpfung an die Beitragsbemessungsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hinaus eine Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen vorzunehmen. Deren gleichmäßige Heranziehung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsregelungen ist durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit dadurch die erst seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber stärker belastet werden als bei einer periodengerechten, auf die Dauer der Beitragspflicht abstellenden Staffelung des Einmalbeitrags. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots nach Art. 20 Abs. 1 GG hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils des Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <264> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1; vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu BetrAVG § 1 Unterstützungskassen). Er gestattet dem Gesetzgeber eine nivellierende Beitragsverteilung auf die Solidargemeinschaft der Insolvenzsicherungspflichtigen auch über die Grenzen sonst zulässiger Typisierung und Pauschalierung hinaus.
Unabhängig davon ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass eine periodengerechte, nach der Dauer der Beitragspflicht gestaffelte Erhebung des Einmalbeitrags unterbleiben durfte, weil eine periodengerechte Binnendifferenzierung allenfalls mit ganz erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen wäre und dieser in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Vorteilen gestanden hätte, die ein Teil der Einmalbeitragspflichtigen daraus hätte ziehen können. Zur Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten darf der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne dass wegen der damit einhergehenden unvermeidbaren Härten der allgemeine Gleichheitssatz verletzt würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 4/98 - BVerfGE 103, 392 <397>). Wie sich aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ergibt, hätte der Beklagte für eine periodengerechte Beitragsstaffelung nicht nur rund 167 000 aufgelaufene Anwartschaften den 31 Beitragsjahren von seiner Gründung bis zum Jahresende 2005 zuordnen, sondern auch feststellen müssen, über welchen Teilzeitraum dieser 31 Jahre sich die Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft jedes der rund 60 000 im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber erstreckte. Letzteres wäre durch den Umstand, dass Betriebsübernahmen ebenso wie beispielsweise Fusionen oder Umwandlungen von Unternehmensträgern zu einem Wechsel des Beitragspflichtigen trotz Kontinuität der zu sichernden Anwartschaften führten, zumindest erheblich erschwert worden. Den für eine zutreffende Zuordnung erforderlichen Aufwand einer Recherche von zahlreichen Firmengeschichten durfte der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten. Nach den nicht wirksam angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre mit diesem Aufwand kein erheblicher Gerechtigkeitsgewinn zu erzielen gewesen. Er hätte nur für eine Teilgruppe der Betroffenen, auf die ein geringfügiger Teil des Gesamtbeitragsaufkommens entfällt, zu einer Beitragsreduzierung geführt.
Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wären, läge insoweit kein Gleichheitsverstoß vor. Die Beschränkung der Erhebung des Einmalbeitrags auf die im Jahr 2005 und auch bei Inkrafttreten des Beitragstatbestandes am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber diente dem legitimen Gesetzeszweck, zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen dieses Systems profitiert hatten, ohne ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch unternehmerische Strukturentscheidungen der Verpflichtung zur anteiligen Mitfinanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften zu entziehen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 oder später bis zum Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber war erforderlich, um dem Verbot einer Beitragsbelastung nach Beendigung des Mitgliedschafts- oder Pflichtversicherungsverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die Kriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG folgt daraus, dass eine darüber hinausgehende Differenzierung im Sinne einer absolut periodengerechten Beitragsverteilung nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz allenfalls mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich gewesen wäre. Den zum Einmalbeitrag Herangezogenen ist die Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum Inkrafttreten des Beitragstatbestandes ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenso zumutbar wie die Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die auch sonst geltenden Beitragsbemessungsregelungen. Die Mehrbelastung der Einmalbeitragspflichtigen steht nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zukunftssicherer zu gestalten und die Beitragslast bezüglich der bis Ende 2005 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften den Mitgliedern aufzuerlegen, die von dem damaligen Finanzierungsaufschub profitiert hatten. Die Ratenzahlungsregelung des § 30i Abs. 2 BetrAVG schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen betreffen nachteilige Verzerrungen der Beitragsbelastung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von rund 10 %, das sich auf rund 93 % seiner Mitglieder verteilt. Angesichts dieser Streuung sind die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer absolut periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.
2. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verletzt weder die Eigentumsgarantie der Betroffenen noch deren Berufsfreiheit. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches; der Ausnahmefall einer erdrosselnden Abgabe liegt nicht vor. § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat auch keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Das Tatbestandsmerkmal der Beitragspflicht knüpft allein an die Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht an den Gegenstand der unternehmerischen Betätigung an.
3. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, insbesondere das Äquivalenzprinzip und der daraus abzuleitende Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, nicht verletzt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG wie den Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 BetrAVG als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne behandelt. Die Annahme der Klägerin, der Einmalbeitrag entgelte keinen Vorteil oder jedenfalls keinen, der über den mit den laufenden Beiträgen erkauften Vorteil hinausginge, verkennt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen). Die gesetzliche Beitragsfinanzierung deckt die zur Insolvenzsicherung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten. Im Rentenwertumlageverfahren wurde die Risikoübernahme durch Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen im Zeitpunkt ihres Fälligwerdens erkauft. Die Umstellung der Finanzierung auf das Kapitaldeckungssystem verändert nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern verlegt nur den Finanzierungszeitpunkt für die zu sichernden Anwartschaften vom Fälligwerden des sich daraus ergebenden Versorgungsanspruchs auf das Jahr der Insolvenz vor. Dabei hat der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen eine den Deckungsbedarf übersteigende Beitragserhebung getroffen. So berücksichtigt die Bemessung der laufenden Beiträge nach der Differenzmethode gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, dass nicht jede unverfallbare Anwartschaft in einen Leistungsanspruch mündet. Bei der Erhebung des Einmalbeitrags verhindert der erhöhte Rechnungszinsfuß nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, dass dem Beklagten mehr als die voraussichtlich mindestens zur Kapitaldeckung benötigten Beträge zufließen. Im Übrigen bietet die zeitlich auf 15 Jahre gestreckte Heranziehung zum Einmalbeitrag den betroffenen Arbeitgebern den zusätzlichen Vorteil, absehbare erhebliche Beitragssteigerungen und -schwankungen zur Finanzierung der noch nicht gedeckten Anwartschaften in den Folgejahren kalkulierbar zu machen und abzufedern sowie zu gewährleisten, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch beitragspflichtigen Arbeitgeber, die zumindest im Jahr 2005 vom Finanzierungsaufschub profitiert hatten, sich an der Schließung der Deckungslücke beteiligen und dazu beitragen, den vom Einzelnen aufzubringenden Anteil überschaubar zu halten.
Dass im Bereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung keine Vorteilsgerechtigkeit im Sinne des Abgeltens eines individuellen Vorteils verlangt werden kann und der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG den einzelnen Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Übrigen nicht unangemessen belastet, wurde bereits zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt.
4. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hinsichtlich der vom Beitragstatbestand des § 30i BetrAVG erfassten Arbeitgeber geht das angegriffene Urteil zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung in Gestalt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Sie liegt nur bei einem nachträglich ändernden Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände vor, etwa bei Anordnung einer Rechtsfolge für einen Zeitraum vor der Verkündung der Norm (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019 f.). Dagegen entfaltet eine Vorschrift lediglich unechte Rückwirkung, wenn sie noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt, indem sie künftig eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig macht, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung liegen. In diesen Fällen wird nicht der zeitliche, sondern nur der sachliche Anwendungsbereich der Norm vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.). § 30i Abs. 1 BetrAVG ändert nicht nachträglich die Beitragspflicht für den bereits abgeschlossenen Jahreszeitraum 2005, sondern normiert einen neuen Beitragstatbestand, der erst mit Inkrafttreten der Regelung in der Person des zu diesem Zeitpunkt und bereits im Jahr 2005 Beitragspflichtigen entsteht und eine Beitragserhebung für die Zukunft vorsieht.
Die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht für zulässig gehalten. Verfassungsrechtlich wird eine solche unechte Rückwirkung nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, den Gesetzeszweck zu erreichen oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfG 95, 64 <86>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.).
Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Erhebung des Einmalbeitrags an die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 ist geeignet und erforderlich, verfassungsrechtlich legitime Ziele des Gesetzes zu verwirklichen. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung für die soziale Sicherung im Alter durfte der Gesetzgeber anstreben, die durch steigende Insolvenzrisiken und eine stetige Vergrößerung der Deckungslücke gefährdete Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten und zur Schließung der unter dem Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, denen dessen Liquiditätsvorteile bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 zugute gekommen waren. Dies war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel verwirklichen können, die Begründung des Ausfallrisikos durch das Erteilen versicherungspflichtiger Versorgungszusagen in der Vergangenheit enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Schließlich konnte nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht gewährleisten, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlagesystem profitiert hatten, sich der Verpflichtung zur Finanzierung der Deckungslücke nicht durch sogenannte unternehmerische Strukturentscheidungen entziehen konnten, indem sie in beitragsfreie oder - ermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung wechselten und die Ausfinanzierung der von ihnen begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überließen (a.a.O. S. 7).
Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber wegen der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten hat ihre Zukunftssicherung deutlich höheres Gewicht als das Interesse der Beitragspflichtigen, die Finanzierung der von ihnen zugesagten Leistungen trotz Eintreten des Sicherungsfalls weiter aufzuschieben, um die nach dem alten Finanzierungssystem bestehenden Liquiditätsvorteile weiterhin nutzen zu können.
Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben sich keine weitergehenden Einschränkungen des Rückwirkungsverbots. Zweifelhaft ist schon, inwieweit die zum Einmalbeitrag herangezogenen Arbeitgeber trotz der Zunahme von Sicherungsfällen, der stetigen Vergrößerung der Deckungslücke und der bereits seit mehreren Jahren geführten Diskussion um eine Reform des Finanzierungssystems darauf vertrauen konnten, das Rentenwertumlagesystem werde auch in Zukunft beibehalten. Jedenfalls mussten sie schon nach dem bisherigen Finanzierungssystem damit rechnen, die aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften in der Zukunft - bei Eintritt des Versorgungsfalles - finanzieren zu müssen. Die Heranziehung zum Einmalbeitrag erlegt ihnen keine für sie unvorhersehbare Rechtsfolge auf, sondern fingiert gleichsam nur ein gleichmäßig über einen 15jährigen Zeitraum verteiltes Fälligwerden der Versorgungsansprüche aus den bereits aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften.