Entscheidungsdatum: 19.09.2018
Der Kläger begehrt die Rückübertragung der "W. i.L.". Einen hierauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2016 ab, da die Ausschlussfrist des § 30a VermG nicht gewahrt sei. Im Übrigen sei über die Firma W. i.L. bereits in früheren Bescheiden abschließend entschieden worden.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger verschiedene Ansprüche, vor allem auf Auskunft und Herausgabe, gegen den Beklagten geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Der Kläger hat die Einzelrichterin mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, zuletzt mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017. Dieses Befangenheitsgesuch hat das Verwaltungsgericht durch die abgelehnte Richterin selbst mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da sie insgesamt unzulässig sei, und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Sie rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Der Kläger macht jedoch mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend, der gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führt (2.).
1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Fragen,
ob und inwieweit bei Ansprüchen eines Auskunftswilligen [gemeint: Auskunftsbegehrenden] gegenüber Dritten (als Gesellschafter) der Anspruch des Auskunftswilligen gegenüber der Behörde zurückstehen muss, da angeblich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht,
ob die schon abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit als Gesellschafter oder erst eine durch feststehenden Sachverhalt nachgewiesene Kenntnis das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt,
ob und inwieweit die Behörde durch Verweis auf Dritte das Rechtsschutzbedürfnis verneinen kann,
beziehen sich darauf, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den mit der Klage geltend gemachten Antrag auf Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Firma W. i.L. im Handelsregister eingetragen ist, verneint hat, da der Kläger als Gesellschafter dieses Aktenzeichen selbst erfragen könne. Sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da ihre Beantwortung nichts zu einer fallübergreifenden Fortentwicklung der Rechtsprechung beitragen könnte. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vorliegt, ist eine Frage der Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.
b) Die sinngemäß gestellte Frage,
ob der Anspruch auf Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Firma W. i.L. im Handelsregister eingetragen ist, auch auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden kann,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht hat allein § 31 Abs. 3 Satz 1 VermG als mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch angesehen und ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs verneint. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dabei weitere mögliche Rechtsgrundlagen eines etwaigen Auskunftsanspruchs nicht in den Blick genommen hat, betrifft die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall, vermag aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen, zumal sich der Beschwerde und dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, § 31 Abs. 3 VermG entfalte gegenüber derartigen anderen Anspruchsgrundlagen generell eine Ausschlusswirkung.
Abgesehen davon bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Kläger etwaige Ansprüche gegen das beklagte Land und seine Behörden nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stützen kann, da dieses allein Behörden, Organe und Einrichtungen des Bundes verpflichtet (§ 1 Abs. 1 IFG). Ob dem Kläger Ansprüche gegen den Beklagten nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 zustehen, ist zunächst eine Frage des Regelungsgehalts von Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) im Einzelfall; einen darüber hinaus gehenden, auf das Rechtsschutzinteresse für eine Klage bezogenen fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die Beschwerde hat Erfolg, weil einer der von ihr gerügten Verfahrensmängel vorliegt, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Ein Verfahrensfehler ist nach den Darlegungen des Klägers allerdings nicht gegeben, soweit er die aus seiner Sicht unzureichende Gewährung von Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO beanstandet. Zwar stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Beteiligten regelmäßig eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör dar, doch sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5). Gemessen daran lässt sich der Beschwerde keine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Verweigerung der Akteneinsicht zu Lasten des Klägers entnehmen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 2016 mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, beim Amtsgericht Meiningen Einsicht in die dorthin übersandten Akten zu nehmen, diese aber nicht wahrgenommen hat. Zudem sei die Aktenübersendung an das Amtsgericht Meiningen in der dem Kläger übersandten dienstlichen Äußerung vom 4. Juli 2017 erwähnt worden, ohne dass der Kläger unverzüglich erneut Akteneinsicht beantragt hätte. Hiermit setzt sich der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Sofern er ausführt, dass das Verwaltungsgericht selbst annehme, es sei nicht aufklärbar, inwiefern durch das Amtsgericht Meiningen überhaupt Akteneinsicht gewährt worden wäre, geht dies an den wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenso vorbei wie die pauschale Behauptung des Klägers, er habe kein Wissen von der Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme beim Amtsgericht Meiningen gehabt.
Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm auf seinen am 2. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Akteneinsicht erst am 11. und 12. Oktober 2017 die begehrte Einsichtnahme ermöglicht werden sollte, verstößt diese Verfahrensweise nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger meint, aufgrund des Umfangs der Akten habe er sich deswegen nicht ausreichend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können, berücksichtigt dabei aber nicht, dass die Akten auch dem Gericht unmittelbar vor dem Verhandlungstermin zu dessen eigener Vorbereitung zur Verfügung stehen müssen. Zudem bestehen die beigezogenen Verwaltungsakten zu großen Teilen aus Unterlagen, die dem Kläger im Rahmen früherer Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bereits zur Kenntnis gegeben worden waren. Im Hinblick darauf ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, weshalb eine Einsichtnahme am Tag vor der Sitzung und am Sitzungstag selbst vor dem Verhandlungstermin nicht ausreichend und zumutbar sein sollte, zumal den Kläger aus Gründen der Prozessökonomie die Obliegenheit zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit traf (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 4).
Soweit der Kläger auf einen in der Niederschrift nicht erwähnten Antrag auf Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung Bezug nimmt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht daraufhin die Akteneinsicht erst zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gewährt hat, da der Kläger die ihm vor der mündlichen Verhandlung mehrfach eröffneten Möglichkeiten zur Einsichtnahme ohne nähere Begründung nicht wahrgenommen hatte. Der Kläger war im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 4). Da er dieser Mitwirkungslast nicht nachgekommen ist, konnte das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Akteneinsicht erst nach der mündlichen Verhandlung gewähren, deren Durchführung sonst verzögert worden wäre.
b) Die Rüge des Klägers, die Einzelrichterin habe über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen, ist hingegen berechtigt.
Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch die Vorinstanz stellt in der Regel eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 m.w.N.). Eine solche, an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfende Rüge hat die Beschwerde hier erhoben. Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch die abgelehnte Einzelrichterin selbst stellt eine objektiv willkürliche Entscheidung dar.
Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO enthalten Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen ist. Durch diese Zuständigkeitsregelung wird der nahe liegenden Annahme Rechnung getragen, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss.
Allerdings ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 <290 f.>; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225). Eine derartige völlige Ungeeignetheit des Befangenheitsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen und dadurch in Konflikt mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 2 GG kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 <291>).
Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Einzelrichterin das Befangenheitsgesuch nicht selbst ablehnen.
Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem von der Beschwerde im Einzelnen erörterten Umstand, dass gegen den Kläger bereits am 18. August 2017 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Strafantrag wegen Beleidigung der Einzelrichterin gestellt worden war. Ein derartiger Strafantrag wird häufig die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 <291>), indessen war das Befangenheitsgesuch vom 11. Oktober 2017 hierauf nicht gestützt.
Doch konnte dieses Gesuch nicht ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst und damit durch die abgelehnte Richterin selbst abgelehnt werden. Der Kläger hat in dem Gesuch unter anderem geltend gemacht, dass das Schreiben der Einzelrichterin vom 7. Juni 2017 eine sachlich unzutreffende Behauptung hinsichtlich der Rückgabe von Betriebsgrundstücken und Maschinen enthalten habe und hieraus ihre Befangenheit folge. Ferner sei ihm die Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung, den Besitzstand der Firma W. i.L. vollumfänglich zu bezeichnen, praktisch unmöglich. Schließlich sei ihm keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden, Einsicht in die Akten zu nehmen.
Jedenfalls dieses an den Verlauf des Verfahrens anknüpfende Vorbringen erfordert ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, wie es in der Begründung der Ablehnung des Befangenheitsantrags im Urteil des Verwaltungsgerichts auch erfolgt ist. Dort ist ausgeführt, dass der Kläger die Rechtswirkungen der früher ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht zur Kenntnis nehme, das gesetzlich vorgesehene Wiederaufleben des geschädigten Vermögensträgers verkenne sowie darlegen und beweisen müsse, welche konkreten ehemaligen Vermögensgegenstände der geschädigten Firma heute noch an welcher Stelle vorhanden seien. Ferner setzt sich das Urteil auch ausführlich mit der Frage der Akteneinsicht durch den Kläger und ihren konkreten tatsächlichen Umständen auseinander.
Umstände, aus denen sich entnehmen ließe, dass das Befangenheitsgesuch gleichwohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ersichtlich nur die Zusammensetzung des Gerichts in einer aus seiner Sicht günstigen Weise beeinflussen wollen, ist nicht näher belegt. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich zudem nicht allein auf die Wortwahl des Klägers in dem Befangenheitsgesuch, das der Einzelrichterin unter anderem eine "Lüge" vorwirft, stützen, zumal das Verwaltungsgericht hierauf nicht Bezug nimmt und das Gesuch zum größeren Teil sachliches Vorbringen enthält.
Das angegriffene Urteil beruht auf dem vorliegenden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.