Entscheidungsdatum: 09.02.2016
I
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. B. B. AG i. Ins. gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag für das Jahr 2011 zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Kreditinstitutes im November 2008 sah die Beklagte davon ab, ihm die Bankerlaubnis zu entziehen, nachdem der Kläger zugesagt hatte, keine Neugeschäfte zu tätigen und die Bankerlaubnis lediglich zur Abwicklung vorhandener Bankgeschäfte zu verwenden. Mit Bescheid vom 7. November 2011 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds zunächst auf Grundlage einer Schätzung in Form des Mindestbeitrages nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFV) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 20. Juli 2011 auf 98 708,33 € fest. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Jahresbeitrag auf Grundlage des zwischenzeitlich vorgelegten Jahresabschlusses mit in das Klageverfahren einbezogenem Änderungsbescheid vom 9. September 2014 auf den - zwischen den Beteiligten in der Höhe unstreitigen - rechnerischen Jahresbeitrag von 1 831 341,32 € festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kreditinstitutes sei dem Grunde nach beitragspflichtig. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Systematik nach lasse sich § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 9. Dezember 2010, der allein an das Innehaben einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) anknüpfe, eine Einschränkung für Kreditinstitute entnehmen, welche die Bankerlaubnis nur noch zum Zweck der Abwicklung des Bankbetriebes im Insolvenzverfahren nutzten. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Möglichkeit für insolvente Kreditinstitute, gemäß § 35 Abs. 2 KWG a.F. bzw. § 35 Abs. 2a KWG n.F. Inhaber einer Erlaubnis nach § 32 KWG zu bleiben, die Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds mit der Erlaubnis verknüpft. Die Heranziehung insolventer Kreditinstitute zu der als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzuordnenden so genannten Bankenabgabe sei auch mit den Grundsätzen der Finanzverfassung vereinbar. Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in Wahrnehmung seiner Typisierungsbefugnis allein auf den Besitz einer Bankerlaubnis abstellen dürfen.
II
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Beschwerde, die sich auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Fragen,
ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abgabepflicht nach § 2 RStruktFG teleologisch einschränkend dahin auszulegen sind, dass insolvente Kreditinstitute, die lediglich noch zum Zweck der Abwicklung und Liquidation bestehen und nicht mehr operativ am Markt auftreten dürfen, nicht von der Abgabepflicht erfasst werden,
ob dies davon abhängt, dass ihnen die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz als Folge der Insolvenz entzogen oder sie ihnen - ggf. auch nur einzig zu Zwecken der Abwicklung des insolventen Instituts ohne jede weitergehende Befugnis - belassen wurde,
welchen Inhalt das Tatbestandsmerkmal "Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz" in § 2 Satz 1 RStruktFG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber dokumentierten Maßstäbe der Vernetzung und Risikolastigkeit des einzelnen Kreditinstitutes für die Beitragspflicht hat: Ob es für dieses Tatbestandsmerkmal genügt, dass unabhängig von Inhalt und Umfang irgendeine Erlaubnis nach § 32 KWG vorliegt, und ob danach auch insolvente Kreditinstitute in die Beitragspflicht einbezogen werden können, die noch über eine Bankerlaubnis, wenn auch nur zum Zweck der Abwicklung und ohne Befugnis zum Abschluss von Neugeschäften, verfügen, während in gleichem Umfang tätige insolvente Institute ohne Bankerlaubnis hiernach nicht unter die Abgabepflicht fallen,
und,
ob die Restrukturierungsabgabe als eine im Zuge der sog. Finanzkrise geschaffene Sonderabgabe in dem dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Rechtsverständnis (unter Einbeziehung auch insolventer nur noch ihre Abwicklung betreibender Kreditinstitute) mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben vereinbar ist,
beziehen sich auf ausgelaufenes Recht, für das ein Klärungsbedarf nicht erkennbar ist. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes oder ausgelaufenes Recht beziehen, haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung kommt wegen solcher Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Beantwortung trotz des Außerkrafttretens der Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (Altfälle) oder die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 10 B 2.14, 10 PKH 3.14 - juris Rn. 7 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:230915B2B73.14.0] - juris Rn. 9 m.w.N.). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 10 B 2.14, 10 PKH 3.14 - juris Rn. 8). Eine entsprechende Darlegung ist weder hinsichtlich der oben genannten Frage noch hinsichtlich der weiteren, nachfolgend bezeichneten Grundsatzrügen erfolgt.
Nach der - nicht angegriffenen - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs leitet sich die Beitragspflicht des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 16. Juli 2012 aus § 2 RStruktFG i.d.F. vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) ab. Diese Regelung zur Festlegung des Kreises der beitragspflichtigen Institute hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091, 2170) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 - und damit noch vor Beginn der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - eine geänderte Fassung enthalten. Sie bezieht nun in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU (sog. Abwicklungsrichtlinie) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 338) bei Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in die Beitragspflicht ein. Nach § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind dies Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1). Die dortige Definition bestimmt als "Kreditinstitut" nunmehr ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die außer Kraft getretene Vorschrift des § 2 RStruktFG noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle haben könnte; dafür gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte. Sie legt auch nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage zum ausgelaufenen Recht bei der nachfolgenden Norm in gleicher Weise stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.). Das liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Nach § 2 RStruktFG a.F. waren alle über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügenden Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG beitragspflichtig. Damit war der Kreis der beitragspflichtigen Kreditinstitute jedoch weiter definiert als nach neuem Recht. Denn nach § 1 Abs. 1 KWG sind "Kreditinstitute" nicht nur solche, die - wie die so genannten CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 2 RStruktFG n.F. - Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren. Vielmehr sind dort zahlreiche weitere Bankgeschäfte genannt, deren Betreiben ein Unternehmen zum Kreditinstitut macht. Vor diesem Hintergrund hätte dargelegt werden müssen, dass sich die Grundsatzfrage der Beitragspflicht eines insolventen Institutes, das lediglich über eine Erlaubnis zur Durchführung von der Abwicklung dienenden Bankgeschäfte verfügt, auch dann stellt, wenn künftig nur die das Einlagen- und Kreditgeschäft betreibenden CRR-Kreditinstitute beitragspflichtig sind. Überdies hätte dargetan werden müssen, dass die aufgeworfene Frage angesichts des zwischenzeitlich vorhandenen unionsrechtlichen Regelungsrahmens noch in gleicher Weise anhand nationalen Verfassungsrechts zu überprüfen ist, wie dies zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Juli 2012 der Fall war.
Aus denselben Gründen fehlt es auch hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Grundsatzrügen, soweit sie sich auf § 2 RStruktFG a.F. beziehen, an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen rechtfertigen diese Rügen noch aus anderen, nachstehend genannten Gründen nicht die Zulassung der Revision.
Hinsichtlich der Frage,
ob es mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben vereinbar ist, im Hinblick auf die Kriterien Gruppenhomogenität, Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lediglich auf das formelle Vorliegen einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis abzustellen, unabhängig davon, ob diese Erlaubnis im Einzelfall die unterstellte Sachnähe und -verantwortung vermittelt,
hat der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, wonach die Anforderungen an Sonderabgaben erfüllt seien und insbesondere die erforderliche Sachnähe gegeben sei, auf eine Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gestützt (UA S. 17/18). Damit setzt sich die Beschwerde, obwohl sie die abstrakten Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an Typisierungen bei Sonderabgaben aufführt, nicht fallbezogen auseinander.
Die von der Beschwerde als grundsatzbedeutsam angesehenen Fragen,
ob insbesondere die für Sonderabgaben geforderte Gruppenhomogenität noch gewahrt ist, wenn der Sonderabgabengesetzgeber die abgabepflichtige Gruppe allein anhand des Kriteriums des Vorliegens einer bankrechtlichen Erlaubnis bildet und dadurch Ungleichbehandlungen zwischen von der Abgabepflicht ausgenommenen insolventen Kreditinstituten ohne Bankerlaubnis und abgabepflichtigen insolventen Kreditinstituten mit bankrechtlicher Erlaubnis entstehen, ohne dass zwischen diesen insolventen Instituten im Hinblick auf deren Geschäftszweck der bloßen Abwicklung und Liquidation und auf den Umfang der noch zulässigen Bankgeschäfte Unterschiede bestehen,
und,
ob sich eine solche unterschiedliche Behandlung von insolventen Kreditinstituten im Hinblick auf den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und den (verfassungsrechtlichen) Kriterien der spezifischen Sachnähe und der spezifischen besonderen Finanzierungsverantwortung rechtfertigen lässt,
bedürfen keiner Klärung, wenn - mit dem Berufungsgericht - eine dahingehende Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers angenommen wird.
Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage,
ob im konkreten Fall eine Belastung von Abgabeverpflichteten mit der Restrukturierungsabgabe auch dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn diese Abgabeverpflichteten unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt von den mit der Abgabe verfolgten Zwecken (der Finanzierung eines Fonds zur Stabilisierung des Finanzmarktes) direkt profitieren können, weil über sie bereits vor Inkrafttreten der Abgabepflicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sie nur noch Abwicklung mit dem Ziel der Liquidation und Vollbeendigung betreiben,
ist nicht weiter klärungsbedürftig, da - mit dem Verwaltungsgerichtshof, vgl. UA S. 18 - ein vernünftiger Gesichtspunkt, unter dem insolvente Abgabepflichtige mit Bankerlaubnis von dem Zweck des Fonds profitieren können, in der Nutzungsmöglichkeit der Bankerlaubnis zu sehen ist. Der Kläger hat den Fortbestand der Bankerlaubnis zur Erleichterung seiner Abwicklungsgeschäfte beantragt und, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, im Einzelnen dargelegt, warum dies eine für ihn wünschenswerte Nutzung verschiedener Mechanismen des Bankensystems ermöglicht. Diese setzen ihrerseits eine Stabilität des Finanzsystems voraus. Die Frage ist im Übrigen auch nicht klärungsfähig, weil die Beschwerde einen Sachverhalt unterstellt, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat.
Soweit es die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam ansieht,
ob der Sonderabgabengesetzgeber, wenn er im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis bei der Bildung der mit der Abgabe belasteten Gruppe diese Gruppe aufgrund der verwendeten Abgrenzungskriterien (hier das Vorliegen der bankrechtlichen Erlaubnis) so abgrenzt, dass im Einzelfall auch Abgabepflichtige einbezogen sind, denen die spezifische Sachnähe und die spezifische, besondere Finanzierungsverantwortung fehlen, zur Vermeidung von mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbarer Ungleichbehandlungen für solche atypischen Fälle die Möglichkeit einer Befreiung von der Abgabepflicht vorsehen muss, im vorliegenden Fall etwa in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Satz 5 RStruktFG,
fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Die Beschwerde führt nicht aus, worin im Fall des Klägers eine Atypik liegen soll. Als solche kann nicht bereits die Insolvenz bei gleichzeitiger Belassung der Bankerlaubnis gesehen werden, weil sonst sämtliche der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - nach ausgelaufenem Recht - unterliegenden Fälle gleichzeitig atypische Fälle im Geltungsbereich der von der Frage in den Raum gestellten Befreiungsmöglichkeit von dem Restrukturierungsfondsbeitrag wären.
Gleiches gilt für die weitere, sinngemäß formulierte Frage,
ob die Bildung einer Gruppe von Abgabepflichtigen unter Einbeziehung ungleicher Abgabepflichtigen, denen die spezifische Sachnähe fehlt, noch mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Bildung von Sonderabgaben vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig keinen Befreiungstatbestand schafft, um im Einzelfall eine Korrektur der Ungleichbehandlung zu ermöglichen.
Die Beschwerde legt nicht dar, worin im Fall des Klägers ein solcher Einzelfall liegen soll, der sich von den übrigen im Wege einer Typisierung einbezogenen Abgabepflichtigen unterscheidet.
Soweit die Beschwerde mit ihren Darlegungen zu der von ihr als grundsatzbedeutsam angesehenen Frage,
ob die Einbeziehung solcher insolventer, nur noch auf die Abwicklung und Liquidation gerichteter Kreditinstitute in die Abgabepflicht nach § 2 RStruktFG zum Schutz des Finanzsystems mit dem verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw., falls man einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG verneint, mit dem Schutz aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist,
auf die Verhältnismäßigkeit einer Belastung insolventer Kreditinstitute mit einem Mindestbeitrag - nach ausgelaufenem Recht - abzielt, fehlt es vorliegend schon deshalb an der Klärungsfähigkeit der Frage, weil der Beitrag durch den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 9. September 2014 in einen regulären rechnerischen Jahresbeitrag umgewandelt worden ist. Soweit sie auf die Erhebung des rechnerischen Jahresbeitrages abzielt, legt die Beschwerde nicht dar, warum in einem solchen Beitrag bei einem insolventen Institut eine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung der Berufs- oder der Eigentumsfreiheit liegen soll. Mit der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, eine übermäßige Belastung und Beeinträchtigung im Sinne einer erdrosselnden Wirkung sei nicht dargelegt (UA S. 20), setzt sie sich nicht auseinander.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die Einbeziehung insolventer, nur noch auf die Abwicklung und Liquidation gerichteter Kreditinstitute in die Abgabepflicht nach § 2 RStruktFG zum Schutz des Finanzsystems mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, und dem Gebot der horizontalen Lastengerechtigkeit vereinbar ist, wenn diese jedenfalls über keine weitergehende Bankerlaubnis verfügen als ihnen Banktätigkeiten auch ohne eine Erlaubnis gestattet sind,
trifft den Fall des Klägers nicht und wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger verfügt über eine nach außen voll gültige Bankerlaubnis, die nicht beschränkt oder mit Auflagen versehen worden ist; er hat sich nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils lediglich durch eine Zusage der eingeschränkten Betätigung und eingeschränkten Nutzung seiner Bankerlaubnis gegenüber der Beklagten gebunden (UA S. 2).
Von vorneherein selbst nach ausgelaufenem Recht nicht klärungsfähig ist auch die weitere Frage,
ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV eine Belastungsobergrenze nur für die Kumulation von Jahresbeitrag und Sonderbeiträgen in den Fällen festlegt, in denen tatsächlich Sonderbeiträge erhoben werden, oder ob die Grenze des § 3 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV für die insgesamt in einem Beitragsjahr erhobenen Beiträge auch dann gilt, wenn die insgesamt erhobenen Beiträge nur aus dem Mindestbeitrag bestehen.
Nach dem insoweit allein zugrunde zu legenden Änderungsbescheid vom 9. September 2014 liegt der streitgegenständliche Jahresbeitrag (1 831 341,32 €) in sämtlichen mit der Frage in den Raum gestellten Berechnungsvarianten unter der Belastungsobergrenze (1 846 887,97 €). Weder wurde ein Sonderbeitrag erhoben noch der Jahresbeitrag in Gestalt des Mindestbeitrages festgesetzt.
Gleiches gilt schließlich für die in der Beschwerdebegründung als grundsatzbedeutsam angesehene Frage,
ob für den Fall, dass auch insolvente, allein auf die Abwicklung beschränkte Kreditinstitute in die Beitragspflicht nach § 2 Satz 1 RStruktFG einbezogen werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Belastungsobergrenze des § 3 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV statt der auf drei Jahre ausgerichteten Durchschnittsbetrachtung der Jahresergebnisse ein längerer, von der Finanzverwaltung bewilligter Liquidationsbesteuerungszeitraum (im vorliegenden Fall sechs Jahre) anzusetzen ist.
Die Beschwerde verdeutlicht nicht, inwiefern ein solcher längerer Zeitraum der Betrachtung der Jahresergebnisse im Fall des Klägers zu einer Überschreitung der Belastungsobergrenze führen würde.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 13). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den an eine Divergenzrüge gestellten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Die Beschwerdebegründung leistet nicht das hiernach Erforderliche.
a) Sie macht geltend, das Urteil weiche von tragenden Rechtssätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Filmabgabe (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12 und 2 BvR 1564/12 - BVerfGE 135, 155) hinsichtlich der dort wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Bildung einer hinreichend homogenen Gruppe bei Sonderabgaben und das Erfordernis einer spezifischen Sachnähe der Abgabenbelasteten zu der durch die Abgabe wahrzunehmenden Aufgabe ab. Die Beschwerde zeigt aber keinen in dem angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der angeführten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Vielmehr kritisiert sie die Anwendung jener Grundsätze durch den Verwaltungsgerichtshof insofern, als das Berufungsurteil keinen Vergleich zwischen insolventen Kreditinstituten, welche in die Abgabepflicht einbezogen würden, und denjenigen, welche von ihr verschont blieben, leiste. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit dem Erfordernis der Sachnähe der abgabenbelasteten Gruppe zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck eingehend auseinandergesetzt (UA S. 17 f.) und das Innehaben einer Bankerlaubnis auch bei insolventen Kreditinstituten bei verfassungsrechtlich zulässiger typisierender Betrachtungsweise als hinreichendes Abgrenzungskriterium der Gruppenbildung - nach mittlerweile ausgelaufenem Recht - anerkannt. Dies schließt notwendigerweise die Bewertung mit ein, dass eine Verschonung derjenigen insolventen Kreditinstitute, denen die Bankerlaubnis entzogen worden ist, von der Abgabepflicht mit den im Berufungsurteil aufgeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Eine Divergenz der von ihm zugrunde gelegten Rechtssätze zu einem Rechtssatz, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Filmabgabe aufgestellt hat, ist weder erkennbar noch von der Beschwerde dargelegt. Davon abgesehen betrifft das von der Beschwerde benannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch nicht die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen einfachrechtlichen Rechtsvorschriften.
b) Weiterhin macht die Beschwerde geltend, der in dem Berufungsurteil aufgestellte Rechtssatz, wonach der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Abgabepflicht von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch machen und dabei Ungleichbehandlungen in begrenztem Ausmaß hinnehmen dürfe, weiche von den Anforderungen ab, die sich im Hinblick auf die Lastengleichheit und Lastengerechtigkeit von Abgaben aus der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Erbschaftssteuerrecht (Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - NJW 2015, 303) ergäben. Die Beschwerdebegründung legt allerdings nicht dar, worin eine Abweichung des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, unmittelbar der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sonderabgaben entnommenen Rechtssatzes von den Grundsätzen der Lastengleichheit und -gerechtigkeit von Abgaben liegen soll und inwiefern letzteren neben den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben eine eigenständige Bedeutung zukommt. Es reicht für die Divergenzrüge nicht aus, dass die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Differenzierung zwischen insolventen Kreditinstituten mit und solchen ohne bankrechtliche Erlaubnis geltend macht und in der Anlegung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil zur Erbschaftssteuer an den durch § 2 RStruktFG gebildeten Kreis von Abgabenpflichtigen eine Verfehlung der Maßstäbe zur Gruppenhomogenität einer Sonderabgabe sieht. Darin läge allenfalls eine fehlerhafte Anwendung, nicht jedoch ein Abweichen von bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssätzen. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass sich die Divergenzrüge nicht auf die Anwendung derselben einfachrechtlichen Rechtsvorschrift bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.