Entscheidungsdatum: 19.12.2017
1. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 42 ff.).
2. Der Hochwasserschutz in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG zielt nicht nur auf die Sicherung der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen bzw. des bislang erreichten Standes aller Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auf die Minimierung von Hochwassergefahren und Minderung von Hochwasserschäden im Allgemeinen (Rn. 45).
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken in Hamburg-Oevelgönne am Nordufer der Elbe. Das zur Elbe hin leicht abfallende Grundstück (Flurstück a) ist mit einem Wohngebäude bebaut, an der nördlichen Grundstücksgrenze wird der oberhalb verlaufende Elbhang von einer Stützmauer begrenzt. In Richtung Elbe schließen eine gepachtete Fläche (Flurstück b), ein Gartengrundstück (Flurstück c) und ein unbefestigtes Strandgrundstück (Flurstück d) an, das durch die öffentliche Straße ... vom Gartengrundstück getrennt wird.
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betrifft die sogenannte Delegationsstrecke auf dem Gebiet der Stadt Hamburg; Vorhabenträgerin ist die beigeladene Hamburg Port Authority AöR. Das Ausbauvorhaben erstreckt sich zudem auf die sogenannte Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbmündung (km 755,3), die Gegenstand eines gleichzeitig erlassenen Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord ist; Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die Bundesrepublik Deutschland.
Die Ausbaustrecke ist insgesamt knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in Salzwasser) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.
Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.
Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in Höhe Brunsbüttel und der Ausbau der Hafenzufahrten Parkhafen/Waltershofer Hafen geplant. Für die Köhlbrandkurve sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie Blankenese zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der Düker Neßsand (km 636,8) ersetzt werden.
Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen (UWA) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den UWA, insbesondere den UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung, werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Die 2. Planänderung hatte im Wesentlichen die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen zum Inhalt. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 und sind seit Ende 2012 abgeschlossen.
Die Pläne für die Bundes- und die Delegationsstrecke wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen - etwa zu den Baumaßnahmen, zu den Schiffsgeschwindigkeiten und zum Lärmschutz - festgestellt und bekanntgemacht.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch Protokollerklärungen erfolgt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Standsicherheit des Elbhangs und die Hochwassersicherheit seien u.a. wegen methodischer Mängel der zugrunde liegenden Fachgutachten erheblich unterschätzt worden. Insbesondere die Annahme, die UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand hätten dauerhaft tidedämpfende Wirkung, sei mit physikalischen Gesetzmäßigkeiten unvereinbar. Es drohten Hangrutschungen, ein Auskolken des Elbhangs und Erschütterungen ihres Wohngebäudes. Zudem werde die Strandfläche wegen erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten und Wasserstände weiter abgetragen. Die Auswirkungen der geplanten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am gegenüberliegenden Elbufer habe die Beklagte zu Unrecht nicht in die Folgenbetrachtung einbezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe in der Gestalt der Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
äußerst hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass
a) nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundstücke der Klägerin (Flurstücke a, c), ... Hamburg, vermieden werden,
b) die Vorhabenträgerin durch den Fahrrinnenausbau verursachte Schäden an den Grundstücken der Klägerin (Flurstücke a, c) zu ersetzen hat,
c) der Zustand des Wohngebäudes auf dem Grundstück ... Hamburg, von der Vorhabenträgerin vor Beginn der Bauarbeiten beweissichernd festzustellen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen oder materiellen Fehlern, die die Klägerin rügen kann und die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. § 14e Abs. 6 WaStrG a.F., § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen.
A. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.
1. Die von der Klägerin - unter Hinweis auf Stellungnahmen verschiedener Fachgutachter - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und weiterer Gutachten der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stellen - ihr Vorliegen unterstellt - keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.
a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927 S. 9).
An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der UVP im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 1966 - UVPG a.F.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3370), festzuhalten.
b) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten.
Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n.F. ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der UVP findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 UVPG n.F. ihren Ausdruck. Danach dient die UVP einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 UVPG a.F.). Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <243>; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des UVPG an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet (BT-Drs. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 UVPG n.F., die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 UVPG a.F. - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der UVP mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogenen Vorschriften in § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 UVPG a.F. und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UVPG n.F.
Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Gutachten der BAW und die sonstigen Fachgutachten der UVP den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UVPG a.F./§ 6 Abs. 5 UVPG n.F.) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des Bundeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.
c) Weder die Richtlinien 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-Richtlinie) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan EuGH) geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.
Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/EG und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/EU). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist es erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.
Die Regelungen der Richtlinien über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nehmen die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von Verfahrensrechten und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die Kommission (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer UVP) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.
Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der UVP sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.
d) Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG-E, nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.
Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.
2. Die Rüge, die im Planfeststellungsbeschluss (S. 2233, 2485) in Bezug genommenen Gutachten des Geologischen Landesamtes (Dr. Ehlers) von 1983 ("Das Gefährdungspotential des nördlichen Elbhanges") und von Prof. Dr.-Ing. Steinfeld von 1972 ("Die Standsicherheit des Elbhanges ... unter Berücksichtigung einer Elbvertiefung") seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht nicht ausgelegt worden, greift nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12). Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).
Davon ausgehend war eine Auslegung der oben genannten Gutachten hier nicht erforderlich. Die für die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit der Klägerin durch vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Standsicherheit des Elbhangs erforderliche Anstoßwirkung ging schon von dem ausgelegten Gutachten J.1 aus, in dem die Standsicherheit ausführlich behandelt und die vorgenannten Gutachten zitiert werden (S. 41 und 117 f.).
3. Auch die weiter erhobene Rüge der Klägerin, es fehle ihr gegenüber an einer Bekanntmachung bzw. Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen von Juli 2014 und Dezember 2016 im Verfahren der Umweltverbände BUND und NABU (BVerwG 7 A 2.15), verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen sind der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Juni 2017 übermittelt worden; den 2. Ergänzungsbeschluss vom 24. März 2016 hat die Beklagte als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 in das Verfahren eingeführt. Die Ergänzungsbeschlüsse und die Ergänzungen/Änderungen durch die Protokollerklärungen sind dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. April 2012 angewachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19) und Gegenstand der Klageanträge. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen und Ergänzungen eine (erneute) öffentliche Bekanntmachung erfordern, stellt sich im Falle der Klägerin nicht.
B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten materiell-rechtlichen Mängeln.
1. Mit ihrer erstmalig mit Schriftsatz vom 25. August 2017 erhobenen Rüge, das Vorhaben verstoße gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), dringt die Klägerin nicht durch. Nach dieser Vorschrift werden Ausbau- oder Neubaumaßnahmen so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Die Planfeststellungsbehörde hat die Regelung zwar zu Unrecht als Abwägungsbelang behandelt. Dieser Fehler ist aber unerheblich, weil sie zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat.
a) § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) eingefügt worden. Die Vorschrift stellt nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck keinen Abwägungsbelang, sondern eine strikte Zulassungshürde dar.
aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" (BT-Drs. 15/3168 S. 7). Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist (BT-Drs. 15/3168 S. 16; so auch schon Gutachten H.1b, S. 65). Der Bundesrat schlug demgegenüber vor, dass "Ausbau- und Neubaumaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durchzuführen sind". Zur Begründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen Belange generell zu untersagen (BT-Drs. 15/3168 S. 21). Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle (BT-Drs. 15/3214 S. 2). Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des Regierungsentwurfs überein (BT-Drs. 15/3455 S. 7). Im Vermittlungsausschuss wurde der Begriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt (BT-Drs. 15/5121 S. 3).
Die Entstehungsgeschichte belegt das Anliegen des Gesetzgebers, in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG einen verbindlichen Versagungstatbestand zu normieren. Die Gesetzesnovelle zielt schon nach ihrem Titel auf eine Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Hinter diesem Regelungsziel bliebe eine Auslegung, die den Hochwasserschutz nach Art der vom Bundesrat vorgeschlagenen Alternativfassung als Abwägungsbelang versteht, zurück. Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass nicht jede negative (nachteilige), sondern nur eine mehr als geringfügige Auswirkung auf den Hochwasserschutz die Vorhabenzulassung hindert.
bb) Der Qualifizierung als strikter Zulassungsschranke stehen weder der Wortlaut der Norm noch systematische Erwägungen entgegen. Zwar kommt das Regelungsanliegen des Gesetzgebers in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG nicht gleichermaßen deutlich zum Ausdruck wie etwa in § 68 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach der Plan für einen Gewässerausbau nur dann festgestellt werden darf, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten ist. In der Sache verfolgen aber beide Regelungen übereinstimmend das Ziel, einem Vorhaben mit relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz die Zulassung zu versagen.
Der Umstand, dass der Hochwasserschutz in § 14b WaStrG nicht explizit als Versagungstatbestand normiert ist, hindert nicht daran, § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG in diesem Sinne zu verstehen. Dass die Regelungssystematik des Bundeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und Versagungsgründen nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG zur "Berücksichtigung" der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, die ebenfalls strikte Zulassungshürden darstellen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478). Die Vorstellung, dass der Hochwasserschutz eine verbindliche Zulassungsschranke darstellt, liegt schließlich auch den Regelungen in § 78 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 3 WHG zugrunde, nach denen die Ausweisung neuer Baugebiete oder Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet nur dann zugelassen werden darf, wenn der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.
cc) Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige, d.h. unbedeutende, unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende und belanglose (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 14), Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Der Umstand, dass es zur Feststellung von Art und Umfang der Auswirkungen einer naturwissenschaftlich-technischen Prognose bedarf, die ihrerseits nur eingeschränkt überprüfbar ist, ändert daran nichts.
b) § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG entfaltet in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz drittschützende Wirkung. Die dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 <337> und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 27) erforderliche Voraussetzung der hinreichend klaren Bestimmung eines überschaubaren Personenkreises, seiner geschützten Interessen und der Art der Rechtsverletzungen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll, liegt vor.
aa) Zu den Einzelheiten des Hochwasserschutzes trifft das Bundeswasserstraßengesetz keine Aussage; insoweit ist auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz (§§ 72 ff. WHG) zurückzugreifen. Diese sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das u.a. zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 S. 27 - Hochwasserrichtlinie) dient, neu strukturiert worden. Seither erfasst das Wasserhaushaltsgesetz - wie die Hochwasserrichtlinie - Binnenhochwasser und Küstenhochwasser (§ 72 WHG); die Hochwasservorschriften gelten nicht mehr nur für oberirdische Gewässer. Zu den Risikogebieten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG zählen mithin auch die Gebiete hinter öffentlichen Küstenschutzanlagen, die zu ihrem Schutz dienen. Allerdings stellt § 76 Abs. 1 Satz 2 WHG klar, dass das Regime der Überschwemmungsgebiete (§§ 76 bis 79 WHG) nicht für solche Gebiete gilt, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Regelungen der besonderen Situation der tidebeeinflussten Flächen, die ohne Schutzanlagen vor allem durch Küstenhochwasser betroffen sind, in denen aber Hochwasser aus dem Binnenland zeitgleich mit einer Sturmflut eintreffen kann, nicht gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 75). Die landesrechtlichen Spezialbestimmungen zum Küstenschutz können daher unabhängig von den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu den Überschwemmungsgebieten aufrechterhalten und fortentwickelt werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG).
bb) Nach der Definition des nicht im hergebrachten Sinne einer Risikovorsorge zu verstehenden Begriffs "Hochwasserrisiko" in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG dient der Hochwasserschutz jedenfalls auch dem Schutz konkreter, grundrechtlich geschützter subjektiver Rechtspositionen (menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, erhebliche Sachwerte); die über den Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 der Hochwasserrichtlinie hinausgehende Nennung der erheblichen Sachwerte hat klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 74). Der Annahme, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG Drittschutz vermittelt, steht nicht entgegen, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken als Beispiel für eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit benennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährte schon die insoweit gleichlautende Vorgängerregelung in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG - nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze - Nachbarschutz (Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 27).
Die Abgrenzung des geschützten Personenkreises von der Allgemeinheit lässt sich mithilfe der Gefahrenkarten im Sinne von § 74 WHG hinreichend genau vornehmen. Geht es - wie hier - um den Hochwasserschutz für Gebiete, für die keine öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bestehen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Hamburgisches Wassergesetz vom 29. März 2005, HmbGVBl. S. 97 - HWaG), gewährt § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. den §§ 73 f. WHG einen Abwehranspruch gegen ein Ausbauvorhaben, das zu einer mehr als geringfügigen Erhöhung des gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Ausmaß des Schadens zu bestimmenden Hochwasserrisikos führt. Der Hochwasserschutz im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG zielt - ebenso wie die Hochwasserrichtlinie, der mit dem Begriff "Hochwasserschutz" überschriebene Abschnitt 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und nicht zuletzt die insoweit vergleichbare Regelung in § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG - nicht nur auf die Sicherung der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen bzw. des bislang erreichten Standes aller Hochwasserschutzmaßnahmen (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 3 WHG; Zloch, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 78 Rn. 47), sondern auf die Minimierung von Hochwassergefahren und Minderung von Hochwasserschäden im Allgemeinen.
c) Die Planfeststellungsbehörde hat aber eine mehr als geringfügige Erhöhung des Hochwasserrisikos zu Recht verneint.
Zwar liegen unbebaute Teile der Grundstücke der Klägerin ausweislich der Gefahrenkarten der Beklagten im Risikobereich für häufige, mittlere und extreme Sturmflut-Ereignisse. Zudem ist laut Planfeststellungsbeschluss nach starken Nordwestwinden mit erhöhten Wasserständen der Elbe und vorhabenbedingt schneller auflaufendem Hochwasser bis in den Hamburger Raum zu rechnen; die Laufzeit des Hochwassers ist eng mit der Vorwarn- und Reaktionszeit zur Gefahrenabwehr verbunden (PFB, S. 2175 f.). Die im BAW-Gutachten H.1b prognostizierte maximale Verkürzung der Eintrittszeit der Scheitelwasserstände von weniger als 5 Minuten stellt aber nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde keine merkliche Verkürzung der Reaktionszeit dar (PFB, S. 2176). Die Verweildauer für die Tiden, die weniger als MThw +1,5 m hoch auflaufen, werde sich um weniger als 10 Minuten erhöhen; für alle höher auflaufenden (seltenen) Fluten ändere sie sich ausbaubedingt um weniger als 5 Minuten. Bei leichten Sturmfluten mit einem Wasserstand bis 2,5 m über MThw nehme die Dauer hoher Wasserstände bereichsweise zu, bei schweren Sturmfluten ab; das Vorhaben sei insgesamt hochwasserneutral (PFB, S. 2175 f., 2461).
Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Nach ihrer Auffassung wird die Hochwassergefahr mehr als geringfügig erhöht, weil die tidedämpfende Wirkung der UWA Medemrinne Ost und Neufelder Sand aufgrund physikalischer Gesetzmäßigkeiten nicht von Dauer sein könne und es deshalb zu deutlich höheren Wasserständen und Strömungsgeschwindigkeiten kommen werde. Die Klägerin geht mithin von einem Kausalzusammenhang zwischen den UWA und der Häufigkeit sowie dem Ablauf von Hochwasserereignissen aus, den sie allerdings nicht näher untersetzt und der sich auch im Übrigen nicht erschließt. Ausweislich des Erläuterungsberichts (B.2, S. 37 ff.) sollen die insgesamt sechs UWA die ausbaubedingten Tidehubänderungen minimieren, den residuellen Stromauftransport von Sedimenten reduzieren, die Strömung auf die Fahrrinne ausrichten und ungünstige natürliche morphologische Trends mindern (B.2, S. 39 f.). Hierauf kommt es bei Hochwasser- bzw. Sturmflutereignissen nicht an. Vielmehr wird die den UWA zugedachte Funktion, insbesondere die tidedämpfende Wirkung, in solchen Situationen von den für die Entstehung von Hochwasser bzw. Sturmfluten relevanten Faktoren überdeckt. Nach dem Gutachten H.1b werden die für den Hochwasserschutz maßgeblichen Wasserstände in Tidegewässern wie der Unterelbe durch extreme Sturmfluten bestimmt. An der Küste und in den Flussmündungsgebieten der Deutschen Bucht werden Sturmfluten durch die Überlagerung der astronomischen Gezeit, der durch (starken) Wind hervorgerufenen Wasserstandserhöhung (Windstau) und der langperiodischen Fernwellen aus dem Atlantik hervorgerufen. Namentlich wegen der bei Sturmfluten gegenüber den Normaltiden ganz erheblich höheren Wasserstände schon im Mündungsbereich der Elbe tritt die Verengung des Gewässerquerschnitts durch die UWA als einer Grundvoraussetzung ihrer tidedämpfenden Wirkung in solchen Ausnahmesituationen völlig in den Hintergrund. Im oberen Ästuarbereich werden die Sturmflutscheitelwasserstände außerdem durch den Oberwasserzufluss aus dem Binnenland beeinflusst, auf den die UWA sich ohnehin in keiner Weise auswirken können. Die höchsten Sturmflutscheitelwasserstände treten in den Ästuaren an der Deutschen Bucht auf, wenn extrem hohe Sturmfluten mit extrem hohen Oberwasserereignissen zusammentreffen (H.1b, S. 63).
Das Gutachten H.1b betrachtet die ausbaubedingten Änderungen der Sturmflutscheitelwasserstände u.a. für extrem hohe Sturmfluten und extrem hohe Oberwasserzuflüsse (Q = 3 000 cbm/s und 4 000 cbm/s; S. 32, 63) und gelangt auch für diese worst-case-Annahmen zu dem Ergebnis, dass das Hochwasserschutzniveau nicht verändert wird (S. 65). Danach bewegen sich die Änderungen des Sturmflutscheitelwasserstandes im Abschnitt Elbe-km 630 bis 610 für alle untersuchten Szenarien im Bereich von etwa -0,02 und +0,01 m bei einem Ausgangswert von ca. 7,50 m (H.1b, S. 40, 64), der Eintrittszeit des Sturmflutscheitelwasserstandes bei etwa 0 bis 2 Minuten (Ausgangswert ca. 130 bis 240 Minuten; H.1b, S. 42), der Dauer hoher Wasserstände zwischen -5 und +2 Minuten (S. 44, 46, 48, 50, 52), der Flutstromgeschwindigkeiten bei -0,04 m/s (S. 54 f.) und der Ebbestromgeschwindigkeit bei etwa -0,03 m/s (S. 57 f.) sowie des Flut- und Ebbestromvolumens von weniger als +/-2 % (S. 59, 61). Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die jeweils vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Änderungen anders ausfallen und mehr als geringfügige Auswirkungen auf das Hochwasserrisiko eintreten könnten, wenn die auf Normaltiden bezogene tidedämpfende Wirkung der UWA nicht von Dauer sein sollte.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange.
Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.). Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf.
a) Die Planfeststellungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des Elbhangs hat.
Der Planfeststellungsbeschluss geht unter Verweis auf das Gutachten J.1 (Kapitel 3.1.2.2 S. 36 ff.) sowie die dort (S. 41) in Bezug genommenen Gutachten von Dr. Ehlers von 1983 und von Prof. Dr.-Ing. Steinfeld von 1972 davon aus, dass der Elbhang am Nordufer der Elbe zwischen Altona und Wedel auch nach der geplanten Fahrrinnenanpassung weiterhin standsicher sein wird; die Standsicherheitsprobleme lägen nach dem Gutachten von Ehlers im teilweise übersteilen Elbhang oberhalb der Uferzone. Laut Gutachten von Steinfeld werde die Geländebruchsicherheit selbst durch eine Vertiefung der Sohle auf NN -19,50 m nicht beeinflusst, geplant sei vorliegend nur eine Vertiefung auf 17,30 m. Eine Gefährdung des Elbhangs sei daher ausgeschlossen (PFB, S. 2233, 2485 f.). Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch.
aa) Ausweislich des Gutachtens J.1 (S. 37) sind die Standsicherheitsberechnungen für die Uferbefestigungen mit einer angenommenen Böschungsneigung von 1:3 durchgeführt worden. Danach beträgt die berechnete Sicherheit gegen das Versagen der gesamten Böschung ᶯ = 2,18 und übersteigt damit die nach DIN 4984 erforderliche Sicherheit ᶯ = 1,40 (S. 40) deutlich. Die Veränderung der Tidedauer von +/-2 Minuten ist laut Gutachten ohne Einfluss auf die globale Standsicherheit (+/-0,0045 %), die Veränderung des Tideniedrigwassers um +/5 cm hat eine sehr kleine Auswirkung auf die globale Standsicherheit der Uferböschung in der Größenordnung von 0,1 % (vgl. J.1, S. 41 Tabelle 3.1-1). Das Ergebnis kann nach Einschätzung der Gutachter auf unbefestigte Böschungen übertragen werden, weil diese im Allgemeinen weitaus flachere Neigungen aufwiesen und daher höhere Gesamtstandsicherheiten besäßen; selbst im Bereich des Elbhangs bei Hamburg würden mittlere rechnerische Neigungen der Unterwasserböschung von 1:4 nicht unterschritten (Planunterlage B.2, Anlagenband Delegationsstrecke Anlage B-1; J.1, S. 41).
Gegen diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu erinnern. Nach der zehnfach überhöhten Schnittzeichnung in Anlage B-1.3 (Profil Bubendeyufer, km 628,5) zum Erläuterungsbericht (B.2, Anlagenband Delegationsstrecke) weist die Böschung im Bereich des klägerischen Grundstücks eine geringere Neigung als 1:4 auf. Hieran ändert auch die ab etwa km 628 in westlicher Richtung geplante Verschiebung der Fahrrinnenkante um 20 m Richtung Norden (vgl. Anlage B-1, Fahrrinnentrassierung Hamburger Delegationsstrecke, Blatt 2 östlicher Teil) nichts.
bb) Steinfeld gelangt in seinem Gutachten - ausgehend von einer "sehr sicher gewählten" Unterwasserböschungslinie von 1:4 - zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit sowohl für Gleitflächen innerhalb der Unterwasserböschung als auch für Gleitlinien bis zum Vorland und in den Hangbereich selbst bei einer Vertiefung des Elbfahrwassers um etwa 5 m (auf NN -19,50 m) gewahrt sei (S. 27). Die Geländebruchsicherheit des Hangs werde nicht beeinflusst. Es könnten örtlich flache Schalen-Rutschungen an der Hangoberfläche oberhalb des Vorlandes auftreten, wie sie schon jetzt in der Natur beobachtet werden könnten. Diese Vorgänge träten jedoch an noch immer instabilen Hangabschnitten, gefördert durch Witterungseinflüsse, künstliche Eingriffe in den Hang, Erschütterungen usw. auf und liefen völlig unabhängig vom jetzigen Geschehen und den geplanten Maßnahmen im Bett der Elbe ab (S. 28).
Der Einwand, das Steinfeld-Gutachten weise für Teilbereiche auch Sicherheiten unter ᶯ = 1,4 aus, begründet keine Zweifel an der Belastbarkeit der Ergebnisse. Laut Gutachten (S. 15 unter 6.1) liegen bereichsweise Teilböschungen der Neigung 1:2 mit einer Sicherheit von etwa ᶯ = 1 vor. Abgesehen davon, dass dies im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht der Fall ist (siehe oben), bewegt sich die mittlere Neigung im Verhältnis zwischen 1:10 und 1:5, die kleinste Sicherheit beträgt für die nach der Vertiefung angenommene Neigung der Uferböschung von maximal unter 1:4 laut Steinfeld-Gutachten ᶯ = 2,14 bei einer Vertiefung um 2,5 m und ᶯ = 2,01 bei einer Vertiefung um 5 m (S. 16 und 23).
Das Steinfeld-Gutachten durfte der Planfeststellung trotz seines Alters zugrunde gelegt werden. Die für die Beurteilung der Standsicherheit relevanten Aspekte wie die topographischen Verhältnisse, die Untergrundverhältnisse (geologischer Bau, Untergrundaufschlüsse, Bodenaufbau), Bodenkennwerte und Gleitlinienformen sind keinen kurz- oder mittelfristigen Veränderungen unterworfen. Die von Steinfeld untersuchte Sohltiefe von bis zu NN -19,50 m wird durch den geplanten Ausbau, der nur eine Anpassung auf NN -17,30 m vorsieht, nicht annähernd erreicht.
cc) Die Ergebnisse des Steinfeld-Gutachtens werden durch die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der IMS Ingenieurgesellschaft mbH vom 6. August 2012 bestätigt. Danach sind die Standsicherheitsberechnungen nach den heute gültigen Normen mithilfe des sogenannten Teilsicherheitsverfahrens wiederholt und zusätzlich zur geplanten Sohltiefe von NN -17,30 m eine Baggertoleranz von 1 m berücksichtigt worden. Zudem ist ab Außenkante Fahrwasserrand eine Unterwasserböschung mit einer Neigung von 1:4 angesetzt worden (S. 5). Für die fünf von Steinfeld als maßgebend herausgearbeiteten Profile sind verschiedene Böschungsbruchfiguren nachgerechnet und für alle untersuchten Gleitkreise ausreichende Standsicherheiten festgestellt worden (S. 9). Diese Ergebnisse können nach den Erläuterungen der Beklagten im Wege eines Erst-recht-Schlusses auf den Elbhang im Bereich des klägerischen Grundstücks übertragen werden, weil die Fahrrinne dort im Vergleich zu den untersuchten Profilen in größerer Entfernung zum Nordufer der Elbe verläuft (vgl. IMS 2012, S. 4; B-2, Anlage B-1 zum Erläuterungsbericht, Fahrrinnentrassierung Hamburger Delegationsstrecke, Blatt 1 und 2).
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Ihre Auffassung, das erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellte Gutachten von IMS dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 bis 11.92 - [insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 nicht abgedruckt] - juris Rn. 70) nur bei der Prüfung der Fehlerbeachtlichkeit im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Die zitierte Entscheidung betrifft die gerichtliche Kausalitätsprüfung beim Vorliegen eines Abwägungsmangels, die nur dann auf ergänzendes Vorbringen der Planfeststellungsbehörde im Prozess gestützt werden dürfe, wenn dieses lediglich erläuternden Charakter habe. Eine solche oder dem vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Es fehlt schon an einem Abwägungsmangel, die Ergebnisse des Steinfeld-Gutachtens werden im IMS-Gutachten von 2012 bestätigt.
Der Einwand, Steinfeld und IMS hätten nicht berücksichtigt, dass der Elbhang in Övelgönne vorwiegend aus Sanden bestehe, ist unbegründet. Nach den Erläuterungen des Gutachters Dr. Ruhland (IMS) in der mündlichen Verhandlung stellen die ausgewählten Profile hinsichtlich der Bodenarten einen repräsentativen Querschnitt dar (vgl. IMS 2012, S. 4 und Anlagen; Steinfeld, S. 10 ff.). Die weiteren Rügen, in Höhe Övelgönne sei der Elbhang steiler und die Elbe schmaler als in Blankenese, gehen ins Leere. Für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Standsicherheit kommt es nach den plausiblen Erläuterungen des Gutachters Dr. Ruhland entscheidend nicht auf die Neigung des oberirdischen Elbhangs oder die Breite der Elbe, sondern die Entfernung der Fahrrinne zum Ufer und die Neigung der Uferböschung an. Die Entfernung der Fahrrinne zum Ufer wird in Övelgönne vorhabenbedingt nicht verändert, die geplante Einrichtung einer Begegnungsstrecke in Höhe Blankenese ist im Gutachten von IMS berücksichtigt worden (vgl. S. 5).
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin findet ihr Vorbringen, das Vorhaben gefährde die Standsicherheit des Elbhangs, im Gutachten von Ehlers (1983) keine Stütze. Das Gutachten verhält sich nicht zu den Auswirkungen eines Fahrrinnenausbaus, sondern fasst die Ergebnisse verschiedener geologischer, bodenmechanischer und geodätischer Untersuchungen zusammen; zudem dient es zur Erläuterung der geotechnischen Karten (S. 4). Das von der Klägerin angeführte Zitat von Seite 14 des Gutachtens, der kurze Untersuchungszeitraum reiche nicht aus, um Art und Ablauf langsam verlaufender Hangbewegungen mit genügender Genauigkeit zu charakterisieren, hierfür wären weitere Wiederholungsmessungen erforderlich, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Es bezieht sich - wie sich aus dem Kontext ergibt - allein darauf, dass Art und Ablauf langsam verlaufender Hangbewegungen ("Kriechen") auf der Grundlage von drei Messungen innerhalb eines Jahres nicht mit genügender Genauigkeit charakterisiert werden können. Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Das gilt auch für den Hinweis auf Seite 58 des Gutachtens, wonach die vorliegenden Kartierungen und Standsicherheitsberechnungen eine Baugrunduntersuchung für konkrete Einzelobjekte nicht ersetzen können, weil dafür lokale geologische Besonderheiten sowie anthropogen bedingte oder mechanische Veränderungen berücksichtigt werden und bodenmechanische Detailuntersuchungen stets am jeweiligen Bauwerk orientiert werden müssten. Die Standsicherheitsberechnungen von Ehlers gehen - der Zielsetzung des geologischen Gutachtens entsprechend - zwangsläufig von einem schematisierten geologischen Bau und einer gemittelten Hanggeometrie aus. Sie können und sollen deshalb individualisierte Standsicherheitsberechnungen für konkrete Einzelobjekte nicht ersetzen. Daraus folgt allerdings nicht, dass solche individuellen Standsicherheitsberechnungen für die am Elbhang gelegenen Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen anlässlich des Ausbauvorhabens hätten angestellt werden müssen. Soweit die Stabilität des Hangs laut Gutachten weitgehend von äußeren Einflüssen abhängt, sind damit menschliche Eingriffe in den Hang und eine ungünstige Grundwasser- sowie Schichtenwasserbeeinflussung (Anstieg des Grundwassers, Eindringen von Oberflächenwasser in den Hangbereich, z.B. durch Anlage von Teichen, längere Zeit offenstehende Baugruben etc.) gemeint. Lokale Rutschungen und Geländebrüche können laut Gutachten dort auftreten, wo der Hang künstlich unterschnitten bzw. übersteilt worden ist (S. 60). In der Vergangenheit waren solche Vorgänge z.B. auf fehlende Drainagen hinter den Stützmauern oder einen erhöhten Wasserstau nach anhaltenden Niederschlägen zurückzuführen (S. 10 f.).
Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Bezirksamtes Altona vom 22. Juli 1983 ergibt sich nichts anderes. Es belegt nur, dass das Grundstück der Klägerin in einem der weniger standfesten Bereiche des Elbhangs liegt. Angesichts der Gutachten von Ehlers und Steinfeld durfte die Planfeststellungsbehörde aber abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die reduzierte Standfestigkeit auf der Lage des Grundstücks im übersteilten Bereich des Elbhangs beruht und das Ausbauvorhaben hierauf keinen Einfluss hat (vgl. PFB, S. 2233).
ee) Für ein Auskolken des Elbhangs infolge vorhabenbedingt erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten ist nichts Konkretes vorgetragen oder ersichtlich. Die Klägerin legt schon nicht dar, warum höhere Strömungsgeschwindigkeiten in der Rinne angesichts der vorhandenen und geplanten Böschungsneigungen zu einem Auskolken führen sollten. Zudem treten die höheren Strömungsgeschwindigkeiten laut Gutachten J.1 (S. 42) nur im Bereich der Hauptrinne auf und nehmen mit Annäherung an die Rand- und Uferbereiche stark ab. Diese Gesetzmäßigkeit gilt unabhängig davon, ob die BAW - wie die Klägerin geltend macht - die Auswirkungen des Vorhabens auf die Strömungsgeschwindigkeiten in ihren Gutachten wegen verschiedener methodischer Mängel unterschätzt hat.
Der Hinweis auf die im Zuge der Planänderungen weggefallenen Ufervorspülungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Ufervorspülungen sollten bestimmte Uferabschnitte gegen (weitere) Erosion schützen und zur Unterbringung von Baggergut dienen (Erläuterungsbericht B.2, S. 45); dies gilt auch für die ursprünglich im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke in Wittenbergen (km 636 bis 638) am Nordufer vorgesehene Ufervorspülung. Warum ihr Wegfall einen relevanten Einfluss auf die Strömungsgeschwindigkeiten in der Hauptrinne in Höhe Övelgönne (km 626 bis 628) haben soll, zeigt die Klägerin nicht auf.
Gleiches gilt für das Vorbringen, durch die "Trichterwirkung" der Fahrrinnenverengung am Ausgang der Begegnungsstrecke in Höhe Blankenese und den dadurch bewirkten Anpressdruck der Flutwelle stiegen die Strömungsgeschwin-digkeiten in Övelgönne auch in den Uferbereichen an. Die mit der Einrichtung der Begegnungsstrecke verbundene Fahrrinnenverbreiterung wird im Abschnitt zwischen km 636 und 644 zu einer Reduzierung der Strömungsgeschwindigkeiten führen. Das BAW-Gutachten H.1a (S. 102) stellt für den Bereich der Begegnungsstrecke und der Mündung des Köhlbrands in die Norderelbe "nennenswerte Abnahmen" der mittleren Flutstromgeschwindigkeit um bis zu 0,10 m/s und der maximalen Flutstromgeschwindigkeit um bis zu 0,15 m/s fest; aus der Anlage 2 zu diesem Gutachten ergibt sich für den Bereich von km 628 bis 626 eine Abnahme der mittleren Flutstromgeschwindigkeit von bis zu 0,04 m/s (Bild 82) sowie eine geringfügige Zunahme der maximalen Flutstromgeschwindigkeit in Höhe von etwa 0,04 m/s bei einem (Ausgangs-)Maximalwert von 1 bis 1,3 m/s (Bild 114).
Es kann dahinstehen, ob die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich der Begegnungsstrecke und des klägerischen Grundstücks unterschätzt worden sind. Jedenfalls ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass im Gutachten H.1a selbst die grundsätzlichen Wirkzusammenhänge zwischen Fahrrinnenausbau und Strömungsgeschwindigkeiten unzutreffend beschrieben werden. Wenn danach die Verbreiterung der Rinne auf einer Strecke von etwa 8 km wegen der dadurch bewirkten Querschnittsvergrößerung zu einer deutlichen Abnahme der Strömungsgeschwindigkeiten in diesem Streckenabschnitt führt, erschließt sich nicht, warum die Strömungsgeschwindigkeiten ausgangs der Begegnungsstrecke derart zunehmen sollten, dass sie selbst den aktuellen Ist-Zustand übertreffen und dies auch für die Uferbereiche relevant sein soll. Nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Begegnungsstrecke zu kurz, um in den jeweils anschließenden Streckenabschnitten relevante Veränderungen der Strömungsgeschwindigkeiten zu bewirken; ihre Wirkung ist örtlich begrenzt. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten.
ff) An Substanz fehlt es ihrem Vorbringen schließlich auch, soweit Auswirkungen der schiffserzeugten Belastungen auf die Standsicherheit des Elbhangs geltend gemacht werden. Gemäß Gutachten J.1 (S. 47) besteht ein linearer Zusammenhang zwischen Wellenhöhe und Auswirkung auf die globale Standsicherheit. Eine mögliche Veränderung der Absunkwelle im Wertebereich von -0,10 m bis +0,10 m verursache eine Auswirkung auf die globale Standsicherheit kleiner 0,5 %. Die berechneten Veränderungen sind nach Einschätzung der Gutachter vor dem Hintergrund der allgemeinen Ungenauigkeit, die der Standsicherheitsberechnung wegen der Variabilität des Bodens und seiner Festigkeitskennwerte anhafte, ohne praktische Bedeutung. Hinzu kommt, dass sich die schiffserzeugten Belastungen in Höhe des Grundstücks der Klägerin aufgrund der geringen Schiffsgeschwindigkeiten und des geringen Ausbaumaßes in diesem Bereich nicht messbar ändern (vgl. H.1d, S. 93; PFB, S. 2479). Dementsprechend hat auch die Zunahme des Schiffsverkehrs keine relevanten Folgen für die Standsicherheit des Elbhangs.
Schiffserzeugte Erschütterungen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Elbhang und die dort vorhandenen Gebäude schließt der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 2233, 2482, 2487) ebenfalls zu Recht aus. Laut Gutachten J.1 (S. 28) liegen die messbaren Erschütterungen unter den Grenzwerten der DIN 4150. Nach den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss führen die geplanten Ausbaumaßnahmen nicht zu einer signifikanten Beeinflussung des Schwingungsverhaltens, weil der Übertragungsweg durch das Wasser bzw. den Boden nicht maßgeblich ist. Eine Beweissicherung sei nicht erforderlich (PFB, S. 2487). Substantielles dazu, warum diese Bewertung fehlerhaft sein sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen wäre diese Rüge auch in der Sache unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 A 7.17 unter Rn. 57 ff.).
gg) Die Auswirkungen der mit Beschluss vom 28. November 2016 planfestgestellten "Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)" auf die Standsicherheit des Elbhangs musste die Beklagte nicht in ihre Abwägung einbeziehen.
Aus dem Hinweis der Klägerin auf das Urteil des 4. Senats vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - (BVerwGE 144, 1 ff.) folgt nichts anderes. In diesem Urteil wird kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, Auswirkungen verschiedener Vorhaben auf die Umwelt seien stets auch kumulierend zu betrachten. Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Das Urteil des 4. Senats verhält sich zu dem besonderen Stufenverhältnis zwischen der Festlegung von Flugrouten und dem Flughafenausbau. Ein solches Stufenverhältnis besteht hier nicht.
Die beiden Vorhaben Fahrrinnenanpassung und Westerweiterung stehen auch im Übrigen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, das dazu nötigt, sie als Gesamtvorhaben zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind sie nicht dergestalt miteinander verzahnt, dass das mit der Fahrrinnenanpassung verfolgte Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn auch die Westerweiterung des CTH verwirklicht wird und umgekehrt. Die Erweiterung des CTH, insbesondere die Vergrößerung des Drehkreises von 480 m auf 600 m, ist keine Folge des Fahrrinnenausbaus. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss zielt nicht darauf, den Verkehr mit großen Containerschiffen auf der Elbe erst zu eröffnen, sondern darauf, die Tiefgangsverhältnisse zu verbessern. Er sieht dementsprechend auch die Vertiefung des vorhandenen - schon jetzt zum Drehen der aktuell größten Containerschiffe genutzten - Wendekreises vor dem CTH auf die neue Solltiefe der Fahrrinne vor, nicht aber dessen räumliche Aufweitung. Diese ist Gegenstand des Vorhabens "Westerweiterung", das unabhängig davon, ob die Fahrrinnenanpassung realisiert wird oder nicht, als Maßnahme der "Hafenerweiterung nach innen" dazu dient, die Anfahr- und Liegeplatzsituation vor dem Bubendeyufer zu verbessern (vgl. PFB CTH, S. 57 ff., 345).
Die Prüfung, ob die Westerweiterung des CTH Auswirkungen auf die Standsicherheit des Elbhangs hat, konnte daher dem dortigen Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleiben. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016 (S. 345) gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass die Vergrößerung des Drehkreises sich schon deshalb nicht nachteilig auf die Uferstatik am nördlichen Elbufer auswirke, weil sie im südwestlichen Bereich erfolgt. Ob diese Einschätzung zutrifft, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die an den zukünftigen Liegeplätzen am Bubendeyufer ankernden Schiffe führten zu einem erheblichen Anstieg der Strömungsgeschwindigkeiten und das Wenden der großen Containerschiffe im erweiterten Drehkreis verstärke die schon jetzt erheblichen Querströmungen.
hh) Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag Nr. 2 zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Standsicherheit des Wohngebäudes der Klägerin und die Hangbruchrisiken im Bereich ihres Grundstücks (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) muss der Senat nicht nachgehen.
Von der beantragten Beweiserhebung kann schon deshalb abgesehen werden, weil sie die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 VwGO). Der Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Juni 2017 unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Verspätung Gelegenheit gegeben worden, die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel bis zum 25. August 2017 zu ergänzen. Sie stützt ihren Hilfsbeweisantrag ausweislich der Begründung jedoch auf (vermeintliche) Mängel des Steinfeld-Gutachtens von 1972, die sie bis zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2017 - mit Ausnahme der fehlenden Aktualität des Gutachtens - nicht gerügt hat. Nachvollziehbare Gründe hierfür hat die Klägerin nicht benannt. Ihren Prozessbevollmächtigten war das Gutachten von Steinfeld nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung im Gegenteil schon seit der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Erweiterung des Airbus-Geländes im Mühlenberger Loch bekannt.
Ungeachtet dessen bedarf es auch in der Sache keines weiteren Sachverständigengutachtens. Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die Standsicherheit des Elbhangs hat, liegen bereits Gutachten (J.1 und Steinfeld 1972) vor, die die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung eingestellt hat. Beide Gutachten bestätigen die Standsicherheitsprobleme im Bereich des Elbhangs, gehen aber nachvollziehbar begründet davon aus, dass es für die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Standsicherheit maßgeblich auf den Abstand zwischen der Fahrrinnenkante und dem Ufer sowie die Neigung der Uferböschung ankommt und diese Faktoren durch das Vorhaben nicht nachteilig verändert werden; dies gilt wie ausgeführt auch im Bereich des Grundstücks der Klägerin.
Die Klägerin hat die Gutachten, insbesondere ihre Grundannahmen zur Relevanz von Abstand und Böschungsneigung, nicht erschüttert; zur Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) besteht daher kein Anlass. Mängel des Gutachtens J.1 zeigt die Klägerin nicht auf, die in der Begründung des Hilfsbeweisantrages aufgeführten Angriffe gegen das Gutachten von Steinfeld greifen nicht durch. Ihr Vorbringen, die bodenmechanische Problematik des vielerorts instabilen Elbhangs sei lückenhaft abgehandelt worden, insbesondere fehle es an Untersuchungen zum Einfluss des geologischen Baus auf die Standfestigkeit des Hangs und zu den Schwankungen des Grundwasserspiegels einschließlich der tidebedingten Druckveränderungen im Grundwasserkörper sowie zu etwaigen geologischen Störungen, vermengt die Frage nach den allgemeinen Ursachen der Standsicherheitsprobleme mit der allein entscheidungserheblichen Frage nach den Auswirkungen des Vorhabens. Die Klägerin unterstellt auch hier einen Kausalzusammenhang zwischen den geplanten Ausbaumaßnahmen und der Instabilität des Hangs bzw. drohenden Hangrutschungen, ohne diesen fachlich zu untersetzen. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Standsicherheit des Elbhangs und die Gefahr von Hangrutschungen nach den Gutachten von Steinfeld und Ehlers - wie bereits ausgeführt - nicht von Ausbaumaßnahmen, sondern vom geologischen Aufbau des Hangs und äußeren Einflüssen wie etwa künstlichen Eingriffen in den Hang sowie Witterungseinflüssen und Erschütterungen bestimmt wird. Schließlich sieht der Hilfsbeweisantrag auch daran vorbei, dass die Ergebnisse des Steinfeld-Gutachtens von IMS mit Gutachten vom 6. August 2012 bestätigt worden sind; die dagegen gerichteten Rügen sind unbegründet (siehe oben).
b) Eine vorhabenbedingte Gefährdung des Strandgrundstücks der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht ausgeschlossen (vgl. PFB, S. 2479).
Es kann offenbleiben, ob die Gefahr eines Flächenabtrags in Höhe des Grundstücks der Klägerin angesichts der stromauf vorgelagerten Steinschüttungen überhaupt schlüssig dargetan ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die BAW die vorhabenbedingten Änderungen der Tidekennwerte wegen methodischer Fehler unterschätzt hat und die ausbaubedingten Wasserstandsänderungen bei mittleren Wasserständen daher höher sind oder - bei einem unterstellten "Versagen" der UWA in der Elbmündung - gar das Doppelte der angenommenen "weniger als 3 cm im gesamten Untersuchungsgebiet" betragen. Die Planfeststellungsbehörde hat "unabhängig davon" und ihre Abwägung somit selbstständig tragend darauf verwiesen, dass die Entwicklung des Ufers von der Beigeladenen regelmäßig überwacht werde. Nach den Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren führt das Anlagenmanagement Ufer- und Hochwasserschutzanlagen der Beigeladenen regelmäßig Peilungen zur Kontrolle der Unterwasserböschungen durch; die Strandflächen werden durch Anlagenwarte begangen, um etwaige Veränderungen zeitnah festzustellen. Bei Entwicklungen, die zu einer Gefährdung führen können, werde durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, etwa Aufspülungen, eingegriffen; einer gesonderten Beweissicherung bedürfe es daher nicht (PFB, S. 2479, 2485).
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind unbegründet. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Auflage enthält, die die Vorhabenträgerin zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen für die Strandflächen verpflichtet. Art und Umfang der Unterhaltungspflichten für Ufergrundstücke sind in § 8 Abs. 4 WaStrG geregelt. Danach gehören zur Unterhaltung der Binnenwasserstraßen auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Die Tatbestandsvoraussetzung "durch die Schifffahrt entstanden" erfasst nicht nur solche Schäden, die unmittelbar, etwa durch Sog und Schwell, von Schiffen verursacht worden sind. Das Kausalitätserfordernis in § 8 Abs. 4 WaStrG soll solche Schäden ausnehmen, die auf natürlichen Einflüssen (z.B. Wind, Gezeiten, Strömung, natürlichem Wellenschlag) beruhen. Die Verhütung oder Beseitigung dieser Schäden ist - sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften Ansprüche gegen Dritte bestehen - grundsätzlich Sache des Eigentümers. Werden Schäden an Ufergrundstücken dagegen dadurch bewirkt, dass sich die Strömungen oder Wasserstände infolge des Ausbaus der Wasserstraße erhöhen, sind diese vorhabenbedingten Veränderungen der "natürlichen" Wirkpfade keine natürlichen Einflüsse, sondern der Schifffahrt zuzurechnen.
Die Beklagte durfte die Klägerin auf die gesetzlichen Unterhaltungspflichten der Vorhabenträgerin verweisen, auch wenn damit kein Rechtsanspruch auf die Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen einhergehen sollte (schon offengelassen in BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170, 176). Ob - wofür Vieles spricht - § 8 Abs. 4 WaStrG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist und ein schuldhafter Verstoß gegen die gesetzlichen Unterhaltungspflichten daher einen Schadensersatzanspruch gegen den Unterhaltungspflichtigen begründet (vgl. Friesecke, WaStrG, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 17), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene ihren Pflichten aus § 8 Abs. 4 WaStrG entgegen der Erwartung der Planfeststellungsbehörde (PFB, S. 2234, 2486) zukünftig nicht nachkommen und ihre Überwachungs- und Unterhaltungspraxis aufgeben wird. Hierfür reicht der nicht näher untersetzte Hinweis auf ein "Vollzugsdefizit in der Praxis" nicht aus.
3. Der Hilfsantrag auf Schutz-/Entschädigungsauflagen nach den § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, § 14b WaStrG bleibt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls erfolglos; das Eigentum der Klägerin wird von dem Ausbauvorhaben nicht unzumutbar betroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.