Entscheidungsdatum: 27.04.2016
1. Die Anzeige von Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 erfordert keine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts; vielmehr genügen konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Anlass zur Einleitung des in § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 geregelten spezifischen Prüfungsverfahrens geben.
2. Konkrete Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben sind im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich bekannt und führen daher nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung, wenn ein Presse- oder Medienbericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen.
Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutschen Bundestages für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 jeweils staatliche Teilfinanzierung.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 nahm der Präsident des Deutschen Bundestages nach Anhörung der Klägerin die Bescheide zur Gewährung staatlicher Mittel teilweise zurück und setzte gegen die Klägerin Rückerstattungs- und Abführungspflichten in Höhe von insgesamt 3 463 148,79 € fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Klägerin habe in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden M. unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages rechtswidrig erlangt. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes in der Fassung von 1994 verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Beträge.
Die von der Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit dieses die Berufung der Klägerin hinsichtlich der die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Teilrücknahme und der Festsetzung entsprechender Zahlungsverpflichtungen zurückgewiesen hat; im Übrigen ist die Revision ohne Erfolg geblieben: Die Klägerin habe zwar in den Jahren 1999, 2000 und 2002 Barspenden unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 geregelte Spendenannahmeverbot angenommen; denn bis zum Ablauf der gesetzlich vorausgesetzten Prüfungsfrist seien die Spender nicht feststellbar gewesen. Hierbei komme es nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verberge. Dies sei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall gewesen. Die in den Jahren 1999 und 2000 erlangten Barspenden habe die Klägerin ferner nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 PartG 1994 entsprechend in ihren jeweiligen Rechenschaftsberichten verzeichnet. In Bezug auf die in den drei genannten Jahren erlangten Spenden sei jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 erfüllt seien. Die Regelung sei analog auf Spendensachverhalte anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen gewesen und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren seien. Das Gesetz enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Die auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützte Teilrücknahme von Bescheiden über die Gewährung staatlicher Mittel in Höhe des Zweifachen des Betrages einer in den betreffenden Jahren rechtswidrig angenommenen oder nicht ordnungsgemäß veröffentlichten Spende sei demnach ausgeschlossen, wenn eine Partei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht anzeige und im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt gewesen seien sowie weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen hätten noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen seien und die Partei den Sachverhalt umfassend offen lege und korrigiere. Unter den gleichen Voraussetzungen werde die Sanktionsbefreiung auch in den Fällen gewährt, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot erlangt habe. Weil die Klägerin hinsichtlich der in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen dargelegt, das Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199 403,83 € (390 000 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000 stehe analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 die sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Die Klägerin habe die Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt gehabt habe, angezeigt. Das Schreiben ihres Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002 genüge den Anforderungen, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung an eine Anzeige zu stellen seien. Es sei weder eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände noch die Angabe exakter Beträge erforderlich. Vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Die Anzeige sei auch unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des nordrhein-westfälischen Landesverbandes bereits bei Entgegennahme der im Jahr 1999 von M. gespendeten Gelder, darüber informiert gewesen sei, dass es sich um rechtswidrige Spenden handele. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige seien konkrete Anhaltspunkte für die benannten Unrichtigkeiten weder öffentlich bekannt gewesen noch hätten sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen oder seien in einem amtlichen Verfahren entdeckt gewesen. In den relevanten Presseberichten würden bloße Vermutungen geäußert, die über Verdachtsmomente nicht hinausgingen.
Dagegen stehe der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Zwar sei auch hier die Anzeige des Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 5. November 2002 unverzüglich erfolgt. Dies sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. An die öffentliche Bekanntheit dürften keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gälten. Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts ließen sich jedenfalls einem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 hinreichend konkret entnehmen. Dieser Pressebericht gebe zutreffend die Manipulationen wieder, die den Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Angaben seien geeignet, zwingenden Anlass für eine Überprüfung der benannten Vorgänge zu geben. Die sanktionsbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sei auch dann ausgeschlossen, wenn eine Partei intern zwar schon Untersuchungen freiwillig eingeleitet habe, ihrer Anzeige aber ein öffentliches Bekanntwerden der Unrichtigkeiten zuvor komme. Der Zeitungsartikel gehe auch nicht auf eine Pressemitteilung der Klägerin selbst zurück, sondern basiere auf eigenen Recherchen der Zeitung.
Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige stehe auch nicht der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 entgegen. Zwar habe die Klägerin den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung eines Wahlkampf-Flyers und den daraus resultierenden Spendenannahmeverstoß dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 unverzüglich angezeigt. Auch diese Anzeige sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem konkrete Anhaltspunkte für die bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen seien. Denn bereits im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 hätten mehrere Zeitungen über das inzwischen entdeckte Wahlkampf-Sonderkonto M. berichtet. Insbesondere in einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 werde unter Berufung auf ein internes Schreiben berichtet, dass M. seine umstrittene Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle. Diese Pressemeldung benenne hinreichend konkret Anhaltspunkte für die von M. initiierten Manipulationen, insbesondere die verschleierte Herkunft der Spendengelder im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wahlkampf-Flyers, und damit für den von der Klägerin angezeigten Spendenannahmeverstoß. Auch hier sei der zugrunde liegende Lebenssachverhalt damit bereits in einer Weise bekannt geworden, die geeignet gewesen sei, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung der Spendenaffäre zu veranlassen. Auch in diesem Fall gehe die Pressemeldung nicht auf eine etwa von der Klägerin veranlasste Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand ihrer Aufklärungsbemühungen zurück. Hinzu komme, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des Spendenannahmeverstoßes im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehle. Hierfür sei erforderlich, dass die Partei den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleite. Dies sei jedoch nur hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 873 500 € geschehen, während die Klägerin den Betrag in Höhe von 106 500 € zunächst einbehalten und verwendet habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt.
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Maßstab dafür, wann im Sinne des § 23b Abs. 2 PartG 2002 eine qualifizierte und deshalb die sanktionsbefreiende Wirkung der Anzeige verhindernde Kenntnis Dritter vorliege, fehlerhaft bestimmt. Indem es die Anforderungen an eine für die Sanktionsbefreiung schädliche öffentliche Bekanntheit des angezeigten Vorgangs herabsetze, verkenne es die Ausgestaltung der Norm als Anreiz zur Selbstreinigung. Dies führe dazu, dass schon solche Presseberichte eine die Sanktionsbefreiung ausschließende Wirkung hätten, die im Ungefähren und Spekulativen blieben. Führe die Selbstreinigungstätigkeit der Partei zu einer begleitenden Berichterstattung, dürfe der Partei die sanktionsbefreiende Wirkung ihrer Anzeige nicht genommen werden. Anderenfalls könne die Norm nicht den ihr vom Gesetzgeber zugedachten praktischen Nutzen entfalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin
1. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Februar 2004 in Höhe von 1 003 921,61 € (1 963 500 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1 003 921,61 € festgesetzt worden ist
und,
2. der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 in Höhe von 213 000 € zurückgenommen und eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 213 000 € festgesetzt worden ist,
sowie,
die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen
sowie
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2014 zu ändern, soweit das Oberverwaltungsgericht den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufgehoben hat, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 auch insoweit zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung der Anschlussrevision trägt sie vor: Die analoge Anwendung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten dieser Bestimmung sowie auf Fälle, in denen die Partei vor Einreichung des Rechenschaftsberichts Kenntnis von einer rechtswidrig erlangten Spende erhalte, widerspreche Wortlaut und Systematik des Gesetzes und überschreite die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz. Eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige scheide aus, wenn das für die Erlangung einer Parteispende satzungsmäßig zuständige Vorstandsmitglied oder der betreffende hauptamtliche Mitarbeiter bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen sei.
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 teilweise zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199 403,83 € festgesetzt worden ist (1). Auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil auch nicht, soweit es die Abweisung der Klage gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 10. Februar 2002 und vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 sowie vom 10. Februar 2004 über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 und die Festsetzung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1 003 921,61 € bzw. 213 000 €, bestätigt hat (2).
In dem vorliegenden Revisionsverfahren steht nicht mehr im Streit, dass Rechtsgrundlage der noch verfahrensgegenständlichen Teilrücknahme der Bescheide der Beklagten über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) ist. Bereits geklärt ist weiter, dass die Bewilligungsbescheide teilweise rechtswidrig sind, weil der Klägerin staatliche Mittel gewährt worden sind, obwohl sie den Anspruch hierauf gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 in Höhe des hier jeweils noch streitgegenständlichen Betrages kraft Gesetzes verloren hatte. Die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195 000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981 750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980 000 €, wobei ihr von der zuletzt genannten Spende nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873 500 € an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106 500 € verblieb. Hinsichtlich dieser Barspenden, welche der frühere Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Klägerin M. im Zusammenwirken mit dem damaligen Schatzmeister und späteren Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes K. aufgeteilt in Kleinbeträge unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen oder von "Strohmännern" auf Konten des Landesverbandes eingezahlt hatte, liegt jeweils ein Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vor, weil die Bagatellgrenzen überschritten und die Spender nicht feststellbar waren. Für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders im Sinne des Spendenannahmeverbotes des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 kommt es dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Einklang mit dem in diesem Rechtsstreit früher ergangenen Revisionsurteil des Senats vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - (BVerwGE 146, 224 ff.) zutreffend angenommen. Gleiches gilt für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin die in den Jahren 1999 und 2000 erhaltenen Spenden zudem auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 PartG 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders M. in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht hat.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der - auf die Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die Veröffentlichungspflicht im Jahr 1999 gestützten - Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000, in analoger Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegensteht, ist entgegen der von der Beklagten mit ihrer Anschlussrevision vertretenen Auffassung mit revisiblem Recht vereinbar. Dass die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 in analoger Anwendung auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden besteht, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, ist mit Bindungswirkung sowohl für das Oberverwaltungsgericht als auch für den erkennenden Senat selbst durch das vorangegangene Revisionsurteil vom 25. April 2013 abschließend geklärt (a). Die Anforderungen an eine unverzügliche Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 sind erfüllt (b); insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die zuständige Person sei bereits bei der Entgegennahme der Spende über deren Rechtswidrigkeit informiert gewesen (c). Die angezeigten Unrichtigkeiten waren im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige öffentlich nicht bekannt (d).
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Teilstattgabe der Klage der Klägerin auf den Rechtssatz gestützt, das Parteiengesetz enthalte in Bezug auf Spendensachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des - ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen sei. Mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen revisibles Recht verstoßen, weil es insoweit an das in dem vorangegangenen Revisionsverfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2013 rechtlich gebunden war.
Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren Zurückweisungsgründen vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit ein, als diese notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Erfasst sind damit die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22 m.w.N.). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7 <11>; Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68 S. 2). Keine Bindung für die Vorinstanz entfalten daher Rechtsausführungen des Revisionsgerichts, die das Urteil nicht tragen, also etwa bloße obiter dicta oder Hinweise für die erneute Verhandlung und Entscheidung.
Der dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtssatz, war für das Revisionsurteil vom 25. April 2013 entscheidungstragend. Denn das mit der damaligen Revision angegriffene Urteil der Vorinstanz verstieß nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats gerade deshalb teilweise gegen revisibles Recht, weil ihm die von dem fraglichen Rechtssatz abweichende Annahme des Berufungsgerichts zugrunde lag, es bedürfe hinsichtlich der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und 2003 keiner Prüfung, ob die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 hinreichend dargetan habe, weil diese Regelung auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Spendenfälle nicht anwendbar sei.
Es liegt kein Sachverhalt vor, der die Bindung des Berufungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO entfallen ließe. Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO kann zum einen dann entfallen, wenn sich nach der Revisionsentscheidung die Sach- oder Rechtslage in entscheidungserheblichen Punkten ändert (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65) oder insoweit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (in einer anderen Sache) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - 3 C 129.68 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 14; GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <368 ff.>). Für beide Varianten liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Darüber hinaus entfällt die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO auch dann, wenn ein grundsätzlich zulässiger neuer Sachvortrag der Beteiligten im zweiten Rechtsgang oder die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt, selbst wenn es sich insoweit um "alte", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegende, damals vom Gericht aber noch nicht festgestellte Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 144 Rn. 125). Für eine solche Fallkonstellation ist hier indes ebenfalls nichts ersichtlich. Abgesehen von den - mit der Anschlussrevision weiter verfolgten - grundsätzlichen Einwendungen gegen die analoge Anwendung des § 23b PartG 2002 auf die hier in Rede stehenden Spendenfälle, beschränkte sich das Vorbringen der Beklagten im fortgesetzten Berufungsverfahren auf die Darlegung, dass die Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht für 2000 sowie der Spendenvorgang im Jahr 2002 bereits vor der Anzeige gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit hinreichend konkret bekannt gewesen seien. Auch die ergänzende Sachverhaltsermittlung durch das Oberverwaltungsgericht bezog sich ausschließlich auf die Klärung der Frage, ob die behaupteten Aufklärungsbemühungen der Klägerin die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erfüllen. Die Geltung des hier in Rede stehenden Rechtssatzes, d.h. der analogen Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 auf Verstöße gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren, wird durch die ergänzende Sachverhaltsermittlung im fortgesetzten Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, sondern vorausgesetzt.
Soweit die Anschlussrevision der Beklagten auf eine Änderung des vom Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 aufgestellten und vom Oberverwaltungsgericht dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtssatzes zielt, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der erkennende Senat an seine rechtliche Beurteilung in dem ersten Revisionsurteil in gleicher Weise gebunden ist wie das Oberverwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist. Diese Selbstbindung ergibt sich zwar weder unmittelbar aus § 144 Abs. 6 VwGO noch aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO, wonach das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich vielmehr um eine logische Folge der Bindung der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang, wie sie in den Prozessordnungen übereinstimmend vorgeschrieben ist; denn der Zweck der Bindung, ein ständiges Hin- und Herschieben der Sache zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden, kann nur erreicht werden, wenn auch die Revisionsinstanz, falls sie erneut mit der Sache befasst wird, an ihre erste, der Zurückverweisung der Sache zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist (vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367 f.>). Das Revisionsgericht kann sich von der Selbstbindung nicht dadurch lösen, dass es im zweiten Rechtsgang bei der Entscheidung in derselben Sache seine frühere Rechtsauffassung aufgibt (das Bestehen dieser Möglichkeit ausdrücklich offen lassend: GmS-OBG, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <370>). Der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch dann, wenn es seine Rechtsprechung aus Anlass der zweiten Revisionsentscheidung in derselben Sache ändern will (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 144 Rn. 16), hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung nicht angeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9 und vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 4 m.w.N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung zur Reichweite der Selbstbindung des Revisionsgerichts abzuweichen.
b) Bei der analogen Anwendung des § 23b Abs. 1 PartG 2002 ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, eine Anzeige im Sinne dieser Vorschrift müsse nicht bereits eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten; vielmehr genüge es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benenne, um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten. Diese Annahme steht in Einklang mit revisiblem Recht.
Dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 sind in Bezug auf die Anforderungen an die Selbstanzeige keine Vorgaben zu entnehmen. Der erkennende Senat hat es damit dem Oberverwaltungsgericht überlassen, in dem fortgesetzten Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 entgegenstehen, nicht nur die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und zu würdigen, sondern zunächst die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Anforderungen an die Selbstanzeige zu konkretisieren. Dies ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der an die Selbstanzeige der Partei zu stellenden Anforderungen ist die in § 23 Abs. 3 Satz 1 unter Verweis auf § 23a PartG 2002 geregelte Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 2002 prüft dieser den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entspricht. Dabei verfügt er gemäß § 24 Abs.1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG über ein Aufklärungs- und Verfahrensermessen und ist nicht von Amts wegen verpflichtet, jeden Rechenschaftsbericht im Einzelnen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne dass für ein Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 <93 f.>). Im Anschluss an diesen allgemeinen Prüfauftrag regeln § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 ein spezifisches Prüfungsverfahren. Die Einleitung dieses Prüfungsverfahrens setzt gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 voraus, dass dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind. Liegen derartige konkrete Anhaltspunkte vor, erhöht sich - in mehreren Verfahrensstufen - die nach der Konzeption des § 23a PartG 2002 zunächst auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung beschränkte Prüfungsdichte (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23a Rn. 4, 9; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2008, § 23a Rn. 14). Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 PartG 2002 zudem eine erneute Prüfung zulässig, solange die in §24 Abs.2 PartG 2002 bestimmte (Zehn-Jahres-)Frist noch nicht abgelaufen ist. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass der Bundestagspräsident sowohl befugt als auch verpflichtet ist, allen Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten in den von den Parteien vorgelegten Rechenschaftsberichten von Amts wegen nachzugehen und gegebenenfalls eine erneute Prüfung einzuleiten.
Vor dem Hintergrund dieser in § 23 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 allgemein normierten und in § 23a PartG 2002 im Einzelnen konkretisierten Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen Bundestages erschließt sich der Inhalt der in § 23b Abs. 1 PartG 2002 geregelten Pflicht der Partei, Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten hat nicht die Funktion, das in § 23a PartG 2002 normierte Prüfungsverfahren zu ersetzen, sondern soll dieses Verfahren lediglich anstoßen. Sie bildet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, den ersten Schritt und dient dazu, eine erkannte Unrichtigkeit publik zu machen und weitere Prüfungspflichten auszulösen. Ob und inwieweit der Rechenschaftsbericht die Anforderungen der § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 tatsächlich nicht erfüllt, weil er formal oder inhaltlich den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes nicht entspricht, stellt nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 der Präsident des Deutschen Bundestages fest. Die Einschätzung der Partei, sie habe eine Unrichtigkeit erkannt, löst also nur eine eigene Überprüfungspflicht des Bundestagspräsidenten aus (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 6).
Fordert § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 für die Einleitung des spezifischen Prüfungsverfahrens "konkrete Anhaltspunkte" dafür, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, kann nach alledem im Ergebnis nichts anderes für die Anzeige der Partei nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 als Ausgangspunkt der behördlichen Prüfung gelten (vgl. auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 592). Bei der Bestimmung dieser Schwelle orientiert sich die parteienrechtliche Literatur, der der Senat insoweit folgt, an dem Begriff der "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte", mit dem in § 152 Abs. 2 StPO der Anfangsverdacht umschrieben wird (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23a Rn. 21 f.; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2008, § 23a Rn. 13; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 558). Danach liegen konkrete Anhaltspunkte vor, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass Angaben im Rechenschaftsbericht einer Partei unrichtig sind. Bloße Vermutungen und grundlose Spekulationen sind also nicht ausreichend. Andererseits ist es im Hinblick auf die Anstoßfunktion der Anzeige nicht erforderlich, dass die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen bereits weitgehend geklärt sind. Müsste eine Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 bereits eine lückenlose und abschließende Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände oder die Angabe exakter Beträge enthalten, wäre dies - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt - mit dem Sinn und Zweck des § 23b Abs. 1 PartG 2002 nicht vereinbar, der darin besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Gerade bei Sachverhalten, deren Aufklärung schwierig und langwierig ist, wird sich die erforderliche Transparenz regelmäßig nur in der Weise sachgerecht verwirklichen lassen, dass die Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht erst über das abschließende Ergebnis ihrer eigenen Aufklärungsbemühungen informiert, sondern bereits über deren anlassbezogenen Beginn sowie gegebenenfalls periodisch über den weiteren Fortgang.
Könnte die Partei ihre nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 bestehende Pflicht, Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen, nur durch eine lückenlose und abschließende Darlegung des relevanten Sachverhalts erfüllen, ergäbe sich schließlich auch ein systematischer Widerspruch zu § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002. Auch hierauf hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 setzt zusätzlich zu der Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 voraus, dass die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Da das Gesetz zwischen der Anzeigepflicht und der Pflicht zur umfassenden Offenlegung und Korrektur unterscheidet, muss die umfassende Offenlegung und Korrektur nicht zwingend schon Bestandteil der Anzeige sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beide Vorgänge in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 25 ff.). Die insoweit zu stellenden Anforderungen hängen von der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab.
Ausgehend von den dargelegten Vorgaben ist die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Schreiben des damaligen Bundesschatzmeisters der Klägerin vom 21. November 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages genüge den Anforderungen einer unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wird in diesem Schreiben ein voraussichtlicher Korrekturbedarf hinsichtlich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 1999 mitgeteilt und dargelegt, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 nicht ausgeschlossen werden könne, weil ausgewiesene Spendernamen nicht zuzuordnen seien. Dies rechtfertigt ohne weiteres die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Schritt in die Öffentlichkeit vorgenommen und die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in einer Form angezeigt, die geeignet sei, weitere Prüfungspflichten des Bundestagspräsidenten auszulösen bzw. sie, die Klägerin selbst, zu veranlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr offenzulegen und zu korrigieren. Die zurückhaltende Formulierung des Schreibens soll erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass die interne Prüfung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen war.
Die Anzeige war auch im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 unverzüglich. Dass das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtsbegriff entsprechend seiner Legaldefinition in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine feste, nach Tagen oder Wochen zu bestimmende Frist ergibt sich hieraus nicht. Soweit in der Literatur angenommen wird, dass die Meldung beim Bundestagspräsidenten in Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze spätestens zwei Wochen, nachdem der Gesamtvorstand (Bundesvorstand) der Partei bzw. einer seiner Wissensvertreter von einer Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat, vorliegen müsse (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 23b Rn. 14), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Partei auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen ist. Eine derartige Frist zur internen Prüfung, die schon wegen der Einhaltung der innerparteilichen, in der Regel durch die Satzung vorgegebenen Verfahrensabläufe zuzugestehen ist, hat der Senat auch bereits im Zusammenhang mit der Frage angenommen, wann die Kenntnis von der Identität des Spenders nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 20, 55). Dass das Oberverwaltungsgericht die Dauer der Prüfungsfrist im konkreten Fall überdehnt haben könnte, ist nicht erkennbar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Klägerin erst im Laufe des November 2002 hinreichende Kenntnis davon erlangt, dass auch das Rechnungsjahr 1999 von Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot betroffen ist. Nachdem die Klägerin gegen Ende Oktober 2002 ihre Prüfung der Spendenpraxis ihres nordrhein-westfälischen Landesverbandes auf die davor liegenden Rechnungsjahre ausgedehnt hatte, wurden die externen Wirtschaftsprüfer am 4. November 2002 mit einer Sonderprüfung für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt, in deren Rahmen sie am 12. November 2002 eine sog. Spendenbestätigungsaktion starteten und diejenigen Spender des Jahres 1999 anschrieben, die zuvor nicht mittels öffentlich zugänglicher Telefonverzeichnisse zweifelsfrei identifiziert werden konnten. Zum Zeitpunkt der Anzeige, d.h. des Schreibens des Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002, war die Prüfungsfrist daher nach keiner Betrachtungsweise bereits überschritten.
c) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Unverzüglichkeit der Anzeige stehe nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des nordrhein-westfälischen Landesverbandes der Klägerin bereits bei Entgegennahme der Spenden im Jahr 1999 über deren Rechtswidrigkeit informiert war, ist entgegen dem Vorbringen der Anschlussrevision ebenfalls mit revisiblem Recht vereinbar.
Zwar folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 23b PartG 2002 auf die Fälle nachträglicher Kenntniserlangung beschränkt ist. Zutreffend verweist das Oberverwaltungsgericht zudem auf die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach es im Interesse einer größtmöglichen Transparenz der Parteienfinanzen liege, dass eine Partei Unrichtigkeiten, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichtes erkannt hat, korrigieren könne, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen (vgl. Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 5 <§ 23b PartG>, BT-Drucks. 14/8778 S. 16). Der Partei von vornherein bekannte Unrichtigkeiten hatte der Gesetzgeber nicht im Blick.
Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass es in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes auf einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 beruht, weil der Partei das Wissen einer für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende zuständigen Person nicht zugerechnet wird, die schon bei der Entgegennahme darüber informiert war, dass die Spende rechtswidrig bzw. unzulässig ist und sie dennoch nicht unverzüglich weitergeleitet hat, auch für die Kenntnis im Rahmen des § 23b Abs. 1 PartG 2002 nicht auf das Wissen dieser Person ankomme. Auch mit dieser Annahme hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht gegen revisibles Recht verstoßen, weil insoweit nach den bereits dargelegten Grundsätzen eine Bindung aus § 144 Abs. 6 VwGO an die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 25. April 2013 in dem vorangegangenen Revisionsverfahren bestand, die nicht in Folge einer zwischenzeitlichen Änderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage entfallen ist.
Unausgesprochene, aber notwendige Voraussetzung der für die Zurückverweisung maßgebenden rechtlichen Beurteilung im ersten Revisionsurteil ist die Annahme, dass einer Partei das Wissen derjenigen Person, die die Spende befugtermaßen entgegennimmt, in dem Fall einer gemeinsam mit dem Spender begangenen Täuschung bei der Bestimmung des Beginns der Anzeigepflicht nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 und der damit korrespondierenden Möglichkeit der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 PartG 2002 - ebenso wie schon bei der Prüfung, ob tatbestandlich überhaupt ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 vorliegt - nicht zugerechnet wird. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wäre bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Schatzmeister die Klägerin schon bei Annahme der Spende Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte.
d) Außer Streit steht zwischen den Beteiligten die Annahme des Berufungsgerichts, dass in Bezug auf die im Jahr 1999 begangenen Verstöße gegen das Spendenannahmeverbot und die darauf beruhenden Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht die Sanktionsbefreiung nicht nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 analog ausgeschlossen ist, weil diese Unrichtigkeiten im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Klägerin weder öffentlich bekannt waren noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben oder in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren. Dies bedarf deshalb in dem vorliegenden Revisionsverfahren keiner Vertiefung. Gleiches gilt für die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die Berichte der internen Prüfgruppe der Klägerin vom 25. November 2002 und der externen Wirtschaftsprüfer vom 20. November 2002 enthielten eine umfassende Offenlegung des Sachverhaltes und eine Korrektur der angezeigten Unrichtigkeiten sei zeitnah durch Einreichen eines neuen Rechenschaftsberichtes am 20. Dezember 2002 erfolgt.
2. Soweit das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt hat, beruht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (a). Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel wirkt sich insoweit nicht aus (b).
a) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Teilrücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2001 und 2003 stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 entgegen, verstößt nicht gegen revisibles Recht.
Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Klägerin zwar auch in Bezug auf die in den Jahren 2000 und 2002 begangenen Rechtsverstöße ihre gesetzliche Anzeigepflicht erfüllt hat. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Schreiben ihres Bundesschatzmeisters an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 18. Oktober und vom 5. November 2002 den Anforderungen des § 23b Abs. 1 PartG 2002 an eine unverzügliche Anzeige der von der Partei erkannten Unrichtigkeiten entsprechen, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Sanktionsbefreiung jedoch in beiden Fällen deshalb ausgeschlossen, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG öffentlich bekannt gewesen seien. Im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/8778 S. 16) geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht jedenfalls dann im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 öffentlich bekannt sind, wenn sie durch Presse- und sonstige Medienberichte einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden sind. Bei der Beurteilung, ob Presseberichte konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten enthalten, dürfen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es genüge, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits in einer Weise bekannt geworden ist, die geeignet war, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen, unter denen der Inhalt von Presseberichten die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließt, den Anforderungen an die Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 anzugleichen, nicht als zu streng zu beanstanden, sondern folgt aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung des § 23b PartG 2002.
Schon der Wortsinn schließt es aus, konkrete Anhaltspunkte für die angezeigten Unrichtigkeiten im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erst im Fall einer exakten und detaillierten Schilderung des der Unrichtigkeit zugrunde liegenden Sachverhalts anzunehmen. Würde man der dahingehenden Auffassung der Klägerin folgen, hätten die Worte "konkrete Anhaltspunkte für" im Gesetzestext keine Funktion und könnten ersatzlos entfallen. Der Inhalt der Presseberichte muss sich auch nicht bereits auf alle Einzelheiten der späteren Selbstanzeige erstrecken. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann der Verwendung des Wortes "diese" vor "unrichtige Angaben" in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 lediglich entnommen werden, dass die konkreten Anhaltspunkte gerade die Unrichtigkeit betreffen müssen, die die Partei anzeigt. Gemeint ist also eine Identität der Sachverhalte; einer Sanktionsbefreiung steht demnach nicht entgegen, wenn zwar bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes bekannt sind, diese aber einen anderen Fehler betreffen als den von der Partei angezeigten.
Hinzu kommt die systematische Erwägung, dass die Anzeige nachträglich erkannter Unrichtigkeiten durch die Partei nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 - wie bereits ausgeführt - diejenigen Voraussetzungen erfüllen muss, unter denen der Präsident des Deutschen Bundestages ein spezifisches Prüfungsverfahren nach § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 einleiten kann. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 sind insoweit "konkrete Anhaltspunkte" dafür erforderlich, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind. Hieran knüpft die Regelung der Ausschlussgründe in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 mit der Verwendung der gleichen Formulierung ("konkrete Anhaltspunkte") offensichtlich an. Auch dieser enge systematische Zusammenhang zwischen § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 und § 23b Abs. 1 und 2 PartG 2002 lässt nur die Auslegung zu, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen "konkreter Anhaltspunkte" im Rahmen der in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geregelten Ausschlussgründe identisch mit denjenigen sind, die den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 zur Einleitung eines spezifischen Prüfungsverfahrens berechtigen und die deshalb auch für die Anzeige der Partei im Sinne des § 23b Abs. 1 PartG 2002 gelten müssen.
Dieses Ergebnis wird schließlich durch die teleologische Auslegung bestätigt. Das Regelungsziel des § 23b PartG 2002 besteht in der Herstellung größtmöglicher Transparenz der Parteienfinanzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 62 f.). Unrichtigkeiten und Regelwidrigkeiten sollen schnellstmöglich aufgedeckt und korrigiert werden. Die Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wird nicht gewährt, weil der begangene Rechtsverstoß im Hinblick auf die unternommene "Selbstreinigung" der Partei nicht subjektiv vorwerfbar wäre oder weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer strikten Anwendung der parteienrechtlichen Sanktionsnormen entgegenstehen würde, sondern deshalb, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, möglichst schnell die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen Bundestages jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Presse- oder sonstige Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens nach § 23a Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei geht in einem solchen Fall von vornherein ins Leere, da sie ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen kann. Ausgehend vom Gesetzeszweck ist deshalb kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, an die in Presseberichten enthaltenen Angaben bei der Frage, ob der Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 greift, höhere Maßstäbe anzulegen, als sie für die Anzeige selbst gelten. Die zur Einleitung eines spezifischen Überprüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 2 und 3 PartG 2002 erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeiten können sich in der Regel auf die Grundzüge der relevanten Vorgänge bzw. wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken. Denn die sich notwendig anschließende Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts bleibt nach der Gesetzeskonzeption ohnehin Aufgabe des Bundestagspräsidenten. Bei umfangreicheren Sachverhaltskomplexen sind daher allenfalls solche Sachverhaltselemente von dem durch einen Pressebericht bewirkten Ausschluss der Sanktionsbefreiung nicht umfasst, bei denen die Partei zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die begründete Erwartung haben durfte, dass die behördliche Prüfung durch den Bundestagspräsidenten nicht zwangsläufig auch zu ihrer Aufdeckung führen wird.
Dient die Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die durch das Fehlverhalten der Partei beeinträchtigte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wiederherzustellen, kann sich die Partei entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich auch dann nicht auf die sanktionsbefreiende Wirkung berufen, wenn sie zwar bereits ein internes Überprüfungsverfahren eingeleitet, aber bis zum Zeitpunkt der Publikation der Presseberichte - aus welchen Gründen auch immer - noch von einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 abgesehen hat. Dies gilt selbst in dem von der Klägerin erwähnten Fall, dass die Presseberichterstattung durch die Aufklärungstätigkeit der Partei erst ausgelöst wird. Will die Partei vermeiden, dass Medienberichte ihrer Anzeige zuvorkommen und dadurch die Sanktionsbefreiung vereiteln, muss sie sich gegebenenfalls entschließen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits vor dem Abschluss ihrer internen Aufklärungsmaßnahmen und der Beteiligung der in Betracht kommenden Gremien den ihr bis dahin bekannten Sachverhalt im Rahmen einer Anzeige nach § 23b Abs. 1 PartG 2002 mitzuteilen und die Informationen in der Folgezeit schrittweise weiter zu konkretisieren. Ein solches Vorgehen ist auch im Sinne des Transparenzgebots sachgerecht, da bereits durch die Offenlegung des vorläufigen Standes der Ermittlungen zumindest der Rechtsschein beseitigt wird, der veröffentlichte Rechenschaftsbericht sei fehlerfrei. Ob die vor der Anzeige erschienenen Presseberichte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unmittelbar ursächlich waren, ist unerheblich. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 stellt nur auf den objektiven Umstand ab, dass konkrete Anhaltspunkte für die von der Partei anzeigten unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren. Eine direkte Kausalität zwischen der Presseberichterstattung und der behördlichen Prüfung wird mithin gerade nicht vorausgesetzt. Ausreichend ist vielmehr die abstrakte Eignung, Anlass für die Einleitung eines solchen Prüfverfahrens zu sein. Erst recht kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommen, ob sich der Präsident des Deutschen Bundestages auf die fraglichen Zeitungsberichte ausdrücklich beruft.
Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach für den Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ein Pressebericht ausreichend ist, der zwingenden Anlass für eine Überprüfung gibt oder der geeignet ist, weitere Nachprüfungen zu veranlassen, bewirkt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht, dass schon solche Presseberichte eine die Sanktionsbefreiung ausschließende Wirkung haben, die "im Ungefähren und Spekulativen" bleiben. Das Oberverwaltungsgericht stellt vielmehr zutreffend klar, dass ein bloß allgemeiner Verdacht ebenso wenig genügt wie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendwelche Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht oder in anderen Zusammenhängen. Medienberichte können nur dann zum Ausschluss von der Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 führen, wenn sie hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthalten, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Ist dies der Fall, darf der Präsident des Deutschen Bundestages solche Berichte allerdings in Wahrnehmung seiner in § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23a PartG 2002 geregelten Prüfungspflicht nicht übergehen.
Aus der Sachverhaltswürdigung des Berufungsurteils ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den unbestimmten Begriff der "konkreten Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 unter Verstoß gegen revisibles Recht so ausgelegt hat, dass bereits bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen hierunter fallen. Hinsichtlich der von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts hat das Oberverwaltungsgericht dem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 Anhaltspunkte für Tatsachen entnommen, die es für hinreichend aussagekräftig gehalten hat, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Unter der Überschrift: "Neue Spendenaffäre der FDP. NRW-Landtagswahlkampf 2000 mit anonymen Spenden finanziert" werde dort geschildert, dass "aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht worden sein" sollen. Der Bericht gebe damit zutreffend eben die Manipulationen wieder, die den für das Jahr 2000 nachfolgend festgestellten Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des sie verschleiernden Rechenschaftsberichtes geführt hätten. Die Belastbarkeit dieser konkreten Angaben folgt für das Oberverwaltungsgericht aus der Berufung auf "hochrangige Mitglieder der NRW-FDP". Mit der Feststellung, dass die Angaben in dem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 nicht lediglich "Spekulationen", sondern hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts enthielten, hat das Oberverwaltungsgericht bekräftigt, dass bloße Vermutungen oder grundlose Spekulationen gerade nicht als "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 anzusehen sind.
Soweit die Klägerin bemängelt, der Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 beziehe sich nicht exakt auf die 38 Barspendenfälle, 26 Überweisungsspenden und 67 Einzahlungen, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen seien, er zeige nur ein allgemeines Ablaufschema und erfasse lediglich Vorgänge, in denen "per Bareinzahlung bei Kreditinstituten" Gelder für Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht worden seien sollen, geht sie ihrerseits von einem zu engen Verständnis des Gesetzesbegriffs aus. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 hätten nicht erst dann vorgelegen, wenn sich der Pressebericht auf sämtliche Barspendenfälle, Überweisungsspenden und Einzahlungen bezogen hätte, die Gegenstand der Anzeige der Klägerin gewesen sind. Die Identität des angezeigten mit dem öffentlich bekannten Sachverhalt wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 nach den Feststellungen des Berufungsurteils lediglich "Bareinzahlungen bei Kreditinstituten" und nicht auch die von der Klägerin ebenfalls angezeigten Überweisungsvorgänge erwähnt.
In Bezug auf die Vorgänge im Jahr 2002 hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den von der Klägerin am 18. Oktober 2002 angezeigten Spendenannahmeverstoß - neben weiteren, nicht näher bezeichneten Presseberichten, die im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 erschienen sind - vor allem einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 entnommen. Den darin unter der Überschrift "Rätsel um das Spendenkonto. Die FDP hat keinen Zugriff auf M.-Konto, auf das Spenden für Wahlkampf-Aktion eingingen'' berichteten Sachverhalt, dass M. eine Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls für hinreichend aussagekräftig und - im Hinblick auf ein in dem Bericht erwähntes "internes Schreiben" - auch für hinreichend belastbar gehalten. Zwar macht die Klägerin auch in diesem Zusammenhang geltend, die genannten Presseberichte erfassten nicht die relevanten Unrichtigkeiten. Selbst wenn jedoch mit dem Revisionsvorbringen unterstellt wird, dass sich die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Presseberichte ausschließlich auf das Wahlkampf-Sonderkonto M. und dort eingehende Mittel bezogen, nicht aber auf das reguläre Geschäftsstellenkonto des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und auf Mittel, die dort im Herbst 2002 eingegangen sind, ist der in den Presseberichten benannte Sachverhalt mit demjenigen identisch, den die Klägerin angezeigt hatte. Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Annahme einer öffentlichen Bekanntheit im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 nicht deshalb zu verneinen sei, weil in den fraglichen Presseberichten noch nicht das gesamte Ausmaß der Affäre, insbesondere die Einzahlungen auch auf das Geschäftskonto des Landesverbandes, umrissen wurden, steht in Einklang mit dem dargelegten Maßstab.
b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme, der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 stehe keine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen, selbstständig tragend ferner damit begründet hat, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des Spendenannahmeverstoßes im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehle, weil die Klägerin den entsprechenden Betrag nicht zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet habe, liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Denn mit der Annahme, der Verstoß gegen das Verbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, anonyme Spenden anzunehmen, könne nur dadurch i.S.d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 korrigiert werden, dass die Partei den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet, weicht das angefochtene Urteil von der im vorliegenden Verfahren ergangenen zurückverweisenden Entscheidung des Senats vom 25. April 2013 ab, ohne dass sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Hierin ist ein Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO zu sehen. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Verfahrensmangel (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <245>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65). Diesen Verfahrensmangel hat die Klägerin sinngemäß gerügt. Die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, nur durch zeitnahe Weiterleitung des entsprechenden Betrages an den Präsidenten des Deutschen Bundestages korrigiert werden kann, hat der Senat in dem Revisionsurteil vom 25. April 2013 implizit verneint. Denn die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob auch in Bezug auf den das Jahr 2003 betreffenden Bewilligungsbescheid die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 einer Teilrücknahme entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5.12 - BVerwGE 146, 224 Rn. 65 f.), hat notwendig die Annahme vorausgesetzt, dass die Partei die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geforderte Korrektur des Verstoßes gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), nicht zwingend dadurch bewirken muss, dass sie den entsprechenden Betrag (zeitnah) nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet. Anderenfalls wäre die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig gewesen; denn eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 wäre im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den noch streitigen Teilbetrag von 106 500 € gerade nicht unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zurückgeleitet, sondern diesen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zunächst einbehalten und verwendet hat.
Der Verstoß gegen die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO kann jedoch nicht zum teilweisen Erfolg der Revision führen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch soweit es die Abweisung der Klage gegen die Teilrücknahme des Bescheids über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 bestätigt hat, ist das Berufungsurteil selbstständig tragend auf die Begründung gestützt, eine Sanktionsbefreiung nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 scheide schon deshalb aus, weil die Anzeigen jeweils erst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten bereits im Sinne des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG öffentlich bekannt gewesen seien. Diese Begründung ist - wie ausgeführt - mit revisiblem Recht vereinbar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.