Parteiengesetz (PartG)
Gesetz über die politischen Parteien

Ausfertigungsdatum: 24.07.1967


§ 3 PartG Aktiv- und Passivlegitimation

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.